Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 24.02.2012 – 4 Ws 53/10, 4 Ws 53/10 - 141 AR 66/12

ECLI:DE:KG:2012:0224.4WS53.10.0A

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Überwachung der Besuche und der Telekommunikation sowie des Schrift- und Paketverkehrs des Verurteilten während der Untersuchungshaft aufgrund der Anordnung des Strafkammervorsitzenden vom 23. Dezember 2009 rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 25. März 2010 wegen Betruges in 316 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in 71 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 15. September 2010 nach Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO rechtskräftig.

2

Am 23. Dezember 2009 hatte der Strafkammervorsitzende im Hinblick auf die Neufassung des § 119 StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Sicherungsanordnung getroffen. Er hatte angeordnet: Der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedürfen der Erlaubnis; Besuche, Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten sind zu überwachen; die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen bedarf - mit Ausnahme der in der JVA aus den Automaten erworbenen Waren - der Erlaubnis; der Angeklagte ist von dem (damaligen) Mitangeklagten D. zu trennen.

3

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2010 die Anordnung des Vorsitzenden hinsichtlich der Übergabe von Gegenständen bei Besuchen und der Trennungsanordnung aufgehoben und die weitergehende Beschwerde verworfen.

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Am 16. November 2010 – nach Rechtskraft des Urteils - hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin auf die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2010 festgestellt, dass dieser den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Schutz seiner Privatsphäre (Art. 7 i.V.m. Art. 6 VvB) und auf Schutz seines Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 16 VvB) verletzt, soweit darin die Beschwerde gegen die vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordnete Überwachung der Besuche und der Telekommunikation sowie des Schrift- und Paketverkehrs verworfen worden ist. In diesem Umfang hat er den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. In den Gründen des Beschlusses hat der Gerichtshof ausgeführt: „Dass sich der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers infolge der Verwerfung seiner Revision zwischenzeitlich erledigt hat, steht einer Zurückverweisung nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Anträge im fachgerichtlichen Verfahren umstellen und auch dort die Feststellung erstreben wird, dass die Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig waren; ein Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag wird ihm nicht abgesprochen werden können.“

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Der Beschwerdeführer hat nunmehr den Antrag mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Januar 2012 entsprechend umgestellt.

II.

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

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1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Maßnahme seit dem 15. September 2010 mit Beginn der Strafhaft erledigt ist. Auch wenn der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen hat, besteht unter den hier gegebenen Umständen im Hinblick auf die mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffe nach Maßgabe der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ein Rechtsschutzbedürfnis für die - auch nachträgliche - Feststellung der Rechtswidrigkeit.

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2. Der Antrag ist begründet. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur dann zu treffen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165).

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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Haftzweck durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt gefährdet war, bestanden nicht. Sie folgten nicht automatisch aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr, denn eine Flucht aus der Untersuchungshaftanstalt bedarf anderer Planungen und Anstrengungen als das Untertauchen eines Beschuldigten, der noch oder wieder auf freiem Fuß befindet (vgl. BerlVerfGH a.a.O.). Aus diesem Grund hätte die Überwachung der Kontakte des Verurteilten mit der Außenwelt nach § 119 StPO nicht angeordnet und durchgeführt werden dürfen.

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3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.