Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 11.05.2012 – 4 VAs 23/12, 4 VAs 23/12 - 151 AR 57/12
ECLI:DE:KG:2012:0511.4VAS23.12.0A
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz:
Vergleiche KG Berlin, Beschluss vom 01. Oktober 2009, 4 VAs 13/09; StV 2010, 317(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 5. Februar 2010, 13 VRs AR 90/11
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 23. April 2012 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsteller am 5. Februar 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten, die er zurzeit verbüßt. Zwei Drittel der Strafe werden am 13. Juli 2017 vollstreckt sein; das Strafende ist auf den 13. September 2021 notiert.
Der Verurteilte, der türkischer und belgischer Staatsangehöriger ist, hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Juli 2011 beantragt, die Vollstreckung der Reststrafe in dem Königreich Belgien für zulässig zu erklären und das Königreich Belgien um Vollstreckungshilfe zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat den Antrag mit Bescheid vom 28. November 2011 abgelehnt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die hiergegen erhobene Beschwerde des Verurteilten mit Bescheid vom 20. März 2012 zurückgewiesen.
Der gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft in der Fassung der im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) ergangenen Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft gerichtete Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 23. April 2012 ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen einer Überstellung ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (im Folgenden: ÜberstÜbk), das vom Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist und dessen Regelungen mit dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) in innerstaatliches Recht überführt worden sind.
a) Danach ist eine – hier allein maßgebliche - Voraussetzung für die vom Antragsteller begehrte Überstellung, dass der verurteilende und der aufnehmende Staat insofern eine Übereinkunft erzielt haben. Dieses Übereinkommen erfordert ein Überstellungsersuchen des derzeit vollstreckenden Staates (§ 71 Abs. 1 IRG, Art. 3 ÜberstÜbk), dessen Anregung im Ermessen der Staatsanwaltschaft als zunächst mit dem Begehren befasste Vollstreckungsbehörde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - 4 VAs 13/09 – und vom 2. Juni 2009 – 4 VAs 5/09 - ) liegt. Dieses Ermessen ist gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EGGVG lediglich insoweit überprüfbar, ob die Vollstreckungsbehörde auf unvollständiger Tatsachengrundlage entschieden, Gesichtspunkte, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt, oder maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2010 – 4 VAs 47/10 – m.w.Nachw.). Dabei gebietet die nach § 71 Abs. 1 IRG zu treffende Entscheidung eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung einerseits und dem verfassungsrechtlich verbürgten Resozialisierungsanspruch des Verurteilten sowie den auf möglichen Sprachbarrieren, Entfremdung von der heimischen Kultur und auf fehlenden Sozialkontakten beruhenden Benachteiligungen ausländischer Gefangener andererseits (vgl. BVerfGE 96, 100 = NJW 1997, 3013). Es ist zu beachten, dass die Wahrung der von den Strafzwecken geprägten Belange der inländischen Rechtspflege maßgeblich abhängig ist von der Vollstreckungspraxis des zu ersuchenden Staates (vgl. BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 4 VAs 13/09 – m.w.Nachw.). Nur in Fällen, in denen eine längerfristigere Strafvollstreckung geboten ist, als sie in dem zu ersuchenden Heimatstaat des Verurteilten konkret zu erwarten steht, treten regelmäßig dessen Resozialisierungsbelange hinter dem Erfordernis wirksamer inländischer Strafvollstreckung zurück (vgl. Senat, a.a.O., m.w.Nachw.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie ist von einer korrekten Sach- und Rechtslage ausgegangen und hat ihre Entscheidung entgegen dem Antragsvorbringen weder mit Mutmaßungen noch allein mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründet. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft haben das in Belgien geltende Vollstreckungsrecht und die dortige Vollstreckungspraxis ermittelt und konkret dargelegt, dass generalpräventive Erwägungen und der im Hinblick auf andere in Deutschland inhaftierte Strafgefangene zu berücksichtigende Gleichbehandlungsgrundsatz beachtliche, gegen eine Überstellung des Antragstellers sprechende Gesichtspunkte darstellen, die sein Interesse an einer Überstellung überwiegen.
