Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 30.10.2012 – 6 U 81/11
ECLI:DE:KG:2012:1030.6U81.11.0A
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 21. April 2011, 7 O 365/10
Tenor
In dem Rechtsstreit ... hat der Senat über die Sache nunmehr beraten und beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, aus der er von der Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls im Jahr 2007, dessen Folgen so schwerwiegend waren, dass er seinen bisherigen Beruf als Stamm-Kraftfahrer im Müllgedinge bei der BSR nicht mehr ausüben konnte, die vereinbarten Leistungen erhielt.
Am 18. Januar 2010 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Recyclinghofarbeiter bei der BSR auf.
Die Beklagte stellte ihre Leistungen darauf zum Mai 2010 ein. Die Parteien streiten darüber, ob die neue Tätigkeit des Klägers einen Verweisungsberuf im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt und ob die Beklagte zur Einstellung der Leistungen berechtigt ist.
Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug und zu den vor dem Landgericht gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme des Beginns des Zinsanspruches - stattgegeben und die Auffassung vertreten, dass - unabhängig von der Frage, ob die tarifvertraglich vereinbarten Leistungen zur Entgeltsicherung bei der Beurteilung einer Differenz des Einkommens aus der bisherigen und der neuen Tätigkeit berücksichtigt werden dürfen - die neue Tätigkeit als Recyclinghofmitarbeiter in ihren Anforderungen nicht vergleichbar ist. Dies ergebe sich aus der um zwei bzw. drei Stufen höheren Vergütungsgruppe für einen Kraftfahrer im Gedinge, der Weisungsbefugnis des für die Touren verantwortlichen Fahrers gegenüber ein bis zwei Müllwerkern sowie der Unterschrifts- und Feststellungsbefugnis bei der Tätigkeit als Kraftfahrer im Gedinge. Daraus folge - auch im Kollegenkreis - eine erheblich höhere Wertschätzung der bisherigen Tätigkeit des Klägers. Zu den Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter verfolgt.
Sie macht geltend, die vom Kläger neu ausgeübte Tätigkeit stelle einen vergleichbaren Verweisungsberuf im Sinne der Bedingungen dar.
Der Kläger erleide durch die neue Tätigkeit keine wirtschaftlichen Nachteile. Die Berufstätigkeit des Recyclinghofarbeiters bleibe hinsichtlich der sozialen Wertschätzung nicht hinter der des Kraftfahrers im Gedinge zurück, denn der Recyclinghofarbeiter habe eine Vielzahl weiterer Aufgaben zu erfüllen als ein Fahrer. Die vom Landgericht angeführte Weisungstätigkeit des Kraftfahrers im Gedinge sowie dessen Zeichnungsbefugnis bedeute keine Führungstätigkeit sondern beziehe sich lediglich auf Nebentätigkeiten der eigentlichen Müllentsorgung.
Der Recyclinghofmitarbeiter sei wegen der Vielfalt der Aufgaben auch selbstständiger und eigenverantwortlicher tätig. Für die soziale Wertschätzung komme es auf die unmittelbare Außenwirkung zum Kunden an. Für die Kunden der BSR sei die Wertschätzung für beide Berufsgruppen jedoch gleich hoch.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, er sei gar nicht zu allen Tätigkeiten körperlich in der Lage, die nach der Stellenbeschreibung für einen Recyclinghofmitarbeiter vorgesehen seien. Er könne keine Rangier- und Kraftfahrtätigkeiten mehr ausführen. Kassentätigkeiten gehörten nicht zum Anforderungsprofil eines Recyclinghofarbeiters, er - der Kläger - sei mit solchen Aufgaben auch nicht betraut. Dies gelte auch für Kassenabrechnung und Bestandsführung, Kassensicherung, Buchführung etc.. Die leistungsgeminderten Arbeitnehmer würden für diese Tätigkeiten nicht eingesetzt. Sie würden qualitativ „Hilfsarbeiten“ ausführen, die allenfalls als Anlerntätigkeit anzusehen seien.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger nicht mit Kassentätigkeiten, Rangierarbeiten und Kraftfahrtätigkeiten beschäftigt wurde. Sie bestreitet weiter, dass der Kläger diese Rangier- und Fahrtätigkeiten nicht verrichten könnte.
Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt nach Aktenlage jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1) Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung oder gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen würden eine andere Entscheidung rechtfertigen.
2) Die Berufung der Beklagten bleibt danach ohne Erfolg, denn die vorstehenden Voraussetzungen liegen nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich nicht vor.
a) Eine den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beendende Verweisungstätigkeit im Sinne der Bedingungen ist gefunden, wenn der Versicherte mit seinen verbliebenen, eingeschränkten Fähigkeiten in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (BGH NJW-RR 2007, 751 ff. = VersR 2007, 631 ff, zitiert nach juris: Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Abzustellen ist auf die prägenden Merkmale des Vergleichsberufs. Diese prägenden Merkmale sind insbesondere die erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner die übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte und der Einsatz technischer Hilfsmittel (BGH NJW-RR 1995, 20 f., zitiert nach juris: Rdnr. 11. m. w. Nachw.; NJW-RR 1999, 1471 f. = VersR 1999, 1134 ff, zitiert nach juris: Rdnr. 13).
Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Eine Vergleichstätigkeit liegt dann vor, wenn die neue Tätigkeit keine deutliche geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 383 f, zitiert nach juris: Rdnr. 13 m. w. Nachw.).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen einer Verweisungstätigkeit verneint.
Wichtiges Indiz für die unterschiedliche Bewertung der Tätigkeiten ist das Vergütungsniveau. Danach ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer im Gedinge nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD, erfolgt, während die jetzt ausgeübte Tätigkeit nur der Entgeltgruppe 3 TVöD zugeordnet ist. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der BSR vom 7. Januar 2011 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. 1. 11, Bl. 41 d. A.). Auch wenn der Kläger auf Grund von Regelungen im Tarifvertrag über die Entgeltsicherung bei Arbeitsunfällen fast das gleiche Gehalt erhält wie zuvor als Kraftfahrer, so dass tatsächliche Einkommensverluste kompensiert werden können, so bestehen doch Zweifel, ob die Beklagte sich auf diesen Umstand berufen könnte, soweit es um die Beurteilung der üblichen Verdienstmöglichkeiten bei Ausübung der neuen Tätigkeit geht. Denn jedenfalls fehlt es an vergleichbaren Anforderungen und einer vergleichbaren Wertschätzung. Aus dem Schreiben der BSR vom 7. Januar 2011 ergibt sich, dass bei der BSR als Recyclinghofarbeiter überwiegend leistungsgeminderte Beschäftigte eingesetzt werden, da es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handelt. Für die Tätigkeit sei keine spezielle Ausbildung erforderlich, eine Ausbildung zum Ver- und Entsorger sowie das entsprechende Erfahrungswissen sei keine zwingende Voraussetzung für eine entsprechende Beschäftigung. Die als Ver- und Entsorger beschäftigten Mitarbeiter der BSR seien der Entgeltgruppe 5 TVöD zugeordnet. Angelernte Arbeiter würden nach der Lohngruppe 3 BMT-G (jetzt Entgeltgruppe 3 TVöD) vergütet.
Gerade der Umstand, dass die BSR die Tätigkeit als Recyclinghofarbeiter überwiegend durch leistungsgeminderte Beschäftigte ausüben lässt, um diesen eine leidensgerechte Arbeitsaufgabe zuweisen zu können, zeigt, dass die soziale Wertschätzung innerbetrieblich nicht der eines voll leistungsfähigen Kraftfahrers im Gedinge entspricht. Keine abweichende Beurteilung ist geboten, wenn nach dem Einwand der Beklagten auf die soziale Wertschätzung des Fahrers eines BSR-Müllwagens in der Öffentlichkeit abgestellt wird. Als Stammfahrer einen großen Lastkraftwagen der BSR im Berliner Straßenverkehr sicher zu bewegen, stellt Anforderungen an Konzentration und Geschick, die nicht nur durch den erforderlichen Erwerb einer entsprechenden Fahrerlaubnis dokumentiert werden, sondern darüber hinaus ist diese Tätigkeit der Müllentsorgung aus den Haushalten auch das, was - neben der Straßenreinigung - wesentlich das Bild der BSR in der Öffentlichkeit prägt. Die Mitarbeiter des Unternehmens sind vor Ort bei der Müllentsorgung aktiv tätig. Die Tätigkeit auf dem Recyclinghof beschränkt sich demgegenüber auf die Beaufsichtigung und Organisation der Anlieferung von bestimmten Müllarten durch die Kunden der BSR selbst. Die Allgemeinheit nimmt diese Tätigkeit des Recyclinghofmitarbeiters eher als untergeordnete Hilfstätigkeit wahr, bei der der Anlieferer vorrangig selbst zur Entsorgung tätig wird und seine Abfälle abliefert. Die weiteren innbetrieblichen Abläufe - Nachsortieren des Inhalts der Container, Austausch der Container etc. - nimmt der Kunde der BSR dagegen nur dann wahr, wenn sie nicht ausgeführt werden, bemerkt sie im Normalfall aber gar nicht. Diese Beachtung im Alltag macht gerade den Unterschied in der sozialen Wertschätzung für den Fahrer eines Müllwagens gegenüber dem Recyclinghofmitarbeiter aus.
3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil es um die Würdigung des Sachverhalts im konkreten Einzelfall geht. Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, von der der Senat nicht abweicht. Deshalb ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision geboten. Zur Fortbildung des Rechts eignet sich der Streitstoff nicht. Anlass für eine mündliche Verhandlung besteht auch im Übrigen nicht.
III. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.