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Kammergericht Beschluss vom 01.12.2012 – 6 U 42/12

ECLI:DE:KG:2012:1201.6U42.12.0A

Orientierungssatz

1. Unter Sachen, die gemäß § 9 Nr. 1 c) VHB 2008 "für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden" sind und für die der Versicherungswert nur der für den Versicherungsnehmer erzielbare Kaufpreis (gemeine Wert) ist, fallen nicht nur solche, die schon wegen ihres objektiven Zustands in keiner Weise mehr zu gebrauchen sind, sondern auch diejenigen, die vom VN für seinen konkreten Haushalt außer Dienst gestellt wurden und damit dort nicht mehr zu verwenden sind.

2. Ein Sachverständigengutachten über den gemeinen Wert von Elektrogeräten, die längere Zeit in einer Tiefgarage gelagert wurden, ist nicht einzuholen, weil es ohne Untersuchungsmöglichkeit ihres Zustandes und ihrer Funktionsfähigkeit an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Einschätzung des zu erzielenden Kaufpreises fehlt.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 2. November 2012, 6 U 42/12, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 29. März 2012, 7 O 219/10

Tenor

In dem Rechtsstreit ... wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 2012 - 7 O 219/10 - auf seine Kosten bei einem Streitwert von 6.035,69 Euro zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt, weil die Berufung aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 2.11.2012 keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

3

Die vom Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2012 geltend gemachten Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Entscheidung.

4

Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, erfasst die Bestimmung des § 9 Nr. 1 c) VHB 2008 Sachen, die „für ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden“ sind, weil sie entweder schon wegen ihres objektiven Zustands in keiner Weise mehr zu gebrauchen waren oder weil sie vom Versicherungsnehmer für seinen konkreten Haushalt außer Dienst gestellt wurden und damit dort nicht mehr zu verwenden sind.

5

Der Senat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der zitierten Auffassung in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VersR 2000, 52) und Literatur (vgl. insbes. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl.. Q III Rz. 66). Auch nach der Auffassung des OLG Düsseldorf erfährt die auf eine objektive Betrachtungsweise hindeutende Formulierung „nicht mehr zu verwenden sind“ durch den Zusatz „für ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers“ eine Korrektur in subjektiver Hinsicht (OLG Düsseldorf a.a.O. Rz 5). Demzufolge hat das OLG Düsseldorf in dem entschiedenen Fall geprüft und festgestellt, dass der dortige Kläger die Sache (Jagdgewehr) tatsächlich nicht mehr für seinen Zweck (Jagd) verwendet hat (Rz. 7 bis 11).

6

Ein Sachverständigengutachten zum gemeinen Wert war nicht einzuholen, weil es - wie sich aus dem Hinweisbeschluss ergibt - ohne die Möglichkeit einer Untersuchung der Sache unter den gegeben Umständen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Einschätzung eines zu erzielenden Kaufpreises für die in der Tiefgarage gelagerten Elektrogeräte fehlt.

7

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, S. 2, 711, 713 ZPO.