Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 19.09.2012 – 2 Ws 269 - 270/12, 2 Ws 269/12, 2 Ws 270/12, 2 Ws 269 - 270/12 - 141 AR 291 - 292/12, 2 Ws 269/12 -
ECLI:DE:KG:2012:0919.2WS269.270.12.0A
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten werden die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sachen werden zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerden - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Beschwerdeführer liegen folgende Verurteilungen vor:
a)
Das Landgericht Berlin verhängte gegen ihn am 15. März 2001, rechtskräftig seit dem 23. März 2001, wegen schweren Raubes eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
b)
Ferner verurteilte ihn das Landgericht Dresden am 11. November 2008, rechtskräftig seit dem 28. Mai 2009, wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
Die Maßregel zu a) ist durch Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Mai 2002 für erledigt erklärt worden, nachdem der Verurteilte am 9. Mai 2002 aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs entwichen war.
Der Beschwerdeführer verbüßt - nach vorangegangenem Vollzug von Untersuchungshaft sowie Vollstreckung einer Restjugendstrafe, einer Restfreiheitsstrafe und eines Teils der Strafe aus der Verurteilung zu a) in dem Zeitraum vom 23. November 2006 bis zum 28. Mai 2009 - zur Zeit die Freiheitsstrafe aus der Verurteilung zu b). Zwei Drittel dieser Strafe waren am 26. April 2012 vollstreckt. Das Strafende ist auf den 26. Dezember 2013 notiert. Es besteht Anschlussnotierung für die Reststrafe aus dem Verfahren zu a) bis zum 22. Januar 2015 und sodann für die Sicherungsverwahrung.
Mit den angefochtenen Beschlüssen hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafen zur Bewährung auszusetzen. Sie hat ferner die Anträge auf Wegfall der Maßregel, auf Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO und auf Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens zu den Voraussetzungen einer Überweisung in eine Entziehungsanstalt nach § 67a Abs. 2 StGB abgelehnt.
II.
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten sind zulässig, insbesondere statthaft (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO; §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie haben auch in der Sache Erfolg.
1. Soweit die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung und den Antrag auf Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO abgelehnt hat, ist ihre Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und kann daher keinen Bestand haben; denn sie ist mehr als drei Monate nach dem Anhörungstermin unter Zugrundelegung neuer Tatsachen getroffen worden.
a) Der Zweck der gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend erforderlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 -; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 454 Rdn. 18; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 454 Rdn. 16). Daher müssen spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Anhörung dem Verurteilten die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft bekannt sein oder bekannt gemacht werden, insbesondere soweit darin belastende Umstände, die entscheidungserheblich sind, enthalten sind (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 11. März 2011 - 2 Ws 67/11 - und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 -; Appl a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das Verfahren der Kammer nicht gerecht.
Die Kammer hat das rechtliche Gehör des Verurteilten in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem sie aufgrund von Tatsachen entschieden hat, zu denen er in der mündlichen Anhörung nicht gehört werden konnte, weil sie zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten noch unbekannt waren. Denn sie hat ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 6. März 2012 zugrunde gelegt, die naturgemäß nicht Gegenstand der bereits am 25. Januar 2012 durchgeführten mündlichen Anhörung sein konnte. Die Stellungnahme vom 6. März 2012 entsprach zwar in weiten Teilen der vorangegangenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 11. August 2011, die Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin war. Sie enthielt indes auch neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte. Dies gilt insbesondere für die Sicherstellung unerlaubter Gegenstände - eines Mobiltelefons und einer SIM-Karte - am 29. Februar 2012 und für die Ausführungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers an Trainingsmaßnahmen. Letztere waren im Übrigen ersichtlich nicht aktuell und hätten Anlass zu Nachfragen bei der Justizvollzugsanstalt gegeben; denn mitgeteilt wurde lediglich, dass der Verurteilte nach entsprechender Bewerbung „aufgefordert“ worden sei, „am Anti-Gewalt-Training ab dem 18.01.2012 und am Gruppentraining Sozialer Kompetenzen ab dem 26.01.2012 regelmäßig teilzunehmen“, nicht aber der prognostisch bedeutsamere Umstand, inwieweit der Verurteilte dieser Aufforderung von den genannten Zeitpunkten bis zur Erstellung des Berichtes am 6. März 2012 nachgekommen war. Dass die Stellungnahme der Anstalt dem Verurteilten - nicht aber dem Verteidiger - am 6. März 2012 in Kopie ausgehändigt worden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass sie in der Anhörung nicht vorlag. Der Fehler hat sich auch auf die Entscheidung ausgewirkt; denn die Strafvollstreckungskammer hat diese ausdrücklich auch auf die erst in der neuen Stellungnahme mitgeteilten Tatsachen gestützt.
