Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 09.03.2012 – 4 VAs 10/12, 4 VAs 10/12 - 161 Zs 2709/11

ECLI:DE:KG:2012:0309.4VAS10.12.0A

Tenor

1. Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 24. August 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Januar 2012 aufgehoben.

2. Die Vollstreckungsbehörde wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag des Betroffenen auf Absehen von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2001 – (532) 1 Kap Js 1584/00 Ks (11/00) – erneut zu entscheiden.

Gründe

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Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2001. Fünfzehn Jahre der Strafe werden am 8. September 2015 vollstreckt sein. Den Antrag des bestandskräftig ausgewiesenen Antragstellers, von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO abzusehen, hat die Staatsanwaltschaft Berlin mit Bescheid vom 24. August 2011 abgelehnt. Seine dagegen erhobene Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Bescheid vom 19. Januar 2012 zurückgewiesen.

2

Der dagegen gerichtete Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig und hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

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1. a) § 456a Abs. 1 StPO räumt der Vollstreckungsbehörde für die Entscheidung über das Absehen von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe ein Ermessen ein, das gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG lediglich dahin überprüfbar ist, ob die angefochtene Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Senat ist daher lediglich zu der Überprüfung befugt, ob die Vollstreckungsbehörde Gesichtspunkte zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder ob sie maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2011 – 4 VAs 3/11 – m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 8).

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Wesentliche Gesichtspunkte, die die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO zu berücksichtigen hat, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die persönliche und familiäre Situation des Verurteilten, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Freiheitsstrafe sowie das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (vgl. Senat aaO m.w.N.). Die Vollstreckungsbehörde muss bei der Entscheidung erkennen lassen, welche Überlegungen sie bei der Abwägung angestellt hat und welche Gründe für die Entscheidung maßgeblich waren (vgl. KG StV 2009, 594; Senat aaO).

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b) Die angegriffenen Entscheidungen erweisen sich bei Anlegung dieser Maßstäbe als rechtsfehlerhaft.

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aa) Es ist bereits zu besorgen, dass ein Ermessensausfall vorliegt, weil die Generalstaatsanwaltschaft fehlerhaft lediglich überprüft hat, ob die Staatsanwaltschaft Berlin ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hierfür sprechen zahlreiche Formulierungen in dem Bescheid vom 19. Januar 2012, die sich in solcher oder ähnlicher Form in oberlandesgerichtlichen Entscheidungen finden, die tatsächlich eine bloße Rechtskontrolle auf Ermessensfehler zur Aufgabe hatten („Dass die Staatsanwaltschaft … das ihr eingeräumte Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise ausgeübt hat, kann den Vorgängen nicht entnommen werden.“; „Wesentliche Gesichtpunkte wie … sind in die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einbezogen worden.“; „Die Staatsanwaltschaft hat … damit klargestellt, dass“; „ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft …“ „Auch hat die Staatsanwaltschaft die Tatsache bedacht, dass …“; „In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass in dem Bescheid …“; „Die Wertung der Staatsanwaltschaft … ist nicht zu beanstanden.“). Damit hat die Generalstaatsanwaltschaft übersehen, dass sie in dem zweistufigen Verfahren nicht lediglich eine solche Überprüfung vorzunehmen, sondern vielmehr eine eigene abschließende Sachentscheidung zu treffen hatte (vgl. im Einzelnen KG NStZ 2009, 527).

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bb) Hinzu tritt, dass die Generalstaatsanwaltschaft (entgegen der Staatsanwaltschaft) ohne tragfähige Grundlage angenommen hat, dass der Verurteilte ungeachtet einer Abschiebung wieder nach Deutschland zurückkehren werde. Hierzu hat sie ausgeführt: „Hieraus (nämlich der Tatsache, dass der Antragsteller seit 1994 mit einigen Unterbrechungen seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte) sowie aus dem Umstand, dass Ihr Mandant sein Heimatland auch wegen finanzieller Probleme verlassen hat und er trotz des nicht Zustandekommens des ihm von einem türkischen Freund im Juni 1994 in Aussicht gestellten Arbeitsvertrages in Deutschland verblieben ist, kann nur der Schluss gezogen werden, dass die familiären Bindungen in der Türkei nicht derart gefestigt sind, dass er für seinen dauerhaften Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgen könnte. Obwohl Ihr Mandant von den beruflichen Möglichkeiten in Deutschland enttäuscht war und deswegen eine längere Reise zu seiner Familie in die Türkei unternahm, kehrte er im Herbst 1998 nach Deutschland zurück.“ Diese Erwägungen sind ermessensfehlerhaft. Zwar kann die konkrete Gefahr einer Rückkehr des Verurteilten (entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 8 der früher geltenden Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz über die Anwendung des § 456a StPO vom 17. Januar 1997, ABl. S. 457) bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, der Verurteilte werde auch nach einer Maßnahme gemäß § 456a Abs. 1 StPO wieder in den Geltungsbereich der StPO zurückkehren. Daran fehlt es. Dass der Antragsteller sich vor vielen Jahren für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland entschieden hat, genügt nicht. Die vorliegende Fallgestaltung ist – dies zeigt auch die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft - nicht vergleichbar mit den Fällen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 2010 – 4 VAs 9/10 – und vom 15. April 1998 – 4 VAs 14/98 -), in denen aufgrund vorangegangener Einreisen des Betroffenen unter kriminellen Umständen zum Zwecke der Begehung von Straftaten angenommen werden konnte, der Antragsteller werde auch das Wiedereinreiseverbot missachten, um in Deutschland erneut Straftaten zu begehen, und zum Erreichen dieses Ziels auch die Nachholung der Vollstreckung in Kauf nehmen.

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cc) In der umfassenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, die sich im Ergebnis für die vom Verurteilten beantragte Verfahrensweise ausgesprochen hat, finden sich Umstände, die für ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung sprechen. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass diese von der Vollstreckungsbehörde – über ihre teilweise vorhandene formelle Erwähnung hinaus - tatsächlich in die gebotene Gesamtabwägung einbezogen und angemessen gewürdigt worden sind. Fehlerhaft hat die Staatsanwaltschaft zudem die Maßnahme nach § 456a StPO unter dem Aspekt einer „Kompensation“ für ausgeschlossene Vollzugslockerungen betrachtet; eine solche Funktion kommt der vom Verurteilten begehrten Entscheidung nicht zu. Auch der Umstand, dass mit fortschreitender Dauer der Strafvollstreckung das öffentliche Interesse an deren Fortsetzung gegenüber den persönlichen Belangen des Verurteilten an Gewicht verliert (vgl. KG StV 2009, 594), hat nicht erkennbar Eingang in die Abwägung gefunden.

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2. Die angegriffenen Bescheide können nach allem keinen Bestand haben. Eine eigene Entscheidung über das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung ist dem Senat verwehrt. Er darf die nach § 456a StPO der Vollstreckungsbehörde vorbehaltene Ermessensentscheidung nicht durch eigene Bewertungen oder Vorstellungen ersetzen (vgl. KG StV 2009, 594). Eine Ermessensreduzierung „auf Null“, bei der der Senat ausnahmsweise selbst entscheiden könnte, liegt nicht vor.

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3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Wegen des Erfolgs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entstehen keine Gerichtsgebühren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Juni 2009 - 4 VAs 5/09 – und 27. Februar 2006 – 4 VAs 6/06 -; Meyer-Goßner aaO, § 30 EGGVG Rn. 2). Für eine Erstattung der dem Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGGVG) besteht wegen des nur vorläufigen Erfolges kein Anlass.