Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 12.04.2012 – 4 Ws 32/12, 4 Ws 32/12 - 141 AR 191/12

ECLI:DE:KG:2012:0412.4WS32.12.0A

Tenor

1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen das Unterlassen der Beiordnung des Rechtsanwalts D. zum Pflichtverteidiger im Widerrufsverfahren wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. September 2011, soweit darin eine Kosten- und Auslagenentscheidung unterblieben ist, wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

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Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 hat das Landgericht Berlin die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 19. Juni 2009 wegen in der Bewährungszeit verübter erneuter Straftaten widerrufen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hatte den Verurteilten mit Urteil vom 20. Januar 2011 zu einer Jugendstrafe verurteilt, ohne das Urteil des Landgerichts in seine Entscheidung einzubeziehen. Gegen den dem Verurteilten am 13. Mai 2011 zugestellten Widerrufsbeschluss hat Rechtsanwalt D. mit (an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin gerichtetem) Schriftsatz vom 16. Juni 2011 für den Verurteilten sofortige Beschwerde erhoben und - ohne jede Begründung und Nennung einer Zielrichtung - die Nachholung rechtlichen Gehörs sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Eine Entscheidung über diese (verspätete) sofortige Beschwerde, die (offenkundig unbegründete) Anhörungsrüge und den (unzulässigen) Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten ist nicht erfolgt bzw. herbeigeführt worden.

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Nachdem das Amtsgericht Tiergarten sein Urteil vom 20. Januar 2011 dahin „berichtigt“ hatte, dass die ausgesprochene Jugendstrafe unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts verhängt worden sei, hat die Jugendkammer ihren Widerrufsbeschluss mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. September 2011 zur „Klarstellung“ aufgehoben, ohne eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen. Nachdem er auf seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 2. November 2011 auf das Fehlen einer dem Verurteilten günstigen Kostengrundentscheidung hingewiesen worden war, hat Rechtsanwalt D. beantragt, die „fehlende Kostengrundentscheidung von Frau Vorsitzenden A. einzuholen“. Die Kammervorsitzende hat daraufhin ihre Auffassung dargelegt, dass das Gericht seine „unvollständige Kostenentscheidung (…) selbst weder ergänzen noch berichtigen“ dürfe. Für den (inzwischen eingetretenen) Fall der Erfolglosigkeit seiner hiergegen mit Schriftsatz vom 12. Februar 2012 erhobenen Gegenvorstellung hat der Verteidiger mit der - nach seinem Vortrag namens und in Vollmacht des Verurteilten eingelegten - hilfsweisen sofortigen Beschwerde begehrt, die „unterlassene Beiordnung bzw. die versäumte Kostenentscheidung“ nachzuholen. Er will in der Sache erreichen, dass entweder die im Widerrufsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden oder seine Beiordnung nachgeholt wird. Die Begehren bleiben ohne Erfolg.

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1. Soweit es um das Unterlassen der Pflichtverteidigerbestellung geht, ist die als das zutreffende Rechtsmittel der einfachen Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anzusehende Eingabe unzulässig.

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a) Ob dies bereits daraus folgt, dass der Verteidiger die Beanstandung lediglich im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens vorgebracht hat und deshalb in Frage kommt, er verfolge ein – ihm nicht zustehendes (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 141 Rn. 10 m.w.N.) - eigenes Beschwerderecht, kann dahin stehen.

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b) Denn es mangelt jedenfalls an der für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 16, 374; Meyer-Goßner aaO, vor § 296 Rn. 8). Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; BGH wistra 1999, 347). Daran fehlt es hier. Die Jugendkammer hat ihren Widerrufsbeschluss in der Sache für gegenstandslos erklärt und damit den Verfahrensabschnitt, der mit dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2011 begonnen hatte, abgeschlossen. Für die Führung der Verteidigung besteht demnach kein Bedürfnis mehr. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder des Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Diese Interessenlage ist entfallen. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger seine Bestellung rechtzeitig beantragt hatte (vgl. zum Ganzen ausführlich KG StV 2007, 372 = StraFo 2006, 200 mit zahlr. Nachw.).

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2. Die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) gegen den Beschluss vom 9. September 2011 ist unbegründet. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung zugunsten des Verurteilten ist zu Recht unterblieben, denn für den ersten Rechtszug eines Widerrufsverfahrens bleibt die Kostengrundentscheidung des Urteils maßgebend. Fehlt es darin – wie hier - an einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse, kommt bei einer Nachtragsentscheidung im Vollstreckungsverfahren, auch wenn sie für den Verurteilten positiv ist, eine Überbürdung seiner Auslagen auf die Staatskasse nicht in Betracht (vgl. KG NStZ 1989, 490 und Beschluss vom 21. Juli 2011 – 1 Ws 55/11 -; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 253; OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 185; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272; OLG Celle StV 2006, 30; OLG Köln NStZ 1999, 534).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.