Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 07.11.2012 – 6 U 109/12

ECLI:DE:KG:2012:1107.6U109.12.0A

Orientierungssatz

1. Ein mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbundener Lebensversicherungsvertrag kann vom Versicherer wirksam wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten werden, wenn der künftige Versicherungsnehmer im Versicherungsantragsformular keine Angaben zu von ihm unternommene Suizidversuche macht.(Rn.21)

2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 10. Mai 2012, 7 O 534/10

Tenor

In dem Rechtsstreit ... hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die als Zusatzversicherung zu einer Risiko - Lebensversicherung ab dem 1. Juni 1998 vereinbart ist, während die Beklagte Leistungen verweigert, weil sie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung seitens des Klägers bei der Antragstellung durch das Verschweigen von zwei Selbstmordversuchen erklärt hat und den Versicherungsvertrag deshalb für nichtig hält.

2

Die Antragsfragen im Formular der Beklagten (B 1) lauteten:

3

„1. Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z. B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten)?

Wann, woran, wie lange, Folgen?

2. Wurde bei Ihnen eine HIV-Infektion festgestellt (positiver Aids-Test)?

3. Sind Sie untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden?

Wann und weshalb, beanspruchte Ärzte? (Bitte Anschriften angeben)

4. Haben Sie Unfälle, Verletzungen oder Vergiftungen erlitten?

Wann? Welcher Art? Bestehen Folgen?“

4

Der Kläger verneinte die Fragen 1. und 2., bejahte die Fragen 3. und 4., wobei er seine Suizidversuche in den Jahren 1985 und 1995 jedoch nicht angab, obwohl er jeweils Tabletten eingenommen hatte, ins Krankenhaus verbracht und dort behandelt wurde, wobei er im Jahr 1995 sogar in bewusstlosem Zustand ins Krankenhaus eingeliefert worden sein soll (Schrifts. v. 22. 11. 11, S. 2 = Bl. 80 d. A.).

5

Zu den weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts im ersten Rechtszug sowie für den Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

6

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört, die Klage daraufhin abgewiesen und die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch den Kläger bejaht. Das Landgericht hat im Wesentlich darauf abgestellt, der Kläger habe unstreitig Kenntnis von seinen Selbsttötungsversuchen gehabt. Er bleibe eine plausible Erklärung dafür schuldig, warum er sich bei gehöriger Anstrengung seines Gedächtnisses nicht an diese Umstände erinnert haben will, zumal er sich auch an andere Erkrankungen erinnern konnte.

7

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren mit den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen weiter verfolgt.

8

Er macht geltend, das Landgericht habe ohne Darlegung eigener medizinischer Sachkunde wesentlichen Vortrag des Klägers übergangen, obwohl für die Richtigkeit Beweis angeboten worden sei.

9

Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach er kein Bewusstsein davon gehabt habe, dass die Suizidversuche Ausdruck psychischer Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden waren. Das Nichterinnern sei im Kontext der gestellten Gesundheitsfragen auch vor dem Hintergrund verständlich, dass der Kläger erst durch seine Therapie im Jahr 2002 erkannt habe, dass die Wurzeln für die Suizidversuche in Selbsthass und der Ablehnung in frühen Kindertagen liegen. Diese medizinischen und psychischen Ursachen für das Nichterinnern habe das Landgericht übergangen. Dass der Kläger sich an andere Gesundheitsumstände erinnern konnte - Blinddarm- und Mandeloperation -, sei kein Widerspruch, denn die körperlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger unmittelbar gespürt.

10

Die Antragsfragen seien unklar formuliert, so dass der Kläger die Selbsttötungsversuche nicht hätte angeben müssen. Jedenfalls sei deshalb der Vorwurf eines arglistigen Handelns nicht zu begründen.

11

Das Landgericht habe die Kausalität nicht geprüft. Die Risikoprüfungsgrundsätze habe die Beklagte nicht offengelegt.

