Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 11.07.2012 – 4 Ws 73/12, 4 Ws 73/12 - 141 AR 363/12
ECLI:DE:KG:2012:0711.4WS73.12.0A
Orientierungssatz
Zitierungen: Anschluss OLG Hamm, 13. Februar 2002, 2 BL 7/02, StV 2002, 318 und OLG Stuttgart, 4. Januar 2005, 4 Ws 367/2004, StV 2005, 225.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 11. Juni 2012, (569) 281 AR 134/12 Ns (64/12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. März 2012 und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2012 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zu Last.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 16. März 2012 unter Einbeziehung einer anderweitig ausgesprochenen Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in 140 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch liegen Straftaten des Beschwerdeführers zu Lasten seiner Lebensgefährtin zugrunde, mit der er nach islamischem Recht verheiratet ist. Die seit dem Jahr 2001 miteinander verbundenen Partner, die nach zahlreichen Trennungen und Versöhnungen immer wieder zusammengelebt haben, haben fünf gemeinsame Kinder, von denen das letzte im Jahr 2009 geboren ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wohnt der Angeklagte überwiegend in der Wohnung der Geschädigten, in der auch die gemeinsamen Kinder leben, ist aber melderechtlich unter der Anschrift seiner Eltern erfasst. In der Beweiswürdigung hat sich das Amtsgericht auf die geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der (innerhalb eines Zeitraumes von weniger als vier Wochen begangenen) Vergehen gegen das Gewaltschutzgesetz und bezüglich der Körperverletzung auf die für glaubhaft erachtete Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung gestützt, die zudem durch die Inaugenscheinnahme eines von Polizeibeamten gefertigten Lichtbildes bestätigt worden sei. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Amtsanwaltschaft Berufung eingelegt, letztere mit dem Ziel einer höheren Bestrafung.
Am 23. März 2012 hat das Amtsgericht einen auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen, nachdem eine Justizbedienstete mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte am 16. März 2012 in einer Sitzungspause die Geschädigte in eine Ecke des Wartebereiches vor dem Sitzungssaal gedrängt und durch lautes, aggressives Einreden „offenkundig“ versucht habe, deren Aussageverhalten zu ändern. Einzelheiten zu diesem Geschehen sind nicht festgestellt. Ferner habe der Angeklagte gegenüber der Geschädigten sinngemäß geäußert, er werde alle umbringen, wenn sie nicht als Familie zusammen blieben. Hiernach sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Angeklagte auf die Geschädigte massiv einwirken werde, um eine entlastende Aussage oder eine Aussageverweigerung in der Berufungshauptverhandlung zu erzwingen. In einem ergänzenden Vermerk hat der Amtsrichter seine Auffassung dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Zeugin dazu bewegen könnte anzugeben, man habe sich verlobt, um ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erlangen.
Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 3. Juni 2012 in der Wohnung der Zeugin, in der sich auch die Kinder aufhielten, festgenommen. Am 11. Juni 2012 hat die Berufungskammer anlässlich eines Haftprüfungstermins den Haftbefehl dahin erweitert, dass mit Blick auf die Straferwartung im hiesigen Verfahren und einen möglichen Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung aus einer früheren Verurteilung, die zusätzlich zur Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe führen würde, auch der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe.
Die gegen den Haftbefehl und den Haftbeschluss des Landgerichts gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.
1. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) nach Maßgabe des Urteilsspruchs steht aufgrund der Überzeugung, die das Amtsgericht Tiergarten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, außer Frage und wird vom Angeklagten im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffen.
2. Es besteht jedoch kein Haftgrund.
a) Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist nicht gegeben. Diese liegt dann vor, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren - einschließlich der Strafvollstreckung - entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. eingehend, auch wegen der weiteren Grundsätze, Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 4 Ws 96/11 - m.w.N.).
