Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 07.12.2012 – 2 Ws 540/12 Vollz
ECLI:DE:KG:2012:1207.2WS540.12VOLLZ.0A
Tenor
Der Antrag des Gefangenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin J. zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12./13. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Gefangenen, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm dort einen Arbeitsplatz zuzuweisen und die Einstufung als „ gefährlich“ und „von-Hand-zu-Hand“ zu entfernen, zurückgewiesen.
Dagegen hat der Gefangene zur Niederschrift der Geschäftsstelle fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Er hat insoweit ausdrücklich die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen zu 2. keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO).
2. Die von dem Antragsteller im Entwurf beigefügte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
a) Die Verfahrensrüge wäre unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 StVollzG nicht formgerecht ausgeführt und damit unzulässig ist. Der Antragsteller teilt nicht mit, welche Verfahrensfehler die Strafvollstreckungskammer begangen haben soll und welche weitere Aufklärung er von ihr verlangt. Die bloße Verweisung auf seinen Antrag vom 4. November 2012 genügt dafür nicht.
b) Die formgerecht erhobene Sachbeschwerde wäre unzulässig. Sie deckt keine Frage des Strafvollzugrechts auf, die eines klärenden Wortes des Senats bedürfte (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Die Fragen zur Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach § 37 StVollzG sind obergerichtlich geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 316/07 Vollz - mit weit. Nachweisen; std. Rspr.). Die Strafvollstreckungskammer hat diese obergerichtliche Rechtsprechung in allen Punkten berücksichtigt und sie zutreffend angewandt.
Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Einstufungen als „gefährlich“ und „von Hand-zu-Hand“ wegen ihrer unmittelbaren Regelungswirkung nach außen Maßnahmecharakter besitzen und damit der gerichtlichen Überprüfung in dem Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG unterliegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2001 - 5 Ws 640/00 Vollz - ; 12. September 2001 - 5 Ws 323/01 Vollz - und vom 28. August 2008 - 2 Ws 325/08 Vollz - ). Als Minus zu den besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 Abs. 2 StVollzG sind sie danach nicht zu beanstanden, wenn ausreichend belegte Tatsachen (u.a. aus dem zu verbüßenden Urteil, aus dem bisherigen Haftverhalten des Verurteilten oder aus sonstigen Umständen, die für die Einstufung von Belang sein können) unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diese Einstufung und ihre Fortdauer rechtfertigen. Ferner muss diese Einstufung in angemessenen Zeitabständen anhand des Vollzugsverlaufs und des Vollzugsverhaltens des Gefangenen überprüft werden. Das Landgericht hat die danach maßgeblichen Gesichtspunkte genannt und zutreffend gewürdigt. Die angefochtene Entscheidung lässt diesbezüglich einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers, der sich erst seit dem 11. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt Tegel zur Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes befindet, nicht erkennen.
3. Über die Rechtsbeschwerde hatte der Senat nicht zu entscheiden. Denn angesichts der oben zitierten ausdrücklichen Erklärung des Gefangenen, die gerichtliche Entscheidung hierüber werde von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, ist die Rechtsbeschwerde nicht eingelegt, sondern dem Antrag lediglich als Entwurf beigefügt, um den Sach- und Streitstand darzustellen (vgl. Geimer in Zöller, ZPO 29. Aufl., § 117 Rdnrn. 11, 12). Anders als in den von dem Senat entschiedenen Fällen, in denen beantragt worden war, „vorab“ über den zugleich mit der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu befinden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. November 2005 - 5 Ws 499/05 Vollz - und 28. Juni 2004 - 5 Ws 322/04 Vollz - und vom 3. August 2001 - 5 Ws 431/01 Vollz -), hat der Antragsteller hier ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, er mache die Einlegung des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig. Ein solches Vorgehen hat indes zur Folge, dass das Gericht ausschließlich (und nicht „vorab“) über die Prozesskostenhilfe befindet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2003 - 5 Ws 537/03 Vollz - und 29. Mai 2001 - 5 Ws 271/01 -). Wird sie versagt, ist das Verfahren beendet. So ist es hier.