12

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

13

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

14

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

15

1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

16

2) Die Berufung bleibt danach ohne Erfolg, denn die zu 1) genannten Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

17

a) Die Antragsfragen sind nicht unklar. Aus dem Umstand, dass in der ersten Frage das Wort „Krankheiten“ fett gedruckt ist, folgt nicht die Gefahr, dass die unmittelbar nachfolgenden zwei Worte „Störungen oder Beschwerden“ überlesen und nicht wahrgenommen werden.

18

Eine Krankheit im Sinne der Bedingungen liegt nach dem Verständnis eines objektiven Antragstellers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse vor, wenn ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt (vgl. BGH VersR 2010, 1485 f. = NJW-RR 2010, 111 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 11 m. w. Nachw.).

19

Eine Gesundheitsstörung liegt dagegen schon bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor, die noch nicht die Schwere oder Intensität einer Krankheit aufweist. Die Frage im Formular richtet sich auch nicht nur auf solche Beeinträchtigungen, die sich dem Befragten schon durch wahrnehmbare "Beschwerden" mitteilen. Die erfragte Gesundheitsstörung erfasst vielmehr jede Gesundheitsbeeinträchtigung, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht (vgl. BGH VersR 1994, 1457 ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 16; VersR 1994, 711 ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 16).

20

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1106, 1107) hat der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch findet diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.

21

Die Selbsttötungsversuche des Klägers waren daher als Ausdruck psychischer Beschwerden bereits bei der ersten Frage anzugeben. Denn der Kläger litt unstreitig an seelischen Qualen, die ihn in eine Situation der subjektiv empfundenen Hoffnungslosigkeit brachten, der er allein durch eine Selbsttötung entrinnen zu können glaubte. Es kommt nicht darauf an, ob er die Ursachen dieser psychischen Beeinträchtigungen in Selbstzweifeln oder frühkindlicher Ablehnung erkannte.

22

Die maßgebliche Kenntnis von den erfragten Gesundheitsumständen kann sich sowohl unmittelbar aus eigener (körperlicher) Wahrnehmung ergeben, sie kann ihm aber auch durch Angaben der ihn zuvor behandelnden Ärzte vermittelt worden sein (vgl. BGH VersR 1994, 711 ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 7) Hier wusste der Kläger um seine psychischen Beeinträchtigungen, den Seelenqualen, aus eigener Wahrnehmung, denn andernfalls hätte er die Entscheidung zu einer versuchten Selbsttötung durch Tabletteneinnahme jeweils gar nicht treffen können. Diese Kenntnis bestand auch beim Ausfüllen des Antragsformulars fort.

23

Daneben waren die Suizidversuche auch bei der Frage 3 anzugeben, denn der Kläger ist unstreitig jeweils ins Krankenhaus eingeliefert, untersucht und behandelt worden.

24

Auch bei der Frage 4 nach Vergiftungen hätte die Einnahme einer Überdosis von Tabletten mit dem Ziel der Selbsttötung angegeben werden müssen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er bei seinem zweiten Selbsttötungsversuch im Jahr 1995 in bewusstlosem Zustand ins Krankenhaus eingeliefert worden sein will. Dies stellt - unabhängig von der festgestellten Tablettenmenge - eine Vergiftung dar.

25

b) Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die ihn vom Vorwurf eines Verschuldens entlasten könnten. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht ausdrücklich eingeräumt, dass er die Suizidversuche und Krankenhausaufenthalte nicht vergessen hatte. Als Grund für die Nichtangabe im Formular hat er erläutert, die Selbsttötungsversuche seien ihm „schlicht und einfach“ nicht mehr präsent gewesen, weil er die beiden Vorfälle komplett verdrängt habe. Diese Argumentation ist schlicht und einfach nichtssagend und enthält keinen Tatsachenvortrag, der sie über das Niveau einer Schutzbehauptung hebt. Der Kläger trägt keinen Sachverhalt vor, der eine tiefgreifende Bewusstseinstörung im Sinne des § 827 BGB mit der Folge des Erinnerungsverlustes begründen könnte (vgl. zum Entfallen des Verschuldensvorwurfs: BGH VersR 2007, 389 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 18).

