Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 30.10.2012 – 4 Ws 117/12, 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12
ECLI:DE:KG:2012:1030.4WS117.12.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. September 2012 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Beschwerdeführer mit der Anklageschrift vom 21. Mai 2012 zwei Fälle des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens war im Zeitpunkt der Vorlage der Doppelakten beim Senat noch nicht entschieden.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat im Ermittlungsverfahren am 10. Mai 2012 den Sachverständigen Dr. L mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Der Gutachter sollte dazu Stellung nehmen, ob bei dem Angeschuldigten zum Tatzeitpunkt eine krankhafte seelische Störung, eine tief greifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen hat, die die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit ausgeschlossen oder vermindert haben könnte (§§ 20, 21 StGB); ferner sollte er sich dazu äußern, ob die Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB gegeben seien.
Der Sachverständige hat unter dem 29. August 2012 ein vorläufiges schriftliches Gutachten gefertigt. In diesem hat er – in der Annahme, dass dies „auf den ersten Blick Verwunderung erregen“ möge - eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie nicht ausschließen können. Der Gutachter hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm angesichts unzureichender Diagnosegrundlagen nicht möglich sei, den aktuellen und den Zustand des Angeschuldigten zu den Tatzeitpunkten ausreichend zuverlässig zu beurteilen. Dem liegt zugrunde, dass zwei Versuche des Sachverständigen, mit dem Angeschuldigten ins Gespräch zu kommen, gescheitert sind. Der Gutachter hat hierzu mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe bei einem ersten Termin erklärt, dass er mit einer Exploration nicht einverstanden sei. Er wolle weder Angaben zum Lebenslauf noch Angaben zu den Tatvorwürfen machen. Mit der Durchführung einer testpsychologischen Untersuchung habe er sich ebenfalls nicht einverstanden erklärt und schließlich auch die Anforderung früherer medizinischer Behandlungsunterlagen verweigert. Zu einem zweiten Termin habe sich der Angeschuldigte, der sich als zu einhundert Prozent schuldfähig betrachte, gar nicht vorführen lassen, weil er eine Begutachtung weiterhin ablehne.
Angesichts dessen hat sich der Sachverständige auf der Grundlage einzelner aus den Akten ersichtlicher „Hinweise und Verdachtsmomente“ zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und dessen möglichem Zustand zur Tatzeit einer (Verdachts-) Diagnose genähert. Der Gutachter hat ausgeführt, dass es mit Blick auf die letzten fünf bis sechs Jahre nahezu keine tatsächlich verwertbaren Informationen über den Lebenslauf und insbesondere das Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers gebe, weshalb es für die Erörterung des Für und Wider des Vorliegens einer psychischen Störung an den erforderlichen Grundlagen fehle. Hierfür wäre zunächst ein ausführliches Gespräch mit dem Angeschuldigten über dessen Entwicklung seit der Kindheit und insbesondere während der letzten Jahre notwendig. Darüber hinaus wäre es von großer Bedeutung, die früheren Behandlungsunterlagen einzusehen, und schließlich wäre von großer Wichtigkeit, mit dem Beschwerdeführer das Zustandekommen nicht nur der ihm aktuell vorgeworfenen Taten, sondern auch der früher geschehenen Gewaltdelikte zu erörtern. Bei der Frage, wie man das beschriebene „Dilemma“ (unzureichender Diagnosegrundlagen) auflösen könne, hat der Sachverständige Überlegungen zur Vernehmung der Eltern des Beschwerdeführers und dazu angestellt, dass es wünschenswert wäre, würde sich der Angeschuldigte doch noch entschließen können, seine früher behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Abschließend hat der Gutachter ausgeführt: „Schließlich wäre im vorliegenden Fall die Unterbringung gem. § 81 Abs. 1 StPO zur Fortführung der Begutachtung in Erwägung zu ziehen, denn man muss davon ausgehen, dass die Beobachtung des Herrn H. in einem psychiatrischen Krankenhaus durch sachkundiges Personal mehr Erkenntnisse über das Für und Wider des Vorliegens einer psychiatrischen Erkrankung erbringen kann als Verhaltensbeschreibungen durch das Personal der JVA.“
