Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 04.09.2012 – 2 Ws 351 - 352/12, 2 Ws 351/12, 2 Ws 352/12, 2 Ws 351 - 352/12 - 141 AR 402/12, 2 Ws 351/12 - 141 AR

ECLI:DE:KG:2012:0904.2WS351.352.12.0A

Orientierungssatz

1. Eine Strafe ist vollständig vollstreckt, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ihr Ende erreicht ist, wobei auch einzelne Tage, in denen sich der Verurteilte nicht in der Haftanstalt aufhält (Urlaub, Sonderurlaub etc.), als verbüßt gelten. Das Strafende ist nicht erreicht, wenn der Gefangene aufgrund eines Gnadenerweises zu Weihnachten oder einer Amnestie vorzeitig entlassen wird; denn eine solche Entlassung beruht nicht auf dem Gesetz, sondern auf einem politischen Gnadenakt.(Rn.6)

2. Bei der Verkürzung der Strafzeit nach § 43 Abs. 9 StVollzG gilt die Strafe als vollständig vollstreckt. Dies ist der Fall bei einer Gnadenentscheidung, mit der die geleistete gemeinnützige Arbeit eines Verurteilten auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Eine solche Entscheidung ist nicht mit dem regelmäßigen Gnadenerweis zu Weihnachten vergleichbar.(Rn.10) (Rn.11) (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 29. Juni 2012, XX

Tenor

1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 29. Juni 2012 zu tragen, durch den die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt wurde, nachdem seine Verteidigerin das Rechtsmittel insoweit mit Schriftsatz vom 14. August 2012 zurückgenommen hat.

2. Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 29. Juni 2012 - die Führungsaufsicht betreffend - werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 26. November 2008 wegen Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Beschluss vom 10. August 2010 widerrief das Landgericht die dem Beschwerdeführer gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und rechnete die zur Erfüllung einer Auflage geleistete Zahlung von 400 Euro derart auf die Strafe an, dass für je 25 Euro ein Tag Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Dabei war der Kammer unbekannt geblieben, dass der Verurteilte weiterhin 132 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet hatte. Durch Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz vom 11. Januar 2011 wurden diese Stunden im Wege der Gnade derart auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet, dass 22 Tage Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Der Beschwerdeführer verbüßte die Strafe zunächst bis zur seiner Nichtrückkehr von einer Lockerung am 26. Februar 2011 und sodann nach seiner Festnahme am 19. April 2011 bis jetzt. Zwei Drittel der Strafe sind bereits verbüßt; das Strafende ist auf den 17. Oktober 2012 notiert. Seine sofortige Beschwerde gegen den die Reststrafenaussetzung verweigernden Beschluss hat er zurückgenommen.

2

Mit dem nun noch angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts es abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt, ihn angewiesen, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu den von der Führungsaufsichtsstelle oder von dem Bewährungshelfer nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitgebers unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) sowie keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB).

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Beschwerdeführer mit seinem als „Widerspruch“ bezeichneten Rechtsmittel, welches hinsichtlich der Ablehnung des Entfallens der Führungsaufsicht gemäß §§ 300, 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO als statthafte sofortige Beschwerde zu behandeln ist, die rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt wurde. Im Übrigen ist es, soweit sich der Beschwerdeführer gegen Dauer der Führungsaufsicht und einzelne Weisungen wendet, nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO als statthafte (einfache) Beschwerde anzusehen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

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1. Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor. Der Beschwerdeführer wird bei seiner Entlassung wegen vorsätzlicher Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren „vollständig“ im Sinne des Gesetzes verbüßt haben.

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Seine Ansicht, es fehle an der vollständigen Vollstreckung, weil nachträglich 22 Tage auf die Strafe angerechnet worden sind, trifft nicht zu.

