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Kammergericht Beschluss vom 13.02.2012 – 8 W 76/11
ECLI:DE:KG:2012:0213.8W76.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. September 2011 gegen den Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2011 betreffend die Versagung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht innerhalb der Frist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da die von dem Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Verfügungskläger hat das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gemäß §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO weder substantiiert vorgetragen, noch glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat als Antragsteller einer Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO alle Tatsachen sowohl zur Begründung eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BVerfG, EuGRZ 201, 335; BVerfG EuGRZ 201, 333). In der Antragsschrift hat der Verfügungskläger vorgetragen, er verfüge zurzeit über kein Girokonto (…). Obwohl die Verfügungsbeklagte dies mehrfach bestritten hat (…), hat der Verfügungskläger weder dargelegt, dass er sich vergeblich um die Einrichtung eines neuen Girokontos bemüht hat, noch hat er seine Angaben glaubhaft gemacht (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2008, 774).
Ein Verfügungsgrund ist nicht etwa deshalb gegeben, weil die Verfügungsbeklagte, wie von ihr angekündigt, die Kündigung des Girokontenvertrages an die Schufa weitergemeldet hat. Diese Meldung wird allein durch eine etwaige Weiterführung des Kontos oder die Neueinrichtung eines Kontos nicht aus der Welt geschaffen.
Ein Verfügungsgrund ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Verfügungsbeklagte angedroht hat, die Forderung zum Einzug an ein Inkassobüro zu übergeben. Entgegen dem Vortrag des Verfügungsklägers muss er nicht fürchten, mit weiteren Kosten belastet zu werden, wenn die Verfügungsbeklagte - wie von ihm behauptet - nicht zur Kündigung berechtigt war. Eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung der Rechte des Verfügungsklägers ist nicht ersichtlich.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung einer Gerichtsgebühr von 50,00 € folgt aus GKG-KV Nr. 1812.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe für deren Zulassung im Sinne von § 574 ZPO nicht vorliegen.