Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 05.11.2012 – 1 W 771 und 772/11, 1 W 771/11, 1 W 772/11

ECLI:DE:KG:2012:1105.1W771UND772.11.0A

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. September 2011 – 70 III 51/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Geburtseintrag Nr 8... /1... des Standesamts W... von B..., jetzt M... von B..., ist wie folgt zu berichtigen:

Kindesmutter

Familienname: K...

Vorname: H...

Die Angaben über den Vater entfallen. Der Randvermerk vom 24. Oktober 1995 entfällt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter der am 2... . S... 1... in B... geborenen Beteiligten zu 4 und der am 1... . M... 1... ebenfalls in B... geborenen Beteiligten zu 5. Die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 gaben bei den Geburten an, H... Y... und M... O... zu heißen, libanesischer Herkunft und miteinander verheiratet zu sein, die Eheschließung aber nicht nachweisen zu können. Entsprechend wurden die Geburtseinträge gefasst und als Familienname der Beteiligten zu 4 und 5 „O... “ verzeichnet. Die Beteiligten zu 2 und 3 schlossen am 1... . S... 1... in B... die Ehe.

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Tatsächlich sind die Beteiligten zu 2 und 3 türkische Staatsangehörige, heißen H... K... und M... K... und sind in türkischen Personenstandsregistern als ledig verzeichnet.

3

Am 21. Januar 2011 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die Einträge betreffend die Beteiligten zu 4 und 5 im Geburtenbuch des Standesamts M... bezüglich des Familien- und Vornamens der Kindesmutter sowie den Familiennamen der Beteiligten zu 4 und 5 jeweils in K... zu berichtigen. Dem hat die Beteiligte zu 4 widersprochen. Sie sei mit dem Namen „O... “ sehr verbunden, sehe sich als deutsch-libanesisch und nicht als türkisch an, spreche kein Wort türkisch und möchte mit dem Türkischen nichts zu tun haben. Einen fremden Namen könne sie nicht akzeptieren. Ihren vier Kindern könne sie nicht erklären, anders heißen zu sollen. Zudem bedeute es einen großen Aufwand, sämtlichen Behörden, Versicherungen, Schulen und Kindergärten etc. die Namensänderung mitzuteilen.

4

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2011 dem Antrag der Beteiligten zu 1 in Bezug auf die Beteiligte zu 5 voll entsprochen – 70 III 51/11 - und hinsichtlich der Beteiligten zu 4 lediglich die Berichtigung der Name der Kindesmutter angeordnet – 70 III 49/11 -.

5

Die Beteiligte zu 1 hat gegen den ihr am 19. Oktober 2011 zugestellten, die Beteiligte zu 4 betreffenden Beschluss am 15. November 2011 Beschwerde erhoben. Die Beteiligte zu 5 hat mit am 1. November 2011 eingegangenem Schreiben vom 1. Oktober 2011 Beschwerde erhoben und vorgetragen, sie sehe sich als deutsch-arabisch an und habe keinen Bezug zum Türkischen. Sie sei mit dem arabischen Namen „O... “ sehr verbunden und möchte keinen neuen Namen und keine neue Identität habe.

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Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschlüssen vom 5. Dezember 2011 nicht abgeholfen.

II.

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1. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 S. 1, 65 Abs. 1 FamFG.

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2. Gegenstand beider Beschwerden ist lediglich die Anordnung der Berichtigung des Familiennamens der Beteiligten zu 4 und 5. Soweit das Amtsgericht auch die Berichtigung der Angaben über den Familien- und Vornamen der Beteiligten zu 2 angeordnet hat, haben die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg, die Beschwerde der Beteiligten zu 5 ist dagegen begründet.

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a) Allerdings liegen in beiden Fällen die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Einträge zum Familiennamen der Beteiligten zu 4 und 5 vor, weil der Name „O... “ weder von der Beteiligten zu 2 noch von dem Beteiligten zu 3 rechtmäßig geführt worden war, eine Ehe zwischen beiden im Zeitpunkt der Geburten der Beteiligten zu 4 und 5 nicht nachweisbar ist, die Namensführung sich nach türkischem Recht richtet und danach der Familienname der Beteiligten zu 4 und 5 dem rechtmäßigen Familiennamen der Beteiligten zu 2 folgt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt und die von den Beteiligten auch nicht angezweifelt worden sind.

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b) Der in einem Personenstandsregister ausgewiesene Name darf aber ausnahmsweise unberichtigt bleiben, wenn sich die gegen den Willen des von der Eintragung Betroffenen beantragte Richtigstellung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auswirken würde (BayObLG, NJW-RR 2000, 1104, 1106; OLG Düsseldorf, StAZ 2001, 107, 108; OLG Köln, StAZ 2004, 340, 341).

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aa) Der Name eines Menschen dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität. Insofern wird der Name durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, geschützt (BVerfG, NJW 2004, 1155). Eine Namensänderung beeinträchtigt die Persönlichkeit und darf nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Dies gilt nicht nur für den von der Rechtsordnung zugelassenen und somit rechtmäßig erworbenen, sondern auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, wenn sich mit diesem Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte (BVerfG, NJWE-FER 2001, 193, 194).