Allein die Straferwartung bietet für diesen Haftgrund keine ausreichende Grundlage, auch wenn man entgegen dem Landgericht den Widerruf der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht nur für „möglich“ erachtet, sondern annimmt, dass - wie tatsächlich gegeben - im Falle der Rechtskraft der hiesigen Entscheidung dringende Gründe für diese Maßnahme sprechen. Der Angeklagte lebt seit 31 Jahren mit seiner gesamten Herkunftsfamilie in Berlin, ist hier sozial verwurzelt und berufstätig. Fortbestehende Kontakte in sein Herkunftsland sind nicht ersichtlich. Demgegenüber hängt er in hohem Maße an seinen Kindern, mit denen er - mit Einwilligung der Geschädigten - bis zuletzt ständig Kontakt hatte. Die weitere Argumentation des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nicht durchgängig unter seiner Meldeanschrift aufgehalten, ist angesichts der festgestellten Lebensverhältnisse nicht tragfähig. Gleiches gilt für die Begründung der Berufungskammer, auch das Aggressionspotential des Beschwerdeführers, dessen charakterliche Labilität, spreche für die Fluchtgefahr. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich ins Ausland absetzen oder in Deutschland untertauchen könnte, gibt es nicht.
b) Auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3b StPO) liegt nicht vor.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob aufgrund bestimmter Tatsachen ein Verhalten des Angeklagten festzustellen ist, das den dringenden Verdacht begründen könnte, der Beschwerdeführer werde auf die Geschädigte unlauter einwirken, um deren Aussageverhalten zu beeinflussen.
Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung einer auf bestimmte Tatsachen gegründeten konkreten Gefahr der Verdunkelung. Eine entsprechende Absicht des Angeklagten, durch eine (nunmehr unterstellte) unlautere Einwirkung auf die Zeugin die Beweislage zu seinen Gunsten prozessordnungswidrig zu beeinflussen, genügte hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Verdunkelungshandlung auch objektiv (noch) geeignet ist, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Daran mangelt es hier angesichts der im Verfahren eingetretenen Beweislage. Hinsichtlich der Taten nach dem Gewaltschutzgesetz liegt ein vom Gericht für glaubhaft erachtetes richterliches Geständnis des Angeklagten vor, das den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfallen lässt (vgl. OLG Düsseldorf StV 1984, 339; OLG Hamm StV 2002, 318, 319; OLG Stuttgart StV 2005, 225; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 112 Rn. 35; Wankel in KMR-StPO, § 112 Rn. 13). Auch in Bezug auf die Körperverletzung sind die Beweise in einer Weise gesichert, dass der Beschwerdeführer die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Erfolg behindern könnte. Zum einen liegt eine richterlich protokollierte Aussage der Geschädigten vor (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 1993, 1148), die das Gericht für uneingeschränkt glaubhaft erachtet hat und die zur Grundlage des Schuldspruchs geworden ist; zum anderen ist der Beweiswert der potentiell gefährdeten Zeugenaussage auch deshalb nicht mehr ernstlich in Frage gestellt, weil der Inhalt dieser Aussage durch den Amtsrichter bzw. die Amtsanwältin bezeugt werden könnte (vgl. dazu OLG Naumburg StV 1995, 259; OLG Schleswig SchlHA 2001, 135; zum Aspekt der hinreichenden Sachaufklärung, insbesondere durch vorangegangene Vernehmungen potentiell gefährdeter Zeugen, vgl. ferner OLG München StraFo 1997, 29; OLG Oldenburg StV 2005, 394; LG Hamburg StV 2000, 373; LG Zweibrücken StV 2002, 147; Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 50; Paeffgen in SK-StPO 4. Aufl., § 112 Rn. 39; Graf in KK-StPO 6. Aufl., § 112 Rn. 39).
Für die Annahme des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer könnte die Geschädigte bewegen, ein Verlöbnis vorzutäuschen, um ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend zu machen und hierdurch die Verwertbarkeit der bisherigen Aussagen zu verhindern, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Gegen diese Überlegung spricht, dass die Geschädigte inzwischen, anwaltlich vertreten, ihre Absicht bekundet hat, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen, obgleich und nachdem der Angeklagte vor seiner Festnahme über mehrere Wochen hinweg die Gelegenheit hatte, unmittelbar auf sie einzuwirken.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Über die notwendigen Auslagen war nicht zu entscheiden, da es sich um ein Zwischenverfahren handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2010 - 4 Ws 37/10 - [Juris]).