Dieses Gutachten hat die Staatsanwaltschaft dem Landgericht Berlin ohne Antrag übersandt. Nachdem der Kammervorsitzende am 20. September 2012 den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft fernmündlich zur beabsichtigten Anordnung einer Unterbringung nach § 81 StPO angehört hatte, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Unterbringung des Angeschuldigten im Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin zur Vorbereitung eines ergänzenden Gutachtens über den psychischen Zustand des Angeschuldigten für die Dauer von höchstens drei Wochen angeordnet. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, sie habe sich die Anregung einer solchen Unterbringung durch den Sachverständigen zum Zwecke der Gewinnung von Erkenntnissen über den psychischen Zustand des Angeschuldigten im Wege der Beobachtung durch psychiatrisch sachkundige Personen zu Eigen gemacht. Die Maßnahme sei angesichts der lückenhaften Diagnosegrundlagen sowie in Anbetracht der weit reichenden Sicherungsmaßnahmen, die eine Beobachtung innerhalb der psychiatrischen Abteilung des Justizvollzugskrankenhauses nicht ermögliche, unerlässlich. Die Kammer hat angenommen, in Bezug auf die fehlende Mitwirkungsbereitschaft seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in absehbarer Zeit ein Sinneswandel bei dem Angeschuldigten eintreten könnte. Sie erachte zunächst eine Unterbringung von drei Wochen als ausreichend, „um ausreichend zusätzliche Erkenntnisse über ein ggf. vorhandenes psychiatrisches Krankheitsbild zu gewinnen“.
1. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig (§ 81 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie ist auch begründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung nach § 81 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
a) Der Senat kann offenlassen, ob die angefochtene Entscheidung schon wegen Nichtbeachtung des vorgeschriebenen Verfahrens keinen Bestand haben konnte.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es vor der Anordnung der Maßnahme nach § 81 Abs. 1 StPO der Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Unterbringung zur Beobachtung bedarf. Den an diese Anhörung zu stellenden Anforderungen ist nur genügt, wenn der Sachverständige grundsätzlich nach persönlicher Untersuchung des Beschuldigten ein schriftliches Gutachten erstattet, in dem er zur Unerlässlichkeit der stationären Einweisung und deren voraussichtlicher Dauer Stellung nimmt (vgl. KG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 5 Ws 530/02 -; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 4 Ws 43/08 -; OLG Hamm StraFo 2002, 164; OLG Jena RuP 2008, 58; OLG Stuttgart StV 2004, 582; OLG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 2 Ws 29-30/09 – [juris]; siehe schon OLG Düsseldorf StV 1993, 571 mit zahlr. Nachw.). Weiterhin sind in dem Gutachten – wie auch in dem die Unterbringung anordnenden Beschluss - sowohl das konkrete Untersuchungskonzept als auch dessen Geeignetheit zur Erlangung von Erkenntnissen über die im Raum stehende psychiatrische Erkrankung darzulegen (vgl. BVerfG NJW 2002, 283, 284 = NStZ 2002, 98; OLG Frankfurt a.M. StV 1986, 51; KG aaO; Senat aaO).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Gegenstand des Untersuchungsauftrages durch die Staatsanwaltschaft war auch nicht eine mögliche Unterbringung nach § 81 StPO, sondern nur die Frage des Vorliegens der medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB sowie einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB. Lediglich im Rahmen seines vorläufigen Gutachtens ist der Sachverständige zu der Äußerung gelangt, eine Unterbringung „wäre (…) in Erwägung zu ziehen“. Diese Erklärung genügt den Anforderungen an die Anhörung im Sinne des § 81 Abs. 1 StPO nicht. Die vom Sachverständigen gewählte Formulierung lässt nicht einmal hinreichend deutlich erkennen, ob er die Unterbringung selbst als zwingend notwendig erachtet; insbesondere ist nicht klar, dass er seine – in Form einer Anregung angefügte – Äußerung in dem Bewusstsein gemacht hat, das Gericht werde sie als gutachtliche Stellungnahme zur Frage einer Unterbringung nach § 81 StPO behandeln.