6

Richtig ist es, dass § 68f StGB den Eintritt der Führungsaufsicht von der vollständigen Vollstreckung der Strafe abhängig macht (vgl. Fischer, StGB 59. Aufl., § 68f Rdn. 6). Vollständig vollstreckt ist eine Strafe, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ihr Ende erreicht ist, wobei auch einzelne Tage, in denen sich der Verurteilte nicht in der Haftanstalt aufhält (Urlaub, Sonderurlaub etc.), als verbüßt gelten (vgl. BGH MDR 1982, 766, 767). Das Strafende ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht erreicht, wenn der Gefangene aufgrund eines Gnadenerweises zu Weihnachten oder einer Amnestie vorzeitig entlassen wird; denn eine solche Entlassung beruht nicht auf dem Gesetz, sondern auf einem politischen Gnadenakt (vgl. Senat StraFO 2008, 261; NStZ-RR 2007, 340-Ls; KG JR 1979, 293; Fischer aaO; a.A.: OLG Celle StraFO 2008, 262; LG Kiel NStZ-RR 2011, 31). So liegen die Dinge hier nicht.

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2. Für die Höhe der Strafe kommt es auf die verhängte Strafe ohne Rücksicht auf eine Anrechnung an (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42; Fischer aaO § 68f Rdnr. 5). Vorliegend wurden gegen den Beschwerdeführer zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt waren. Bei der Widerrufsentscheidung hat das Landgericht in Unkenntnis der abgeleisteten gemeinnützigen Arbeit lediglich die gezahlte Auflage in Höhe von 400 Euro mit 25 Euro pro Tag angerechnet. Diese Anrechnung hat indes keine Auswirkungen auf die vollständige Verbüßung im Sinne des Gesetzes.

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Im Übrigen gilt Folgendes:

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a. Das nach gesetzlichen Vorschriften erreichte Ende der Vollstreckung ist nicht notwendig identisch mit der notierten Höchststrafzeit. Denn sowohl § 16 Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG als auch die Anrechnungsregeln des § 43 StVollzG bewirken, dass sich das Strafende mathematisch zugunsten des Gefangenen verschiebt. Für die fakultative vorzeitige Entlassung nach dem überwiegend fürsorgerische Gesichtspunkte berücksichtigenden § 16 StVollzG ist allgemein anerkannt, dass die Strafe im Sinne des § 68f StGB vollständig vollstreckt worden ist (vgl. BGH aaO - für § 48 a.F. StGB; OLG Düsseldorf MDR 1987, 603; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1986 - 1 Ws 82/86 - Juris; Schl. Holst. OLG, Beschluss vom 19. Oktober 1981 - 1 Ws 376/81 - Juris; Senat NStZ 2004, 228 = ZfStrVO 2004, 112; Beschlüsse vom 30. Dezember 2010 - 2 Ws 686/10 -; 18. April 2000 - 5 Ws 299/00 - und 17. August 1999 - 5 Ws 398/99 -).

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Erst recht kann nichts anderes für die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach § 43 StVollzG gelten (vgl. Senat NStZ 2004, 228 = ZfStrVO 2004, 112). Die Einführung der komplizierten Anrechnungsregeln dieser Vorschrift ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337) zum Arbeitsentgelt der Gefangenen. Anders als im Falle des § 16 StVollzG hat ein Gefangener, der von den Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, sich nach § 43 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 StVollzG von der Arbeit freistellen zu lassen, oder dem dies nach § 43 Abs. 7 Satz 2 StVollzG versagt war, (vorbehaltlich der Ausschluss- und Abgeltungsregelung des § 43 Abs. 10, 11 StVollzG) einen Anspruch auf Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes gemäß § 43 Abs. 9 StVollzG. Diesen Anspruch erarbeitet sich der Gefangene erst im Laufe des Vollzuges. Er kann also zum Zeitpunkt der ursprünglichen Strafzeitberechnung zwangsläufig noch nicht bekannt sein. Er wirkt sich unmittelbar auf die Strafzeitberechnung aus. Besteht er, darf die Strafe nicht mehr bis zu dem bislang errechneten Zeitpunkt vollstreckt werden, sondern sie muss von Amts wegen abweichend berechnet werden (vgl. Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 43 Rdn. 4). Das zeigt, dass auch im Falle der Verkürzung der Strafzeit nach § 43 Abs. 9 StVollzG die Vollstreckung gesetzmäßig endet (vgl. Senat aaO). Die Strafe gilt also auch in diesem Fall als vollständig vollstreckt.

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b) Ebenso verhält es sich in der vorliegenden Fallkonstellation, da die Gnadenentscheidung der Senatsverwaltung für Justiz vom 11. Januar 2011 nicht mit dem regelmäßigen Gnadenerweis zu Weihnachten vergleichbar ist. Letzterer betrifft bestimmte Gruppen von Gefangenen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich bestimmte Zeiten erarbeitet haben oder nicht.