Unter diesen Umständen wird die im Zeitpunkt der Beschlussfassung mehr als drei Monate zurückliegende Anhörung ihrem Zweck, dem entscheidenden Gericht einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen, nicht mehr gerecht (vgl. OLG Koblenz JBlRP 2010, 12). Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen seit der letzten Anhörung mehr als drei Monate verstrichen sind, generell eine erneute mündliche Anhörung erforderlich ist (bejahend - für den Fall eines erneuten Antrags auf Reststrafenaussetzung - OLG Düsseldorf StV 1996, 44; vgl. OLG Stuttgart Justiz 1986, 497: Erfordernis erneuter Anhörung bei Ablauf von drei Monaten seit der zuletzt ergangenen Entscheidung). Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 25. Januar 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschluss vom 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; denn die nach dem Anhörungstermin eingegangene Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 6. März 2012 enthielt neue Gesichtspunkte, die Anlass zu einer Aktualisierung des persönlichen Eindrucks von dem Verurteilten gaben.
Einer der in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten Ausnahmefälle, in denen von einer (erneuten) mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, lag ebenso wenig vor wie ein Verzicht oder eine Ablehnung des Verurteilten.
b) Der Senat kann in der Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht selbst entscheiden. Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14, 15; Meyer-Goßner, § 33a Rdn. 5, § 306 Rdn. 7, § 310 Rdn. 9). Vorliegend ist die Zurückverweisung jedoch unumgänglich, weil das Landgericht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und dies einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 -; Meyer-Goßner, § 309 Rdn. 8 und § 454 Rdn. 47 mit weit. Nachweisen; teilweise a.A. OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14, 16).
2. Aufzuheben war auch der in der Beschlussformel enthaltene Ausspruch über die Ablehnung des "Antrags auf Wegfall der Sicherungsverwahrung". Denn die am 25. Januar 2012 durchgeführte mündliche Anhörung war aus den unter 1. dargelegten Gründen unzureichend. Der Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass der Verurteilte rechtliches Gehör und eine Terminsnachricht ausdrücklich auch zu der Frage des Vollzuges der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c StGB erhalten muss 8vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. November 2006 - 5 Ws 441/06 -).
3. Die angefochtenen Beschlüsse können schließlich auch insoweit keinen Bestand haben, als die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Überweisung in eine Entziehungsanstalt gemäß § 67a Abs. 2 StGB und damit konkludent auch die hilfsweise beantragte Überweisung als solche abgelehnt hat.
a) Für die Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 und Satz 1, Abs. 1 StGB in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es zweier Voraussetzungen: Zum einen muss die Resozialisierung des Verurteilten durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt besser gefördert werden, und zum anderen muss aktuell eine Sucht vorliegen, die bei einer zu erwartenden, mit ihr in Zusammenhang stehenden Straftat eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB rechtfertigte (vgl. Senat StV 2011, 296). Um die gerichtliche Bewertung im Hinblick auf eine günstigere Behandlungsaussicht im genannten Sinne ausüben zu können, bedarf es regelmäßig der Stellungnahme sachkundiger Stellen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 221; Senat a.a.O. - juris Rdn. 22 und Beschluss vom 28. Februar 2011 - 2 Ws 69/11 -; Jehle in Satzger/Schmidt/Widmaier, StGB, § 67a Rdn. 5, 11, 17; Veh in MK-StGB 2. Aufl., § 67a Rdn. 32; BT-Drucks. 16/1110 S. 17 mit weit. Nachw.; Spiess StV 2008, 160, 163). Darüber hinaus bedarf die - zwar häufig nahe liegende (vgl. Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug 7. Aufl., S. 21 ff.), aber nur aufgrund besonderer Umstände berechtigte (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274) - Feststellung, dass bei dem Verurteilten aktuell eine durch die Sucht geprägte so starke psychische Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, dass sie im Falle einer zu erwartenden Straftat zur Schuldminderung führen würde, in der Regel der Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Senat a.a.O. - juris Rdn. 23). Der Einholung eines unabhängigen Gutachtens steht nicht entgegen, dass es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür nicht gibt. Denn es kommt eine analoge Anwendung des § 246a Satz 2 StPO in Betracht, der die Hinzuziehung eines Gutachters in den Fällen vorschreibt, in denen das erkennende Gericht eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt erwägt (vgl. Senat StV 2011, 296 - juris Rdn. 25).
Die dargelegten prozessualen Anforderungen gelten nicht nur für eine positive Überweisungsentscheidung, sondern auch dann, wenn die Strafvollstreckungskammer eine vom Verurteilten beantragte, nach Aktenlage nicht völlig fern liegende Überweisung ablehnt oder abzulehnen beabsichtigt und ein für die aktuelle Beurteilung geeignetes, auf ausreichenden Erkenntnisgrundlagen beruhendes Sachverständigengutachten nicht schon vorliegt. Denn den Überweisungsmöglichkeiten nach § 67a Abs. 2 StGB kommt eine große Bedeutung für die Resozialisierung des Verurteilten zu, der bei der Anwendung der Norm und dem insoweit einzuhaltenden Verfahren Rechnung zu tragen ist.
aa) Mit der Einführung des Satzes 2 in § 67a Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Person, gegen die neben Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, bereits vor Eintritt der Sicherungsverwahrung noch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in den Maßregelvollzug zu überweisen, sofern ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann (§ 67a Abs. 1 StGB) und „ein Zustand nach § 20 oder 21 StGB“ bei ihr vorliegt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien war es neben der Anpassung der Vorschriften an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die Einrichtungen des Maßregelvollzuges im Sinne einer zielgerechteren Nutzung zu entlasten (vgl. Senat StV 2011, 296 - juris Rdn. 10; Schneider NStZ 2008, 68, 69). Die Neuregelung griff den Gedanken auf, dass sich bereits während des Vollzuges der Freiheitsstrafe zeigen kann, dass der Resozialisierung durch die Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt besser gedient ist und dadurch auch die Sicherungsverwahrung überflüssig werden könnte (vgl. Senat a.a.O.; Pollähne/Böllinger in Nomos-Kommentar, StGB 3. Aufl., § 67a Rdn. 18). Deshalb erachtete der Gesetzgeber es als sinnvoll, den Beginn der Sicherungsverwahrung nicht erst abzuwarten, bevor eine Überweisung in den Maßregelvollzug erfolgen kann (vgl. BT-Drucks. 16/1110 S. 17).
bb) Der Möglichkeit einer - den Vollzug der Sicherungsverwahrung unter Umständen überflüssig machenden - Überweisung nach § 67a Abs. 2 StGB und dem insoweit einzuhaltenden Verfahren kommt seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) eine noch größere Bedeutung zu, der bei der Auslegung und Anwendung des § 67a Abs. 2 StGB und der Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht äußerst schwerwiegend ist (vgl. BVerfGE 128, 326 - juris Rdn. 101), und daher unter anderem festgestellt (a.a.O. Rdn. 112, Unterstreichungen durch den Senat):
"Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Diesem ultima-ratio-Prinzip bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung folgt der Gedanke, dass auch der Vollzug diesem Prinzip entsprechen muss. Kommt Sicherungsverwahrung in Betracht, müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden (ultima-ratio-Prinzip)."
b) Das Verfahren der Strafvollstreckungskammer genügt den dargelegten prozessualen Anforderungen nicht. Es wäre bei dem derzeitigen Verfahrensstand angezeigt gewesen, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage einer Überweisung in eine Entziehungsanstalt zu beauftragen. Die Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens war entgegen der Auffassung der Kammer nicht entbehrlich.
Dieser ist zwar zuzugeben, dass die bislang vorliegenden Erkenntnisse - insbesondere die Delinquenzgeschichte und die während der früheren Unterbringung in der Entziehungsanstalt getätigten Beobachtungen - dafür sprechen, dass eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und nicht etwa die (frühere) Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers die wesentliche Ursache seiner Straftaten darstellt. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Sachverständige Prof. Dr. L. in seinem Gutachten vom 18. Juli 2008. Ebenso trifft es zu, dass die während der Inhaftierung bewiesene Abstinenz des Verurteilten Zweifel an einer aktuell vorliegenden Suchtproblematik weckt. Diese Erkenntnisse reichen jedoch nicht aus, um auf die aktuelle Einschätzung durch einen Sachverständigen zu verzichten.
Das im Erkenntnisverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. genügte als Beurteilungsgrundlage nicht mehr, da es im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bereits nahezu vier Jahre alt war und naturgemäß nicht zu der Frage Stellung nehmen konnte, ob bei dem Verurteilten - der inzwischen mehrere Jahre im Strafvollzug verbracht hat - aktuell eine Betäubungsmittelabhängigkeit als Form einer krankhaften seelischen Störung vorliegt, die die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB erfüllen würde. Hinzu kommt, dass das Gutachten - worauf der Sachverständige an mehreren Stellen ausdrücklich hinweist - wegen der seinerzeit fehlenden Mitwirkung des Verurteilten bei der Exploration und seines Schweigens in der Hauptverhandlung auf eingeschränkten Beurteilungsgrundlagen beruhte und der Beschwerdeführer nunmehr offenbar zu einer Kooperation mit dem Sachverständigen bereit ist.
Unter diesen Umständen bedurfte es der Einholung eines aktuellen Gutachtens. Die von dem Beschwerdeführer angestrebte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erscheint aufgrund seiner früheren langjährigen Heroinabhängigkeit jedenfalls nicht von vornherein als eine völlig ungeeignete Behandlungsmaßnahme.
c) Die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Senat kommt nicht in Betracht, da vorrangig über die Frage der Reststrafenaussetzung und den Antrag auf Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO zu entscheiden ist und die Strafvollstreckungskammer hierzu die erforderliche mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nachzuholen hat.
4. Die Strafvollstreckungskammer wird auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren zu befinden haben. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1 StPO; vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).