Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 30.11.2012 – 4 Ws 130/12, 4 Ws 130/12 - 141 AR 623/12

ECLI:DE:KG:2012:1130.4WS130.12.0A

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Zeugin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen, weil nach § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts nicht stattfindet. Die für den Fall, dass das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, angeordnete Ordnungshaft (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt – anders als die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO (vgl. KG, StraFo 2008, 199; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382; OLG Hamburg, NStZ 2010, 716) – keine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO dar (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren nicht anzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn die rechtskräftige Entscheidung Grundrechte des Betroffenen verletzen sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 4 Ws 83/12 – m.w.Nachw.).

2. Bezüglich des Antrages der Zeugin J. D. auf Gewährung von Akteneinsicht war entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst. Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, dass im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Staatsanwaltschaft über diesen Antrag zu entscheiden hat (§ 478 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz StPO). Die Staatsanwaltschaft hat bislang lediglich Einwände gegen eine Bewilligung der Akteneinsicht erhoben, eine eigene Entscheidung indessen – wie auch die (unzuständige) Strafkammer - nicht getroffen. Aufgrund dessen hat die Zeugin auch keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 478 Abs. 3 Satz 1 StPO) gestellt, über den das nach § 162 StPO zuständige Amtsgericht hätte entscheiden müssen.