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bb) Gemessen hieran unterfällt der von der Beteiligten zu 4 tatsächlich geführte Familienname O... dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich für die Beteiligte zu 4 eine Identität mit dem Familiennamen „O... “ gebildet hat. Sie führt ihn seit ihrer Geburt und hat selbst vorgetragen, sich mit diesem Namen zu identifizieren. Ihr Vertrauen in die Richtigkeit der Namensführung ist auch schutzwürdig. Die Beteiligte zu 4 hat den Eintrag im Geburtenbuch nicht veranlasst. Sie gibt an, insoweit gutgläubig gewesen zu sein. Das ist nachvollziehbar, zumal die Richtigkeit der Namensführung, soweit ersichtlich, in späterer Zeit jedenfalls ihr gegenüber nicht in Zweifel gezogen worden ist. U.a. wurde sie unter diesem Namen am 17. Mai 1994 eingebürgert.

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Dasselbe muss aber für die Beteiligte zu 5 gelten. Der Sachverhalt unterscheidet sich von dem der Beteiligten zu 4 letztlich nur insoweit, dass die Beteiligte zu 5 jünger ist und noch bei den Beteiligten zu 2 und 3 lebt. Deshalb ist ihr Vertrauen in die Richtigkeit der Namensführung aber nicht weniger schutzwürdig.

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Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person. Er hilft ihm in der Folge, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (BVerfG, NJW 2004, 1155; 2002, 1256, 1266). Eine Namensänderung nach Abschluss dieser Entwicklung fällt dann um so schwerer ins Gewicht (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2006 12189; AG Magdeburg, StAZ 2009, 245). Das ist bei der Beteiligten zu 5 nicht anders als bei der Beteiligten zu 4. Auch sie führt den Familiennamen O... seit ihrer Geburt und hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der Namensführung zu zweifeln. Entsprechend hat die Beteiligte zu 5 auch vorgetragen, sie habe keine Beziehung zum Türkischen entwickelt, sondern fühle sich als deutsch-arabisch und wolle deshalb an Stelle eines arabischen keinen türkischen Namen führen.

16

Dass die Beteiligte zu 5 jünger ist als die Beteiligte zu 4 und noch keinen eigenen Hausstand hat, fällt dagegen nicht erheblich ins Gewicht. Immerhin ist sie mittlerweile auch schon 23 Jahre alt und hat eine Ausbildung abgeschlossen. Zwar hat der Familienname auch eine Zuordnungsfunktion und dient insoweit dazu, familiäre Zusammenhänge darzustellen. Gleichwohl ist dem Familiennamensrecht ein Abweichen des Familiennamens des Kindes von dem seiner Eltern auch nicht fremd. Das Gesetz berücksichtigt vielmehr die mit seinem Alter verbundene Entwicklung, indem es die Wirksamkeit von auf Bestimmungen der Eltern beruhenden Namensänderungen je nach Alter des Kindes auch von dessen eigenen Erklärungen abhängig macht, §§ 1617a Abs. 2 S 2, 1617b Abs. 1 S. 3 und 4, 1617c Abs. 1, 1618 BGB. Abweichungen im Familienname sind danach selbst bei Minderjährigen möglich auch wenn sie noch bei ihren Eltern leben. Entsprechendes muss bei einer erwachsenen jungen Frau gelten, die im Übrigen auch sonst für ihre Handlungen voll verantwortlich ist.

17

cc) Vor diesem Hintergrund muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsbüchern (bzw. -registern) zurücktreten. Dagegen spricht nicht, dass der unrichtige Eintrag im Geburtenbuch auf den falschen Angaben der Beteiligten zu 2 und 3 beruht. Allerdings ist der Einwand der Beteiligten zu 1, es stehe nicht zur Disposition des Einzelnen, seinen Namen und damit seine Identität beliebig zu verändern, zutreffend. Das ist aber den Beteiligten zu 4 und 5 gerade nicht vorzuwerfen. Sie haben nicht über ihre Identität getäuscht und hatten auf die Handlungen der Beteiligten zu 2 und 3 keinen Einfluss. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass sie vor Klärung von deren Identität im Jahr 2007 Kenntnis von der Täuschung hatten, geschweige denn von den Folgen auf die eigene Namensführung. Anlass, die Täuschung der Beteiligten zu 2 und 3 den Beteiligten zu 4 und 5 zuzurechnen, besteht danach nicht.

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Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht es abgelehnt, die Beteiligte zu 4 auf die Möglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu verweisen (vgl. hierzu auch Krämer, StAZ 2012, 151). Für die Beteiligte zu 5 gilt insoweit aber auch nichts anderes.

19

c) Die Beteiligte zu 1 ist von den Gerichtskosten befreit, § 51 Abs. 1 S. 2 PStG, für das Beschwerdeverfahren der Beteiligen zu 5 fallen Gerichtskosten nicht an. Anlass für eine Ausgleichung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, §§ 81, 84 FamFG.

20

Gründe, die die Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geben könnten, §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab, sondern orientiert sich – wie diese - vielmehr an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Übrigen ist das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Vorrang des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen mit dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsbüchern (bzw. -registern) von jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig.