Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Urteil vom 11.12.2012 – 7 SchH 5/12 EntV

ECLI:DE:KG:2012:1211.7SCHH5.12ENTV.0A

Orientierungssatz

Der Recht suchende Bürger kann angesichts der allseits bekannten erheblichen Arbeitsbelastung der Gerichte mit einer Vielzahl von Verfahren zwar nicht erwarten, dass das Gericht nur auf die Möglichkeit einer Entscheidung dieses Rechtsfalls wartet und sofort entscheiden kann und auch entscheidet, wenn die Parteien ihren wechselseitigen Streit zu einem letztlich von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt den Vortrag des Streitstoffes abgeschlossen haben. Er darf aber erwarten, dass dann, wenn die Sache ersichtlich ausgeschrieben ist und die Parteien zudem sich bereits nach dem Streitstand und einem Zeitpunkt für die beabsichtigte Entscheidung erkundigen, das Gericht danach auch binnen einer angemessener Frist die Entscheidung trifft. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach dem Einzelfall. Geht es um eine familienrechtliche Angelegenheit, die für das tägliche Leben der Verfahrensbeteiligten von erheblicher Bedeutung ist, weil davon der eigene Unterhaltsbedarf gedeckt werden soll, ist stets besondere Eile geboten. Der Senat geht davon aus, dass in schriftlichen Verfahren über die komplizierte Materie des Versorgungsausgleichs mit Auslandsbezug ein Zeitraum von rund sechs Monaten noch als angemessen anzusetzen ist, innerhalb dessen dem Gericht eine Entscheidung möglich sein muss.(Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 16. Februar 2010, 1 BvR 430/10

vorgehend KG Berlin, 23. Dezember 2009, 3 UF 97/06

vorgehend AG Schöneberg, 13. Juli 2006, 20 F 194/03

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens beim Kammergericht – 3 UF 97/06 unangemessen lang war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 7% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

A.

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a ZPO, 201 Abs. 2 GVG, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

B.

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Die Klage ist zulässig aber nur zu einem geringen Teil begründet.

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I. Zulässigkeit

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Gemäß Art. 23 S. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2011, 2302, im Folgenden: ÜGRG) gilt dieses Gesetz auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist oder noch werden kann. Gemäß Art. 23 S. 5 ÜGRG muss die Klage spätestens am 3.6.2012 erhoben worden sein.

1.

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Die Frist des Art. 23 S. 5 ÜGRG ist gewahrt, denn die Klage ist per Fax am 1.6.2012 beim Gericht eingegangen und der erforderliche Kostenvorschuss noch vor Anforderung am 14.6.2012 gezahlt worden. Die Klage ist danach am 25.7.2012 demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden, da die zeitliche Differenz nicht vom Kläger veranlasst war.

2.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch die Frist des Art. 23 S. 1 ÜGRG gewahrt.

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a) Es handelt sich unstreitig um ein abgeschlossenes Verfahren. Das Amtsgericht Schöneberg hat am 13.7.2006 entschieden, das Kammergericht als Beschwerdegericht am 23.12.2009, zugestellt am 5. bzw. 7.1.2010. Hiergegen ist ein Rechtsmittel beim BGH ausweislich dessen Bestätigung vom 12.4.2010 (Bd.3 Bl.141a der BA) nicht eingelegt worden, zumal das Kammergericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 23.12.2009 nicht zugelassen hat (§§ 629 a Abs.2 S.1, 621 e Abs.2, 543 Abs.2 ZPO in der damals geltenden Fassung). Mit Schriftsatz vom 5.2.2010 hat der Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, die mit Beschluss vom 16.2.2010 wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Daraufhin hat er am 18.7.2010 Beschwerde beim EGMR eingereicht. Das reicht zur Wahrung der Frist des Art. 23 S. 1 ÜGRG aus.

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b) Nach Art. 35 Abs.1 EMRK ist eine Beschwerde beim EGMR nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung statthaft. Die letzte und damit bestandskräftige innerstaatliche Entscheidung war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Beschluss des Kammergerichts vom 23.12.2009. Abzustellen ist vielmehr auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.2.2010.

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Zwar hat auch der EGMR die Frist wiederholt nach den Entscheidungen der Instanzgerichte berechnet (vgl. EGMR NVwZ 1999, 2943, NVwZ 2009, 1547) und dies in seinem Urteil vom 29.6.2012 noch einmal ausdrücklich betont (NJW 2012, 2943 Tz 60). Das schließt aber nicht aus, die Verfassungsbeschwerde als letzten Rechtsbehelf in die Berechnung der Frist mit einzubeziehen, wenn ein Rechtsmittel gegen die letzte Entscheidung der Instanzgerichte nicht mehr zulässig ist und die Partei davon Gebrauch gemacht hat, weil sie die Entscheidung des Instanzgerichts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für falsch hält. Nicht ausreichend wäre es, wenn die Verfassungsbeschwerde nur auf die überlange Verfahrensdauer gestützt wird (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, 3.Aufl., Art. 35 Rn. 19). Das ist hier aber nicht der Fall. Neben der langen Verfahrensdauer hat der Kläger in seiner Verfassungsbeschwerde auch die Annahme der internationalen Zuständigkeit durch das Kammergericht gerügt. Da das Kammergericht im Beschluss vom 23.12.2009 die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen und der Kläger den Instanzenzug damit voll ausgeschöpft hatte (§§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO in der damals geltenden Fassung), sieht der Senat keinen Grund, die beim EGMR anhängige Beschwerde als unstatthaft zu werten, zumal der EGMR – soweit ersichtlich - bislang von der Möglichkeit, die Beschwerde nach Art. 35 Abs. 4 MRK als unzulässig zurückzuweisen, keinen Gebrauch gemacht hat.

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II. Begründetheit

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Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

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1. Entschädigung, die nicht Vermögensnachteil ist

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Der Kläger rügt eine unangemessene Verfahrensverzögerung von insgesamt 4 Jahren und macht eine Entschädigung gemäß § 198 Abs.2 GVG in Höhe von 4.800,00 EUR geltend, wobei er im amtsgerichtlichen Verfahren eine Verzögerung von 19 Monaten und im Beschwerdeverfahren eine solche von 30 Monaten rügt.

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a) Amtsgerichtliches Verfahren (25.7.2003 bis 13.7.2006 = 36 Monate)

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Die Rügen des Klägers, das Verfahren habe insgesamt 19 Monate zu lange gedauert, greifen nicht durch. Das Verfahren war nicht unangemessen lang und rechtfertigt keine Entschädigung des Klägers.

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aa) Der Kläger rügt eine viermonatige Verzögerung zwischen Klageeinreichung und Zustellung an ihn. Diese Verzögerung war der nötigen Zustellung im Ausland geschuldet. Nachdem die Klage am 5.8.2003 bei Gericht eingegangen und der Kostenvorschuss gedeckt war, hat das Amtsgericht die damalige Klägerin mit Verfügung vom 8.9.2003 um Mitteilung gebeten, ob der Beklagte die deutsche Sprache versteht und bereit sei, einen Zustellbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Nachdem die Sprachkenntnis bestätigt und die Zustellbevollmächtigung mit Schriftsatz vom 30.10.2003 verneint worden war, hat das Gericht umgehend am 3.11.2003 unter normaler Festsetzung der Einlassungsfrist auf einen Monat die Auslandszustellung veranlasst, die am 31.12.2003 erfolgt ist (Bl.I/1, 18, 22, 24, 27 BA).

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bb) Auch soweit der Kläger rügt, dass erst weitere drei Monate später der Beweisbeschluss vom 15.4.2004 (Bl. I/41a BA) erlassen wurde, ist dies unberechtigt, denn zunächst hat sich für den Kläger mit Schriftsatz vom 2.1.2004 der Rechtsanwalt V. gemeldet (Bl.I/28 BA) und um Fristverlängerung gebeten, obwohl er noch nicht über die Mandatsübernahme entschieden hatte und auch noch keine schriftliche Vollmacht des Klägers hatte. Darauf hat das Gericht umgehend mit Verfügung vom 9.1.2004 geantwortet. Zugleich hat der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2004 persönlich in französischer Sprache erwidert, worauf das Gericht nicht einmal eine Übersetzung durch einen Dolmetscher eingeholt hat, sondern von der zuständigen Richterin eine Eigenübersetzung gefertigt und mit Verfügung vom 14.1.2004 auf die deutsche Rechtslage hingewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 12.1.2004 teilte der Rechtsanwalt V. mit, dass er für den Kläger nicht mehr tätig sei. Nach Ablauf der Einlassungsfrist am 31.1.2004 hat das Gericht am 18.2.2004 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt und der damaligen Klägerin die Einzahlung des Kostenvorschusses aufgegeben (Bl.I/35 BA). Nachdem sich dann am 5.3.2004 für den Kläger die Anwältin Bnn gemeldet und Anfang April 2004 der Kostenvorschuss eingegangen war, ist wiederum ohne zeitliche Verzögerung der Beweisbeschluss erlassen worden.

