Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 09.10.2012 – 6 U 18/12

ECLI:DE:KG:2012:1009.6U18.12.0A

Orientierungssatz

Die Klausel, wonach kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherte vor Reiseantritt wusste oder es für ihn "absehbar" war, dass ihm vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während des Auslandsaufenthaltes behandlungsbedürftig werden, ist wirksam in der Auslegung, dass es für die Absehbarkeit auf den Kenntnisstand des Versicherungsnehmers seiner konkreten Situation vor Reiseantritt ankommt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt, dass der Auslandsreisekrankenversicherer nur die speziellen Risiken der Entstehung von solchen Krankheitskosten auf einer Auslandsreise übernehmen will, mit deren Eintritt der Versicherte nicht schon vor Reiseantritt rechnen muss.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 24. August 2012, 6 U 18/12, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 29. Dezember 2012, 7 O 181/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 7 O 181/11 - wird auf ihre Kosten bei einem Berufungswert von 9.574,61 Euro zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie in der Sache offensichtlich keinen Erfolg hat im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO erfüllt sind. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 24. August 2012, bei denen der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 25. September 2012 bleibt.

2

Die Behandlungsbedürftigkeit der Herzrhythmusstörungen war für die Klägerin vor Antritt der Reise absehbar. Denn sie hatte in den Wochen vor Antritt der Reise wegen dieser Beschwerden mehrfach medizinische Hilfe in Anspruch genommen, sich hierfür u. a. in stationäre Behandlung begeben, und die ihr angeratene Untersuchung war noch nicht durchgeführt worden. Wie sie selbst vorträgt, wurde die Untersuchung zurückgestellt, weil es aus organisatorischen Gründen der Klinik nicht möglich war, diese Untersuchung zeitnah - also vor Reiseantritt - durchzuführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihr von den behandelnden Ärzten nicht gesagt wurde, dass die Durchführung dieser Untersuchung für den weiteren Behandlungsverlauf ausschlaggebend sei, dass erst nach der Untersuchung Aussagen über den Erfolg und die Art der Behandlung getroffen werden könnten und dass ihr von der Reise nicht abgeraten wurde. Ebenso unerheblich ist, ob sich die Herzrhythmusstörungen - wie die Klägerin nunmehr vorträgt - nach den später durchgeführten Untersuchungen tatsächlich als harmlos erwiesen. Denn jedenfalls bis zum Reiseantritt und während der Reise hat die Klägerin die Herzrhythmusstörungen als so gravierend empfunden, dass sie deshalb ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat.

3

Der Senat hat bei seiner Würdigung des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allein auf die der Klägerin zum Zeitpunkt des Reiseantritts bekannten Umstände abgestellt, wobei die zitierten Entscheidungen in VersR 1994, 549 ff. und VersR 2012, 89 = ZfS 2012, 33 f. zu finden sind.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.

5

Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 GKG.