Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 28.08.2012 – (4) 161 Ss 120/12 (170/12), 4 Ws 71/12, 4 Ws 72/12, 4 Ws 71 - 72/12

ECLI:DE:KG:2012:0828.4.161SS120.12.170.0A

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 im Strafausspruch hinsichtlich der festgesetzten Tagessatzhöhe der Geldstrafe und der Gesamtgeldstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Ablehnung einer Entscheidung über seinen Adhäsionsantrag wird als unzulässig verworfen.

4. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 wird verworfen.

5. Der Nebenkläger trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

1

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten am 4. März 2011 nach § 329 StPO und die Berufung des Nebenklägers mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Gleichzeitig hat es dem Nebenkläger die Kosten des Berufungsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Über den Antrag des Nebenklägers, den Angeklagten im Rahmen des Adhäsionsverfahrens zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 10.000 Euro zu verurteilen, hat es nicht entschieden.

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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich ausschließlich gegen die Höhe des Tagessatzes. Das Landgericht habe nicht nur keinerlei Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen; es habe auch nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte inzwischen nur noch über Transferleistungen verfüge.

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1. Die auf den Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes (§ 300 StPO) beschränkte Revision ist zulässig, auch wenn die Berufung des Angeklagten rechtskräftig verworfen worden ist. Ist ein Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers (vgl. Meyer-Goßner StPO, 55. Aufl. § 301 Rdn. 2 m.w.Nachw.) zu Lasten des Angeklagten ergangen, so kann er dagegen Revision einlegen, auch wenn er sein eigenes Rechtsmittel nicht mehr verfolgen kann. Das Landgericht hätte auf die Berufung des Nebenklägers eine Strafzumessung treffen und in entsprechender Anwendung des § 301 StPO die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse zugunsten des Angeklagten berücksichtigen müssen, auch wenn die Berufung des Nebenklägers zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden war. Insoweit ist der Angeklagte durch das Urteil des Berufungsgerichts beschwert.

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2. Der Strafausspruch hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes hält in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang rechtlicher Prüfung nicht stand und führt gemäß § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung des Urteils. Wenn auch die Strafzumessungserwägungen im tatrichterlichen Ermessen liegen, sind sie nicht schlechthin einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Diese hat sich allerdings nur darauf zu erstrecken, ob der Tatrichter von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. Daraus folgt, dass gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die für die Bemessung der Tagessatzhöhe wesentlichen Umstände so vollständig wiedergegeben sein müssen, dass es möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - (4) 1 Ss 46/09 (126/09) - m.w.Nachw.; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 337 Rdn. 34 ).

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Das Landgericht hat - möglicherweise in der irrigen Auffassung, dies sei nach Rechtskraft der Verwerfung der Berufung des Angeklagten bei einer Berufung des Nebenklägers nicht erforderlich - keinerlei Angaben zu den wesentlichen Umständen zur Bemessung der Tagessatzhöhe und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten gemacht, so dass es dem Senat verwehrt ist, auf die Sachrüge die Strafzumessung insoweit zu überprüfen. Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

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3. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die unterlassene Entscheidung des Landgerichts im Adhäsionsverfahren ist unzulässig. Abgesehen davon, dass das Landgericht keinen förmlichen Beschluss nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO gefasst hat und schon deshalb nach § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig wäre, ist mit dem Urteil des Landgerichts eine den Rechtszug abschließende Entscheidung getroffen worden, die das Rechtsmittel wegen prozessualer Überholung unzulässig macht.

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4. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO trägt der Nebenkläger bei dem von ihm allein erfolglos eingelegtem Rechtsmittel die notwendigen Auslagen des Angeklagten, nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO auch die Kosten des Verfahrens.

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Der Senat sieht davon ab, die Ausführungen des Nebenklägers in seinem Schreiben vom 10. Februar 2012 als Revision zu werten; die Revision wäre unzulässig (vgl. Meyer-Goßner aaO. § 401 Rdn. 2 m.w.Nachw.) und der Nebenkläger mit zusätzlichen Kosten zu belasten.

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5. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 StPO.