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cc) Auch soweit der Kläger die Dauer der Gutachtenerstellung (5.1.2005) von knapp neun Monaten beanstandet und eine solche von nur maximal fünf Monaten für angemessen hält, ist dies unberechtigt, denn es handelte sich um eine verhältnismäßig schwierige Rentenermittlung mit Auslandsbezug. Der Sachverständige hatte zudem zunächst am 10.5.2004 (Bl.I/44 BA) Rückfragen gestellt, die vom Gericht unverzüglich an die Parteien weitergegeben wurden, die die damalige Klägerin am 16.6.2004 beantwortete, während der Kläger unter dem 19.6.2004 eine Fristverlängerung um 4 Wochen beantragte und erhielt. Erst mit Schriftsatz vom 12.8.2004 (Bl.I/82 BA) erfolgte die Antwort des Klägers. Am 1.10.2004 folgten weitere Ergänzungsfragen des Sachverständigen (Bl.I/98 BA), die ebenfalls unverzüglich vom Gericht weitergegeben wurden, von der damaligen Klägerin am 1.12.2004 beantwortet wurden, während der Kläger persönlich mit Schreiben vom 29.11.2004 wiederum um Fristverlängerung von „2, 3 Monate“ bat (Bl.I/113). Auch darauf hat das Gericht unverzüglich mit Verfügung vom 16.12.2004 reagiert. Am 5.1.2005 erfolgt das Gutachten, das wiederum nach Einzahlung des angeforderten höheren Kostenvorschusses umgehend an die Parteien zugestellt wurde. Eine unangemessene Verfahrensverzögerung ist hier nicht zu erblicken, zumal nicht mal die vom Kläger selbst erbetene Fristverlängerung benötigt wurde.

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dd) Soweit der Kläger eine weitere unangemessene Verzögerung von sechs Monaten in der Einholung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen erblickt, greift auch das nicht. Ursache war zwar ein misslicher Berechnungsfehler, für den aber nicht der Sachverständige ursächlich war, sondern das Amtsgericht hat versehentlich im Beweisbeschluss vom 15.4.2004 ein falsches Eheanfangsdatum eingesetzt (1.12.1967 statt 1.12.1963). Dies ist jedoch auch vom Kläger nicht richtig gestellt worden, sondern darauf ist nach Vorlage des ersten Gutachtens von der damaligen Klägerin mit Schriftsatz vom 4.4.2005 hingewiesen worden (Bl.I/157 BA), worauf das Amtsgericht umgehend am 20.4.2005 die Ergänzung des Gutachtens veranlasst hat, die am 6.7.2005 einging (Bl.I/174 BA). Auch insoweit vermag der Senat eine zur Entschädigung führende unangemessene Verfahrensverzögerung nicht zu erkennen.

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ee) Soweit der Kläger eine weitere Verzögerung von zwei Monaten geltend macht, weil der Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.8.2005 erst am 1.11.2005 zugestellt worden sei, beruht dies nicht auf einer Verfahrensverzögerung durch das Amtsgericht, sondern darauf, dass der Kläger damals seinen Anwalt gewechselt hat, sein jetziger Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 11.8.2005 die Vertretung angezeigt und um Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an das AG Knn bat. Die Akten sind am 18.8.2005 dorthin übersandt worden und das AG Knn hat den Klägervertreter am 31.8.2005 vom Eingang informiert (Bl.I/190-193 BA). Zur Zeit, als der Schriftsatz vom 20.8.2005 einging (Bl.II/3 BA) waren die Akten mithin auf Wunsch des Klägers selbst versandt. Unverzüglich hat daher das Amtsgericht die Akten zurückgefordert, worauf das AG Knn am 14.9.2005 mitteilte, dass der Klägervertreter die Akten erst am 9.9.2005 (Bl.II/21 BA) abgeholt habe. Nach Rückkehr der Akten am 29.9.2005 hat das Amtsgericht umgehend die Zustellung der zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsätze veranlasst (Bl.II/24 BA).

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Insgesamt ist daher eine unangemessene Verzögerung durch das Amtsgericht nicht festzustellen.

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b) Verfahren vor dem Kammergericht (24.8.2006 bis 23.12.2009 = 41 Monate)

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Insoweit ist die Rüge einer unangemessenen Verfahrensverzögerung durch das Gericht nicht unberechtigt, allerdings nicht in dem geltend gemachten Umfang von 30 Monaten.

