Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 02.05.2012 – (3) 121 Ss 40/12 (26/12)

ECLI:DE:KG:2012:0502.3.121SS40.12.26.1.0A

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. Dezember 2011 wegen versuchten Computerbetruges in sieben Fällen und wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg.

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Der Tatrichter hat folgende Feststellungen getroffen:

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Im September 2011 hat der Angeklagte die ihm bekannten Landsleute S. K. und N. K. veranlasst, sich zum Schein unter der Anschrift Bismarckstraße 108 in 10625 Berlin anzumelden und unter Hinweis auf den Bezug von Sozialleistungen bei verschiedenen Kreditinstituten acht Bankkonten zu eröffnen. Die Kontounterlagen, insbesondere die Geldkarten nebst den entsprechenden PIN-Nummern sowie die Online-Zugangsdaten fing der Angeklagte ab, weil er die Konten als Zielkonten verwenden wollte, auf die von fremden Konten mittels erschlichener Zugangsdaten Geldbeträge transferiert werden sollten. Auf einem von der Zeugin N. K. eingerichteten Konto gingen im weiteren Verlauf 4.000 Euro ein, die mittels erschlichener Zugangsdaten von dem Sparkassenkonto der A. und A. G.-Stiftung in Frankfurt am Main abgebucht worden waren.

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Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Computerbetruges in sieben Fällen bzw. vollendeten in einem Fall nicht. Nach § 263a StGB macht sich strafbar, wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Ge-staltung des Programms, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, um sich oder einem Dritten auf Kosten eines anderen einen rechtwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Tat versucht mithin nur, wer unmittelbar zu einer dieser Handlungen ansetzt. Dies liegt erst dann vor, wenn die Handlung nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist und im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmündet [vgl. BGHSt 26, 201, 203; Fischer, StGB 59. Aufl., § 22 Rdn. 10 m.w.N.]. Nach der Vorstellung des Täters müssen seine das Rechtsgut gefährdenden Handlungen, sofern sie nicht unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen, zumindest in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen [vgl. BGH NStZ 1989, 473]. Dementsprechend kommt dem nach der Vorstellung des Täters unmittelbaren Übergang seiner Handlungen in die Tatbestandsverwirklichung entscheidende Bedeutung zu. Da es vorliegend um die widerrechtliche Verwendung von Konto-, Identifikations- und Transaktionsnummern sowie Zugangscodes geht, die der Täter von anderen Benutzern des Internets mittels Pishing erlangt hat, liegt ein Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 22 StGB erst dann vor, wenn er diese Daten verwendet, indem er sie beispielsweise in den Computer eingibt, um so eine von dem tatsächlich Berechtigten nicht autorisierte Überweisung zu tätigen [vgl. Tiedemann in LK-StGB, 11. Aufl., § 263a Rdn. 79]. Erst durch diese Handlung benutzt der Täter die erlangten Daten und beeinflusst das Ergebnis des von ihm unbefugt eingeleiteten oder manipulierten Datenverarbeitungsprozesses entsprechend seiner Tatplanung. Vorliegend mag zwar für den Angeklagten die Einrichtung von Zielkonten für die unbefugt vorgenommenen Überweisungen notwendiger Bestandteil des gesamten Handlungskomplexes sein, zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a StGB gehört sie nicht. Die Einrichtung der Konten, die fingierte polizeiliche Anmeldung und das Abfangen der Kontounterlagen beruhen zwar auf einer Täuschungshandlung, führen jedoch nicht unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestandes des § 263a StGB. Hierzu bedarf es einer späteren und an einem anderen Ort vorgenommenen, die Vermögensverfügung unmittelbar auslösenden Handlung [vgl. OLG Karlsruhe NJW 1982, 59, 60]. Mit der von dem Amtsgericht gegebenen Begründung kann daher weder ein Versuch noch eine Vollendung einer Straftat nach § 263a StGB bejaht werden.

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Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffenen werden können, die eine Verurteilung wegen versuchten bzw. vollendeten Computerbetruges, gegebenenfalls aber auch der Beihilfe hierzu rechtfertigen könnte, hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.