26

Auch aus der eingereichten Bescheinigung des Dipl.-Psych. M... -K... vom 24. April 2010 (K 11) ergibt sich nicht, dass der Kläger auf Grund einer psychischen Erkrankung keinen Zugang zu den Inhalten seiner Erinnerung mehr finden konnte. Es wird gar nicht in Frage gestellt, dass der Kläger seinen psychischen Leidensdruck, der ihn zu den Versuchen der Selbsttötung trieb, in Erinnerung rufen konnte. Der Psychologe versucht vielmehr zu erklären, dass der Kläger diesen Leidensdruck nicht als Ausdruck einer Krankheit oder Störung werten konnte, weil er die Ursache in der äußeren Situation gesehen habe, die ihm in der unabänderlichen Hoffnungslosigkeit nur den Ausweg der Selbsttötung als einzige Möglichkeit vorgegeben habe. Dass der Kläger den Leidensdruck wahrnahm und auch erinnern kann, stellt der Psychologe jedoch nicht in Zweifel. Jeder verständige Antragsteller an Stelle des Klägers versteht einen psychischen Leidensdruck, der den Betroffenen in einen Suizidversuch treibt, auch als psychische Beschwerden. Dass der Kläger möglicherweise die tiefer liegenden Ursachen seiner Probleme nicht bewusst erkannte, spielt insoweit keine Rolle.

27

Der Psychologe unterstellt eine Nichterinnerung beim Kläger, ohne diese wirklich festzustellen, und versucht diese als plausibel zu erklären. Es bleibt jedoch schon unklar, auf welche Tatsachen sich diese Nichterinnerung beziehen soll. Gleiches gilt auch für die Vermutung, dass „diese Fakten selbst als unangenehm und schmerzhafte Punkte berührend eingestuft, ihrem Bewusstsein nicht ständig zur Verfügung standen“.

28

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, persönlich gehört, hat der Kläger angegeben, dass er die Suizidversuche nicht vergessen hatte. Soweit er die Nichtangabe damit zu erklären versucht hat, dass er sie komplett verdrängt habe, deshalb seien sie ihm beim Ausfüllen „nicht präsent“ gewesen, hält der Senat dies für nicht glaubhaft und wertet die Angabe als Schutzbehauptung. Denn durch die Fragen im Antragsformular musste der Kläger seine Lebensgeschichte Revue passieren lassen. Er sollte nicht nur Krankheiten, Störungen und Beschwerden angeben, sondern musste auch abrufen, wann und wo er ärztlich untersucht und behandelt wurde. Schließlich musste er sich überlegen, ob er in seinem Leben schon einmal eine Vergiftung erlitten hat. Der Kläger hat keine - erst Recht keine nachvollziehbaren - Gründe dafür vorgetragen, dass er dabei die zwei Krankenhausaufenthalte auf Grund der Selbsttötungsversuche wegen der Einnahme jeweils einer Überdosis von Medikamenten nicht hätte aus seinem Gedächtnis abrufen können. Es spricht auch nichts dafür, dass er dabei seine psychischen Beschwerden in Form von Verzweiflung und Aussichtslosigkeit, die ihn zu der Tabletteneinnahme bei zwei Gelegenheiten seines Lebens trieben, nicht mehr hätte rekapitulieren können.

29

Die Einschätzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, dass er diese Umstände vielmehr bewusst im Fragebogen nicht angegeben hat.

30

c) Das Landgericht hat auch überzeugend begründet, warum dem Kläger der Vorwurf eines arglistigen Verhaltens zu machen ist.

31

Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast (BGH VersR 2008, 809 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 8; VersR 2008, 242 - zitiert nach juris: Rdnr. 1 m. w. Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH VersR 2008, 809 f - zitiert nach juris: Rdnr. 8 m. w. Nachw.). Der Täuschungsvorsatz des Versicherungsnehmers setzt neben der Erkenntnis von der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die billigende Erkenntnis voraus, der Versicherer könne durch sein Vorgehen über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden (vgl. BGH NJW 2004, 3427 ff = VersR 2004, 1297 - zitiert nach juris: Rdnr. 20).