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Hier hingegen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, durch die der rechtmäßige Zustand hergestellt worden ist. Das Landgericht Berlin hatte die Anrechnung der abgeleisteten gemeinnützigen Arbeit allein deshalb unterlassen, weil sie ihm nicht bekannt war. Bei Kenntnis hätte die Strafkammer eine entsprechende Anrechnung vorgenommen, was der Vorsitzende auch in einem Vermerk niedergelegt hat. Da eine Korrektur der rechtskräftigen Entscheidung bei Bekanntwerden der neuen Tatsachen nicht mehr möglich war, wurde das Gnadenverfahren betrieben. Anders als bei dem Sammelgnadenerweis aus Anlass des Weihnachtsfestes hat die Senatsverwaltung für Justiz eben nicht angeordnet, dass der Verurteilte früher zu entlassen ist, sondern nur dass die geleistete gemeinnützige Arbeit derart auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird, dass 22 Tage Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Damit wurde lediglich die von dem Verurteilten geleistete Arbeit - ähnlich wie bei der vorstehenden Fallkonstellation - mit einer Anrechnung im Sinne einer „Vollstreckungslösung“ honoriert, nicht aber die originäre Strafzeit verkürzt. Damit hat der Beschwerdeführer im Ergebnis zwei Jahre Freiheitsstrafe vollständig im Sinne des Gesetzes verbüßt.

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3. Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch ein. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf, andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters. Aus diesem Grunde handelt es sich auch nicht um eine verfassungswidrige Doppelbestrafung (vgl. BVerfGE 55, 28 = NStZ 1981, 21). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283-LS; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356, OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; Senat JR 1993, 301, 302; Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 Ws 435/05 und 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 -; std. Rspr.) anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 162; OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; Senat aaO und JR 1988, 295, 296 mit Anm. Terhorst); selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf wistra 2000, 314 = NStZ-RR 2000, 347, 348). Erst recht muss das für den Fall der Vollverbüßung gelten. Denn außer in dem Fall, dass der Verurteilte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht in die vorzeitige Entlassung eingewilligt hat, spricht das Erfordernis, die Strafvollstreckung fortzusetzen dafür, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten noch nicht behoben ist; es sei denn, gerade in den letzten Monaten des Strafvollzuges ist ein Wandel deutlich geworden, der die Erwartung künftiger Straffreiheit begründet (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1982, 117 mit Anm. Deckers; Senat JR 1988, 295, 296). Zweifel an einer solchen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 162; Fischer, § 68f StGB Rdn. 7).

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4. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angefochtene Entscheidung schon mit Blick auf die angesichts des Bundeszentralregisterauszuges ungebrochene kriminelle Karriere des Beschwerdeführers als unabweisbar.

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5. Die (einfache) Beschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) und die Anordnungen nach §§ 68a Abs. 1, 68b Abs. 1 Nrn. 7 und 8 StGB) unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrigkeit wäre gegeben, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar wären (vgl. Appl in KK, § 453 StPO Rdn. 13 mit weit. Nachw.). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

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Die regelmäßige Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren ist angesichts der Schwere und Häufigkeit der Vergehen keineswegs unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber selbst hat sie in der verfassungsgemäßen Vorschrift (vgl. BVerfG aaO.) angeordnet. Sollte sich später die Lage des Verurteilten in Bezug auf die Kriminalprognose günstig entwickeln, so kann die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92) abgekürzt werden (§ 68 d StGB).

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Auch die Weisungen, sich bei dem Bewährungshelfer zu melden sowie jeden Wechsel des Wohnortes mitzuteilen, sind weder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch der Zumutbarkeit zu beanstanden. Sie sind vielmehr geboten, um die notwendige Unterstützung und erforderliche Kontrolle zu gewährleisten.

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Gleiches gilt für die Weisung, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB), denn der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl der Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen. Zwar hat er nach den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt seine Alkoholproblematik bearbeitet, neigt aber zu mangelnder Selbstdisziplin. Es bleibt abzuwarten, ob es ihm auch außerhalb der Haftanstalt gelingt, auf Alkohol zu verzichten. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist diese Weisung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.