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aa) Der Kläger rügt den fehlenden Verfahrensfortgang nach Beendigung der wechselseitigen Stellungnahmen der Parteien mit dem Schriftsatz vom 13.6.2007 (Bl.III/79 BA) bis hin zur Entscheidung des Kammergerichts vom 23.12.2009 (Bl.III/105 BA). Auch der Beklagte räumt insoweit ein (Bl.32), dass das Verfahren „wegen gerichtsbekannt unterstellter Überlastung des zuständigen nn Zivilsenats“ in Stillstand geriet. Die Belastung als solche rechtfertigt jedoch nicht, dass sich der rechtssuchende Bürger mit überlangen Verfahren abfinden muss. Insoweit kommt es auch auf ein Verschulden des Gerichts nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Kammergericht auf die verschiedenen Anfragen der Parteien nach dem Verfahrensstand und dem voraussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidung mehrfach vertröstend darauf hingewiesen hat, dass wegen der erheblichen Anzahl zeitlich vorrangig eingegangener Rechtsmittel, deren Bescheidung nicht dringlicher ist, bedauerlicherweise derzeit noch nicht entschieden werden könne. (vgl. Nachrichten vom 25.7.2007 (Bl.III/77 BA), vom 20.3.2008 (Bl.III/90 BA), vom 14.11.2008 (Bl.III/94 BA), vom 23.9.2009 (Bl.III/124 BA) und die zahlreichen internen Verfristungen (z.B. Bl.III/85-87, 94 BA). Insbesondere die vorgenannte Verfügung vom 14.11.2008 (Bl.III/94 BA) stellt keine Rechtfertigung für die Verzögerung mehr dar. Wenn der nn Zivilsenat seit Mai (2008) eine Reihe komplexer Banksachen zu bearbeiten hatte, dann kann den Parteien nicht mehr vermittelt werden, warum die Bearbeitung dieser Sachen gegenüber dem bereits im August/September 2006 eingeleiteten Beschwerdeverfahren noch vorrangig sein sollte.

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bb) Der Recht suchende Bürger kann angesichts der allseits bekannten erheblichen Arbeitsbelastung der Gerichte mit einer Vielzahl von Verfahren zwar nicht erwarten, dass das Gericht nur auf die Möglichkeit einer Entscheidung dieses Rechtsfalls wartet und sofort entscheiden kann und auch entscheidet, wenn die Parteien ihren wechselseitigen Streit zu einem letztlich von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt den Vortrag des Streitstoffes abgeschlossen haben. Er darf aber erwarten, dass dann, wenn die Sache ersichtlich ausgeschrieben ist und die Parteien zudem sich bereits nach dem Streitstand und einem Zeitpunkt für die beabsichtigte Entscheidung erkundigen, das Gericht danach auch binnen einer angemessener Frist die Entscheidung trifft. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach dem Einzelfall. Geht es – wie hier – um eine familienrechtliche Angelegenheit, die für das tägliche Leben der Verfahrensbeteiligten von erheblicher Bedeutung ist, weil davon der eigene Unterhaltsbedarf gedeckt werden soll, ist stets besondere Eile geboten. Der Senat geht davon aus, dass in schriftlichen Verfahren über die komplizierte Materie des Versorgungsausgleichs mit Auslandsbezug ein Zeitraum von rund sechs Monaten noch als angemessen anzusetzen ist, innerhalb dessen dem Gericht eine Entscheidung möglich sein muss. Dieser Zeitraum ist hier bei weitem überschritten worden.

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cc) Geht man von dem letzten Schriftsatz des Klägers vom 13.6.2007 aus, wäre nach den vorstehenden Grundsätzen davon auszugehen, dass bis Ende Dezember 2007 eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen. Die darüber hinausgehende Verfahrensdauer bis zur Entscheidung am 23.12.2009 ist als unangemessen lang anzusehen.

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dd) Für diese Zeit von 24 Monaten ist dem Kläger gemäß § 198 Abs. 2 GVG aber keine Entschädigung von 2.400,00 EUR zuzusprechen, denn es kann davon ausgegangen werden, dass nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung gemäß § 198 Abs. 4 GVG durch die Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens ausreichend ist, weil der Kläger bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung damit rechnen musste, dass er zum Versorgungsausgleich herangezogen wird und der damaligen Klägerin eine Altersrente zu zahlen hat. Ihm hat die unangemessen lange Dauer des Beschwerdeverfahrens keine wesentlichen Nachteile erbracht. Insbesondere die Zahlungsunwilligkeit ist ein Grund, ihm keine Entschädigung zuzusprechen, sondern es bei der Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG zu belassen, die keinen Antrag voraussetzt. (vgl. dazu: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, A. § 198 GVG Rn. 162).

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2. Vermögensnachteil (Zinsschaden), 2.367,88 EUR

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Ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Zinsschadens ab 2006 steht dem Kläger aus § 198 Abs. 1 GVG nicht zu.

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Unabhängig davon, dass aus obigen Gründen allenfalls von einer unangemessenen Verfahrensdauer im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht ab Januar 2008 auszugehen ist, ist dieser Vermögensnachteil dem Kläger nicht durch die unangemessene Verfahrensdauer entstanden, sondern dadurch, dass er sich mit der Erfüllung des von der damaligen Klägerin berechtigt geltend gemachten Versorgungsausgleichsanspruchs im Verzug befunden hat. Wenn er berechtigte Ansprüche nicht erfüllt, dann beruht der dadurch erlittene Vermögensnachteil allein auf seiner eigenen persönlichen Entscheidung.

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III. Nebenentscheidungen

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Anlass zur Zulassung der Revision besteht gemäß §§ 201 Abs. 2 GVG, 543 Abs. 2 ZPO nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.