Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Urteil vom 12.06.2012 – (3) 161 Ss 62/12 (47/12)

ECLI:DE:KG:2012:0612.3.161SS62.12.47.1.0A

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte nur des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gemäß § 69a Abs. 1 StGB eine Sperrfrist vom 12 Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Februar 2011 - (276 Ds) 35 Js 5977/10 (4/11) - und dem Strafbefehl desselben Gerichts vom 10. März 2011 - (239 Cs) 3022 PLs 12013/10 (18/11) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, wobei als Einsatzstrafe für die verfahrensgegenständliche Tat sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt worden sind. Die weitergehende Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der, wie die Ausführungen ergeben, die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

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1. Entgegen dem Revisionsvorbringen war das Landgericht trotz wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht gehindert, zum Tatgeschehen ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit diese nicht im Widerspruch zu den den nicht angefochtenen Schuldspruch tragenden erstinstanzlichen Feststellungen stehen. Dazu bestand aus der Sicht des Landgerichts ersichtlich deswegen Veranlassung, weil es im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches auch über die Frage der Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 StGB zu entscheiden hatte und daher prüfen musste, ob sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

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2. Zutreffend rügt die Revision allerdings, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass durch die Rücknahme des wegen Beleidigung gestellten Strafantrages in der Berufungshauptverhandlung eine Prozessvoraussetzung für die Verfolgung der Tat als Beleidigung nach § 185 StGB nicht entfallen sei.

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Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung einer Beleidigung (§ 185 StGB) ist nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB ein Strafantrag des Verletzten. Dieser hatte einen Strafantrag zwar form – und fristgerecht gestellt, ihn jedoch in der Berufungshauptverhandlung wirksam zurückgenommen. Ein Strafantrag kann nach § 77 d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Der Wirksamkeit der Rücknahme steht auch nicht entgegen, dass der erstinstanzliche Schuldspruch infolge einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch bereits vor Rücknahme des Strafantrages rechtskräftig geworden ist. Schon der Wortlaut des § 77 d Abs. 1 Satz 2 StGB „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens“ spricht für diese Auslegung der Vorschrift. Gleiches gilt für den Sinn der Regelung, die Strafverfolgung von einem Antrag des Verletzten abhängig zu machen. Seinem Wesen nach ist der Antrag das Verlangen einer Bestrafung des Täters, nicht seiner „Schuldigsprechung“. Diesem Wesen entspricht allein die Annahme, dass der Antrag ohne Rücksicht auf den Schuldspruch und dessen Endgültigkeit zurückgenommen werden kann, solange der Rechtsfolgenausspruch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 1991, 1078).

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Eine derartige Durchbrechung horizontaler Teilrechtskraft des Schuldspruchs ist dem Gesetz auch nicht wesensfremd. Vielmehr unterliegt jede horizontale Beschränkung der Berufung oder Revision hinsichtlich ihrer Wirksamkeit der Prüfung der Rechtsmittelgerichte, die nach herrschender Meinung endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung erfolgt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 318 Rn. 8 m. N.). Überdies ist eine derartige Durchbrechung auch in anderen Konstellationen anerkannt. So hindert die Rechtskraft des Schuldspruchs zum Beispiel nicht die Beachtung einer nachträglichen Gesetzesänderung, durch die die Strafbarkeit entfällt (vgl. BGHSt 20, 116). Die durch Rechtsmittelbeschränkung eingetretene Teilrechtskraft ist daher grundsätzlich nur vorläufig und kann durch Entscheidung der Rechtsmittelgerichte aufgehoben werden.

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Der Senat berichtigt daher den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend, dass der Angeklagte (nur) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

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3. Dieser Rechtsfehler führt aber entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat schließt vielmehr unter den gegebenen Umständen aus, dass die Strafzumessung durch die Strafkammer von dem zu Unrecht aufrechterhaltenen tateinheitlichen Schuldspruch der Beleidigung beeinflusst worden ist. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG entnommen. Die Ausführungen zur Strafzumessung ergeben, dass sie dabei den Vorwurf der tateinheitlich begangenen Beleidigung nicht strafschärfend berücksichtigt hat. Auch die Herabsetzung der Freiheitsstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um einen Monat spricht dafür, dass der Vorwurf der Beleidigung bei der Strafzumessung durch das Landgericht nicht strafschärfend berücksichtig worden ist. Die erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist unter Berücksichtigung der allgemeinen und der verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten angemessen. Der Senat schließt daher aus, dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Rechtsfehler beruht.

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Entgegen dem Revisionsvorbringen schließt der Senat auch aus, dass die in dem angefochtenen Urteil im Rahmen der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aufgeführten weiteren anhängigen Ermittlungsverfahren Einfluss auf die Strafzumessung gehabt haben. Denn die Strafkammer teilt dazu mit, dass sie weder zu den einzelnen Tatvorwürfen noch zu der Beweislage Feststellungen treffen konnte. Dementsprechend finden diese Verfahren auch im Rahmen der Strafzumessung keine Erwähnung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Allein in der Berichtigung des Schuldspruchs durch den Senat liegt kein wesentlicher Teilerfolg, der zur Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO Anlass geben würde.