32

Dabei gibt es zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (vgl. BGH VersR 2009, 968 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 10). Liegen jedoch objektiv falsche Angaben des Versicherungsnehmers wie hier vor, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH VersR 2008, 242 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 1). Daran fehlt es hier aus den vorstehend dargelegten Gründen. Ein Indiz für die Absicht des Versicherungsnehmers auf die Entschließung des Versicherers einzuwirken, kann auch der Umfang der verschwiegenen Umstände sein. Abzustellen ist auch auf die Zahl falsch beantworteter Frage sowie darauf, ob der Versicherungsnehmer mit der Verneinung von Fragen die Nachprüfung seiner gesundheitlichen Verhältnisse erschwert hat. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen (vgl. BGH VersR 1994, 1457 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 10). Hier ist zu berücksichtigen, dass zwei Selbsttötungsversuche den Versicherer einer Risiko-Lebensversicherung auf der Hand liegend interessieren, wenn er beurteilen soll, ob es möglicherweise in der Zukunft zum Eintritt des Versicherungsfalls durch den Tod des Versicherungsnehmers kommen wird, und welche Wahrscheinlichkeit für diesen Risikoeintritt besteht. Hat der Antragssteller schon zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen, so ist das Risiko einer Wiederholung sehr hoch einzuschätzen. Jeder Versicherer wird deshalb insoweit sorgfältige Nachforschungen anstellen. Der Kläger hat jegliche Ermittlungsansätze in dieser Richtung jedoch dadurch unterlaufen, dass er gleich drei relevante Fragen falsch beantwortet hat. Angegeben hat er letztlich Erkrankungen, die bis auf eine Narbe nach einer Stichverletzung folgenlos ausgeheilt waren. Die Behandlung wegen einer Analfissur kurz vor der Antragstellung hat der Kläger ebenfalls verschwiegen, was bei der vom Bundesgerichtshof geforderten Gesamtbetrachtung des Verhaltens bei Antragstellung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob auf diesen Gesichtspunkt allein die Anfechtung noch gestützt werden könnte. Die Angabe des Hausarztes spricht nicht gegen ein arglistiges Vorgehen des Klägers, denn er behauptet gar nicht, dass der Hausarzt über die Suizidversuche informiert war. Das Verhalten des Klägers lässt sich in einer Gesamtschau nur so erklären, dass er Schwierigkeiten bei der Annahme seines Antrages durch die Beklagte von vornherein ausschalten wollte. Ob der Kläger Jahre später in anderem Zusammenhang gegenüber einem Gutachter freiwillig angegeben hat, dass er zweimal versucht hat, sich selbst zu töten, spricht nicht gegen die Arglist bei Abschluss des hier streitigen Vertrages.

33

d) Das Landgericht hat auch zutreffend die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für den Abschluss des hier streitigen Versicherungsvertrages festgestellt. Der Versicherer muss seine Grundsätze der Risikoprüfung nur dann substantiiert darlegen, wenn die Gefahrerheblichkeit nicht ohnehin auf der Hand liegt. Der Versicherer ist nur dann gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze offen zu legen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die offenkundig als leicht einzuordnen ist, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein keinen Anhalt dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte (vgl. BGH VersR 2009, 529 ff = NJW-RR 2009, 606 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 8). Dies ist bei den hier in Rede stehenden zwei Suizidversuchen nicht der Fall. Sie sind auf der Hand liegend gefahrerheblich.

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e) Die Beklagte hat die Anfechtung auch wirksam erklärt.

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3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat folgt dieser zitierten Rechtsprechung und weicht von ihr nicht ab. Deswegen besteht auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Anlass für den Senat, durch Urteil unter Zulassung der Revision zu entscheiden. Zur Rechtsfortbildung eignet sich der Sachverhalt nicht.

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Da der Kläger bereits im ersten Rechtszug persönlich angehört worden ist, ist auch bei einer mündlichen Verhandlung das Gewinnen neuer Erkenntnisse nicht zu erwarten.

37

III. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte eine Zurücknahme der Berufung erwogen werden.