Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 04.10.2012 – (4) 121 Ss 163/12 (232/12)

ECLI:DE:KG:2012:1004.4.121SS163.12.232.0A

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

Allerdings bleiben die dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug (Fall II.3. des amtsgerichtlichen Urteils) zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 14. Februar 2012 wegen Hehlerei (Fall II.1.), Urkundenfälschung (Fall II.2.) sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug (Fall II.3.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten, die er auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem Ziel beschränkt hat, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe zu erreichen, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

2

1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat, soweit er wegen Hehlerei und einer dazu in Tatmehrheit stehenden Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, (vorläufigen) Erfolg.

3

a) Die auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Rechtsmittelbeschränkung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - [4] 121 Ss 1/12 [5/12] - und 6. Mai 2011 - [4] 1 Ss 152/11 [91/11] - m.w.Nachw.) ergibt, dass das Landgericht hinsichtlich der Tat zu II.1. zu Unrecht eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch angenommen hat.

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Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass die Straffrage losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalt erforderlich ist. In aller Regel erfordert dies, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils so umfassend, vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine Beurteilung des Tatgeschehens und des Unrechtsgehaltes der Tat ermöglichen, den Schuldspruch tragen und eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgen bilden (vgl. Senat, a.a.O.).

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b) Die dem Schuldspruch wegen Hehlerei zugrunde liegenden Feststellungen ermöglichen eine solche Beurteilung nicht. Das Amtsgericht hat zum Sachverhalt lediglich das Folgende ausgeführt:

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„II.

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1. Der Angeklagte verschaffte sich in Berlin in der Zeit zwischen dem 5. Juni 2010 und dem 8. Oktober 2010 entsprechend dem gemeinschaftlichen Tatplan mit einem namentlich nicht bekannten Mittäter den Pkw BMW X6 mit dem amtlichen Kennzeichen XX in der Kenntnis des Umstandes, dass das Fahrzeug dem Zeugen K gestohlen worden war, um es gewinnbringend zu verwerten.

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(…)

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3. Am 8. Oktober 2010 verkaufte der Angeklagte, der sich als St H ausgab, arbeitsteilig handelnd auf Grund eines gemeinsamen Tatplans mit einem unbekannten Mittäter auf dem Firmengelände in Berlin das gestohlene Kraftfahrzeug BMW X6, an welchem die nicht für dieses Auto ausgegebenen Kennzeichenschilder B-MW 1293 montiert waren, auf denen Siegel und Plaketten klebten, welche von anderen Kraftfahrzeugtafeln abgekratzt worden waren, an den Zeugen P.

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Es wurde ein Kaufpreis von 47.900,00 € vereinbart, wobei der Angeklagte gegenüber dem Zeugen vorgab, dass sein Bruder als Inhaber der Firma H -GmbH in Berlin Eigentümer des Fahrzeuges sei und er von ihm zum Verkauf bevollmächtigt worden sei. Gegenüber dem Zeugen P. wies sich der Angeklagte mit einem verfälschten deutschen Personalausweis aus. Den schriftlichen Kaufvertrag, vordatiert auf den 9. Oktober 2010, unterzeichnete der Angeklagte mit dem Aliasnamen St H . Zudem händigte er dem Zeugen verfälschte Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 für das Kraftfahrzeug aus. Im Vertrauen auf die Identität des Angeklagten und dessen ordnungsgemäße Bevollmächtigung sowie der vorgespiegelten Eigentumsverhältnisse und der Echtheit der Fahrzeugdokumente zahlte der Zeuge an den Angeklagten bei der Übernahme des Fahrzeuges 47.900,00 € in bar. Dem Zeugen entstand ein Schaden in dieser Höhe, da der PKW BMW X6 von der Polizei sichergestellt werden konnte.“

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Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte bereits an der Vortat beteiligt war oder möglicherweise „ein anderer“ im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB den Diebstahl des Fahrzeuges beging. Die Urteilsgründe lassen weiterhin offen, ob der Diebstahl bereits vollendet war, als sich der Angeklagte das Fahrzeug „verschafft“ hat, und auf welchem Wege er in den Besitz des Fahrzeuges gelangt ist.

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Solche Feststellungen sind für den Schuldspruch wegen Hehlerei aber unentbehrlich. Ließe sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte (Mit-)Täter des Diebstahls war, käme allenfalls die wahlweise Feststellung in Betracht, dass er einen Diebstahl oder eine Hehlerei begangen hat. Die vom Amtsgericht angenommene Alternative des Sichverschaffens setzt einen vom Vortäter abgeleiteten Erwerb und zudem einverständliches Zusammenwirken mit diesem voraus (vgl. Fischer, StGB 59. Aufl., § 259 Rdn. 13 m.w.Nachw.). Auch hierzu hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Urteilsgründe lassen unerwähnt, ob der Angeklagte das Fahrzeug nach vorheriger Absprache oder gegen den Willen des (etwaigen) Vortäters in Besitz genommen hat.

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c) Um dem neuen Tatrichter eine umfassende Überprüfung des Konkurrenzverhältnisses und ggf. die Neufassung des Schuldspruchs zu ermöglichen, hebt der Senat auch den Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf. Denn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu II.3. des amtsgerichtlichen Urteils, die der Senat aufrechterhält, tragen zwar die rechtliche Bewertung der Tat als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, nicht aber die Beurteilung, die Taten zu II.1. und 3. seien selbstständige Straftaten im Sinne des § 53 StGB.

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Ob für verschiedene Handlungen Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, bestimmt sich nach der Willensrichtung des Täters. Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine Hehlerei und die zum Nachteil des Geschädigten P. begangene Tat von einem einheitlichen Tatentschluss (§ 52 StGB) des Angeklagten umfasst waren. Denn das Amtsgericht hat nicht dargelegt, ob der Angeklagte den gestohlenen BMW X6 aufgrund eines neuen oder eines bereits zum Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt vorhandenen Entschlusses am 8. Oktober 2010 veräußert hat.

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Dass der Angeklagte das gestohlene Fahrzeug entgegengenommen hat, um es abzusetzen (§ 259 Abs. 1 2. Alt. StGB) oder es, ggf. im Wege eines Kommissionsgeschäfts, absetzen zu helfen (§ 259 Abs. 1 3. Alt. StGB), ist nach der Darstellung des Sachverhalts ebenso wahrscheinlich, wie die vom Amtsgericht angenommene Alternative. Die nicht näher erläuterten Ausführungen des Amtsgerichts, wonach der Angeklagte sich das Fahrzeug „verschafft“ habe, „um es gewinnbringend zu verwerten“, schließen sowohl eine mit dem Vortäter vereinbarte rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen Dritten gegen Entgelt (Absetzen), als auch eine unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absatz der gestohlenen Sache (Absatzhilfe) als denkbare Tatvarianten ein. Diese liegen schon im Hinblick auf den späteren Verkauf des Fahrzeugs (Tat zu II.3.) nahe. Darüber hinaus spricht auch die zeitliche Überschneidung der Taten zu II.1. und 3. für ihre tateinheitliche Begehung.

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d) Die Berufungskammer hat die Unwirksamkeit der Beschränkung übersehen und zu den maßgeblichen Gesichtspunkten die notwendigen Feststellungen nicht getroffen. Sie hat lediglich ergänzend festgestellt, dass der Geschädigte P. den gezahlten Geldbetrag zurückerhalten habe, nachdem dieser bei dem Angeklagten sichergestellt worden sei.

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2. Der Senat hebt das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auf (§ 349 Abs. 4 StPO) und verweist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

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3. Das Rechtsmittel war im Übrigen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin entsprechend gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.