Einer abschließenden Entscheidung über den Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geführt hätte, bedurfte es nicht, sodass der Senat auch nicht aufzuklären brauchte, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zutrifft, der Sachverständige habe gar nicht selbst mit ihm gesprochen, sondern es sei lediglich eine Vertreterin des Gutachters bei ihm gewesen, die ein ca. fünfminütiges Gespräch mit ihm geführt habe.
b) Denn es fehlt auch an den materiellen Voraussetzungen der Anordnung.
aa) Es ist anerkannt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Unterbringung nach § 81 StPO abgesehen werden muss, wenn von ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind (vgl. KG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 3 Ws 455/08 -). Denn in einem solchen Fall ist die Maßnahme nicht – wie es erforderlich ist - vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 81 Rn. 8 m.w.N. – unerlässlich. Die Unerlässlichkeit ergibt sich nicht von selbst aus dem angestrebten Zweck der Maßnahme (vgl. BVerfG NJW 2002, 283, 285; OLG Nürnberg StV 2010, 510, 511). Die Unterbringung darf mithin nicht erfolgen, wenn der zu Untersuchende sich weigert bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung voraussetzt, um erfolgreich sein zu können, was insbesondere dann gegeben ist, wenn – wie hier - eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Betroffenen verweigert wird (vgl. BVerfG aaO S. 284 m.w.N.; OLG Stuttgart aaO S. 583).
Dass mit einem Erkenntnisgewinn dadurch zu rechnen ist, dass der Untergebrachte bei einem mehrere Wochen andauernden stationären Aufenthalt voraussichtlich nicht nur schweigen, sondern mit anderen Patienten, Pflegern und ggf. auch Ärzten reden wird, führt nicht zur Annahme der Zulässigkeit der Maßnahme; denn die Unterbringung würde insoweit letztlich in unstatthafter Weise mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen angeordnet (vgl. OLG Celle StV 1985, 224; 1991, 248; NStZ 1991, 598; OLG Frankfurt a.M. aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Düsseldorf StV 2005, 490, 491). Auch die bloße Möglichkeit, aus der Beobachtung des Beschwerdeführers im Rahmen des Klinikaufenthalts Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und seine Persönlichkeit zu ziehen, reichte nicht aus (vgl. OLGe Frankfurt a.M., Nürnberg und Düsseldorf aaO). Schließlich könnte die nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte vage Möglichkeit, der Beschwerdeführer werde kooperieren, wenn er erst einmal untergebracht sei, den in der Unterbringung liegenden Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen (vgl. OLG Oldenburg StV 2008, 128).
Mangels eines erkennbaren Untersuchungskonzeptes bleibt verborgen, welcher konkrete Erkenntnisgewinn trotz fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers durch dessen Unterbringung zu erwarten wäre. Nach der Formulierung des angefochtenen Beschlusses ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer u.a. in seinem Alltagsverhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten muss oder das er für belanglos hält, in seiner eigenverantwortlichen Gestaltung des Tagesablaufs, seiner persönlichen Pflege oder Vernachlässigung von Interessen und in seiner Integrationsfähigkeit in die jeweilige Umwelt bzw. Gemeinschaft beobachtet werden soll. Bei einem solchen Verständnis führte die Maßnahme zu einer Totalbeobachtung, die (auch) Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Angeschuldigten erbringen würde, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbart. Dies ist unzulässig, weil die Unterbringung auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten hinausliefe und ihn zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung machte (vgl. BVerfG aaO; KG, Beschluss vom 18. August 2008 aaO).
bb) Der Senat hatte angesichts der endgültig erklärten Weigerung des Beschwerdeführers, an einer Begutachtung mitzuwirken, abschließend auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu entscheiden. Eine Fallgestaltung, in der noch keine eindeutige Erklärung des Betroffenen vorliegt oder eine Änderung seiner Entscheidung im Raum steht und bei der die Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht zur weiteren Sachaufklärung und Neuentscheidung zu erfolgen hätte (vgl. OLG Köln aaO), liegt auch nach Einschätzung des Landgerichts nicht vor. Sofern der Sachverständige – ggf. nach Vorliegen weiterer Beweisergebnisse, die aufgrund des Ermittlungsauftrages der Kammer gewonnen worden sein mögen - bei einer ordnungsgemäßen Anhörung zu einer Maßnahme nach § 81 StPO plausibel darzulegen vermag, dass aufgrund eines konkreten Untersuchungskonzeptes auch ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers verwertbare Erkenntnisse zu dessen Schuldfähigkeit möglich sind (vgl. hierzu etwa OLG Schleswig SchlHA 2001, 134), mag das Landgericht erneut über die Maßnahme befinden. Hierbei wird auch das Verfahren betreffend die Anhörung des Verteidigers (vgl. dazu OLG Köln aaO Rn. 18) einzuhalten sein.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer dafür haftet.