aa) Die Vollstreckungsbehörde hat die konkrete Möglichkeit dargelegt, dass der Antragsteller in Belgien zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt entlassen werden könnte. Die Gründe der ablehnenden Entscheidung weisen zutreffend aus, dass bei Fortsetzung des deutschen Strafvollzuges - anders als in Belgien – angesichts der Höhe der festgesetzten Strafe eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung jedenfalls vor Ablauf von zwei Dritteln der festgesetzten Strafe nicht in Betracht komme (§ 57 Abs. 1 StGB). Nach der in Belgien geltenden Rechtslage beträgt die Mindestdauer, die ein Verurteilter in Haft verbringen muss, bevor ihm eine vorzeitige Entlassung gewährt werden kann, lediglich ein Drittel (vgl. Anhang III Ziff. 3 des Grünbuches der Europäischen Kommission über die Angleichung, die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen in der Europäischen Union, dem eine Bestandsaufnahme und ein Rechtsvergleich der einschlägigen Vorschriften zugrunde liegt). Die Vollstreckungsbehörde hat ebenfalls fehlerfrei die – aus Kapazitätsgründen – mögliche Verlegung in Haftanstalten des Nachbarlandes Niederlande und die belgische Vollstreckungspraxis berücksichtigt, die die elektronische Überwachung als Ersatz für eine Vollstreckung in Haftanstalten vorsieht. Die Einführung der elektronischen Überwachung, die in Belgien nicht auf die Bewährungsüberwachung und/oder kurzzeitige Freiheitsstrafen beschränkt worden ist (a.a.O., Anhang I Ziff. 5), wird demgegenüber in der Bundesrepublik Deutschland zwar als Alternative zur Freiheitsstrafe diskutiert, ist als solche bislang – anders als in Belgien – indessen nicht in geltendes Vollstreckungsrecht umgesetzt worden, sondern gelangt lediglich im Rahmen der Führungsaufsicht zur Anwendung (§ 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB). Darüber hinaus sieht das belgische Vollstreckungsrecht – anders als das deutsche Recht - die Möglichkeit des so genannten fraktionierten Strafvollzuges vor. Diese hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, für kurze Freiheitsstrafen vorgesehene Möglichkeit des Vollzuges sieht eine einmalige oder mehrmalige Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vor (a.a.O., Anhang I Ziff. 4), eine im deutschen Strafvollzug nicht gegebene Vollstreckungsvariante.
bb) Die Vollstreckungsbehörde hat auch im Übrigen ermessensfehlerfrei begründet, dass das Interesse des Antragstellers an einer Überstellung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung zurückstehen muss. Sie hat sich umfassend und im Detail mit den von der 33. großen Strafkammer festgestellten Umständen der Taten, der Persönlichkeit und – unter Beachtung des menschen- und konventionsrechtlichen Schutzes der Familie – den Lebensumständen des Antragstellers aus-einandergesetzt. Dabei hat sie zutreffend deutlich gemacht, dass die für eine Resozialisierung in Deutschland vor allem entscheidende Sprachbarriere zumindest nicht höher als in Belgien ist, denn der Antragsteller beherrscht schon nach seinem eigenen Sachvortrag keine der in Belgien zugelassenen Amtssprachen (niederländisch, französisch und deutsch) ausreichend, sondern im Wesentlichen nur die türkische und die kurdische Sprache. Nicht zu beanstanden ist auch die auf die Feststellungen des Landgerichts in seinem Urteil vom 5. Februar 2010 gestützte Erwägung, dass der Antragsteller während seines mehrjährigen Verweilens in der Bundesrepublik Deutschland Bindungen von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus seinem höchstens sechsjährigen Aufenthalt in Belgien ergeben. Dies zeigt sich neben den ausweislich der Urteilsgründe zahlreichen Kontakten zu im Bundesgebiet aktiven Betäubungsmittelhändlern schon daran, dass eine in Berlin gemeldete Person im eigenen Namen eine Wohnung mietete, den Antragsteller dort (unangemeldet) mehrere Jahre wohnen ließ und damit ein erhebliches finanzielles Risiko für ihn eingegangen ist. In Belgien hatte der Antragsteller demgegenüber seinen Lebensmittelpunkt lediglich, auch nicht durchgehend, in den Jahren 2002 bis 2008 und ist jedenfalls seit Ende des Jahres 2008 an seinem belgischen Wohnsitz nur noch amtlich gemeldet gewesen, hat dort aber nicht gewohnt. Nach den Urteilsfeststellungen hat er sich seit seiner Ersteinreise im September 1993 bis 2002 und erneut seit Ende 2008 dauerhaft in Berlin aufgehalten. Die selbst gewählte und über Jahre anhaltende räumliche Trennung von seiner Familie in Belgien lässt den Schutz von Ehe und Familie zwar nicht entfallen, verleiht dem hiermit verbundenen Interesse des Antragstellers, nach Belgien überstellt zu werden, allerdings ein geringeres Gewicht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130 KostO.
3. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 Abs. 3 und 2 Satz 1 KostO.