Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 28.08.2012 – 1 W 80/12

ECLI:DE:KG:2012:0828.1W80.12.0A

Orientierungssatz

Möchte ein Journalist einen Zusammenhang zwischen der von einem Bundestagsabgeordneten öffentlich vertretenen Politik und einem - vermeintlich dem widersprechenden - privaten Handeln offen legen, so hat das Zugangsinteresse des Journalisten zum Grundbuch Vorrang gegenüber dem Interesse des Eingetragenen.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 4. Januar 2012, 45 BT 1389/21

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Dem Beteiligten wird Einsicht in das Wohnungsgrundbuch von Brandenburgertorbezirk Blatt 1... gewährt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 bat der Beteiligte um Bestätigung bzw. Dementierung ihm zugetragener Informationen, dass der Bundestagsabgeordnete S... Eigentümer einer Wohnung am H... U... 2... sowie des gesamten Mehrfamilienhauses H... U... 3... in 1... B... sei. Sollte Herr S... nicht Eigentümer sein, bat der Beteiligte um Auskunft, ob die Ehefrau J... S... -G... als Eigentümerin eingetragen sei. Zur Begründung führte der Beteiligte an, er arbeite als freier Journalist an einer Biografie über den Bundestagsabgeordneten. Dieser habe sich gegen „Gentrifizierung“, Wohnungsvermarktung und Vertreibung alternativer Hausbesetzer stark gemacht. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Klärung des Sachverhalts, da der Politiker möglicherweise ganz andere Interessen verfolge, als er dies publikumswirksam bekunde.

2

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat das Begehren zurückgewiesen, weil der Beteiligte den Nachweis, als Journalist im Rahmen des öffentlichen Interesses tätig zu sein, nicht habe erbringen können. Den hiergegen erhobenen „Einspruch“ hat das Grundbuchamt – Richterin – mit Beschluss vom 4. Januar 2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde 24. Januar 2012, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 15. Februar 2012 nicht abgeholfen hat.

II.

3

1. Gegenstand des Verfahrens ist die dem Beteiligten durch das Grundbuchamt verwehrte Einsicht in das Grundbuch von Brandenburgertorbezirk Blatt 1... - Wohnungsgrundbuch – und Blatt 1... . Dem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Antrag auf Auskunft gerichtet war. Der Beteiligte hat in seinen Stellungnahmen deutlich gemacht, dass er tatsächlich Einsicht in das Grundbuch haben will. Entsprechend hat das Grundbuchamt – Urkundsbeamter und Richterin – auch den Antrag verstanden.

4

2. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 12c Abs. 4 S. 2, 71 Abs. 1 GBO. Sie hat Erfolg, soweit die Einsicht in das Wohnungsgrundbuch Blatt 1... verwehrt worden ist. Zu Recht hat das Grundbuchamt hingegen eine Einsichtnahme in das Grundbuch Blatt 1... dem Beteiligten verwehrt.

5

a) Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits aus formellen Gründen abzuändern. Allerdings war die Grundbuchrichterin für die Entscheidung nicht zuständig. Zwar hat nach dem Wortlaut des Gesetzes der Grundbuchrichter zu entscheiden, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Verlangen nach Änderung einer von ihm getroffenen Entscheidung nicht entspricht, § 12c Abs. S. 1 GBO. An die Stelle des Richters ist jedoch gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG der Rechtspfleger getreten, dem durch diese Vorschrift die Geschäfte in Grundbuchsachen in vollem Umfang übertragen worden sind (OLG München, FGPrax 2011, 68, m.w.N.; so jetzt auch Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12c, Rdn. 11). Gleichwohl ist es unschädlich, wenn an Stelle des Rechtspflegers der Richter entschieden hat, § 8 Abs. 1 RPflG. Dies führt nicht zur Aufhebung im Beschwerdeverfahren (OLG München, BeckRS 2011, 07262).

6

b) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, § 12 Abs. 1 S. 1 GBO. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht ist dann gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes – bzw. des Beschwerdegerichts, §§ 74, 77 GBO – ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Dabei reicht regelmäßig das Vorbringen sachlicher Gründe aus, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 1 W 132/01 – NJW 2002, 223, 224 m.w.N.).

7

Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck des Grundbuchs hinaus vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 GBO zu begründen (BGH, NJW 2011, 1651).

8

Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Grundstückseigentümers wird durch § 12 GBO zwar eingeschränkt, aber nicht vollständig verdrängt. Es ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses und bei der Abwägung einzubeziehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des im Grundbuch Eingetragenen unter Berücksichtigung der Funktion des Grundbuchs zurückzutreten hat, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse geltend gemacht wird. Diese Abwägung hat auch stattzufinden, soweit die Presse auf Grund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen unter Beachtung des Grundrechts der Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zustehen kann (Senat, a.a.O.).

9

aa) Der Beteiligte hat bezogen auf das Wohnungsgrundbuch Blatt 1389 ein berechtigtes Interesse in ausreichendem Maße dargetan.

10

Der Begriff Presse ist weit und formal auszulegen. Gemeint sind alle Druckerzeugnisse, so dass auch Bücher, insbesondere Sachbücher, wie sie der Beteiligte zu schreiben beabsichtigt, erfasst sind. Darüber hinaus hat der Beteiligte im Beschwerdeverfahren auf von ihm veröffentlichte Artikel in Zeitschriften hingewiesen, so dass eine journalistische Tätigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vorliegend nicht zweifelhaft ist.

11

Die Einsichtnahme ist auch geeignet, dem Informationsanliegen des Beteiligten Rechnung zu tragen. Im Grundbuch sind für den Bundestagsabgeordneten Rechte eingetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beteiligte in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die von ihm erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes des Eingetragenen zu erhalten (vgl. hierzu BGH, a.a.O.).

12

Die Interessen des Eingetragenen werden auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Das Zugangsinteresse der Presse hat Vorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG, NJW 2001, 503, 506). Das ist hier der Fall, indem der Beteiligte einen Zusammenhang zwischen der von dem Bundestagsabgeordneten öffentlich vertretenen Politik und einem – vermeintlich dem widersprechenden – privaten Handeln offen legen will. Insoweit handelt es sich nicht um die Ausbreitung lediglich privater Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen sollen (hierzu Senat, a.a.O., 225f.).

13

bb) Anders ist es hingegen, soweit der Beteiligte auch in das Grundbuch Blatt 1... Einsicht begehrt. Diese Einsichtnahme ist nicht geeignet, seinem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Das Grundbuchamt hat im Rahmen von § 12 GBO zu prüfen, ob das Informationsinteresse sich auf Rechte der im Grundbuch eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird (BVerfG, a.a.O.). Für den Bundestagsabgeordneten sind in diesem Grundbuch aber zu keiner Zeit Rechte eingetragen gewesen.

14

3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ab.