Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.01.2013 – (4) 151 AuslA 165/12 (313/12), (4) 151 Ausl A 165/12 (313/12)
ECLI:DE:KG:2013:0114.4.151AUSLA165.12.0A
Tenor
Gegen den Verfolgten wird die Haft zur Durchführung der Auslieferung mit der Maßgabe angeordnet, dass eine Verhaftung des Verfolgten frühestens zehn Tage vor seiner Übergabe an die polnischen Behörden erfolgen darf.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. November 2012 die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung für zulässig erklärt. Er hat sich dabei ausführlich auch mit der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Verfolgten befasst. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Auslieferung am 28. November 2012 bewilligt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ordnet der Senat nach § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe an.
Die Anordnung der Haft ist erforderlich, weil die Durchführung der Auslieferung des Verfolgten auf andere Weise nicht gewährleistet ist. Mit Schreiben vom 28. November 2012 hatte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin dem Verfolgten die Gelegenheit gegeben, sich am 9. Januar 2013 bei der Bundespolizeiinspektion Frankfurt (Oder), Leitstelle, Kopernikusstraße 71-75 in 15236 Frankfurt (Oder) einzufinden, um sich der Strafvollstreckung in Polen zu stellen. Diese Aufforderung ist dem Verfolgten am 12. Dezember 2012 zugestellt worden. Der Verfolgte ist ihr nicht nachgekommen; vielmehr hat er mit erst am 4. Januar 2013 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass er „soziale und berufliche Bindungen in Deutschland“ habe und sich auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Übergabe an die polnischen Behörden melden könne. Die in den beigefügten Unterlagen des „Tannenhof Berlin-Brandenburg“ e.V., zwei ärztlichen Attesten vom 21. Dezember 2012 und 2. Januar 2013 sowie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 31. Dezember 2012 mitgeteilten Gesichtspunkte stehen der Überstellung nicht entgegen. Es ist vielmehr ersichtlich, dass sich der Verfolgte durch passives Verhalten dem Auslieferungsvollzug entziehen will. Unter diesen Umständen sind mildere Maßnahmen als die Anordnung der Haft nicht geeignet, die Übergabe des Verfolgten an den ersuchenden Staat sicherzustellen.
Der Senat hat davon abgesehen, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft deshalb zurückzuweisen, weil die ungeschriebene Haftvoraussetzung des unmittelbaren Bevorstehens der Auslieferung derzeit nicht in dem Sinne feststellbar ist, dass Zeit und Ort der Übergabe bereits (erneut) mit den zuständigen Stellen des ersuchenden Staates vereinbart sind, was i.d.R. erforderlich ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 492 m.w.N.). Die genannte Voraussetzung ist an der durch das Gesetz bestimmten Auslieferungsfrist zu messen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2007 – (1) Ausl - III - 47/05 [juris] m.w.N.; OLG Celle NdsRpfl 2011, 23 [zitiert nach juris]). Gem. § 83c Abs. 3 Satz 2 IRG soll der Übergabetermin im Auslieferungsverkehr unter den Mitgliedstaaten spätestens zehn Tage nach der Bewilligungsentscheidung liegen, so dass auch die Durchführungshaft grundsätzlich auf diese Zeitspanne zu beschränken ist. Es ist jedoch ausreichend, die Haftanordnung mit der Maßgabe auszusprechen, dass eine Verhaftung des Verfolgten erst zulässig ist, wenn die Übergabe innerhalb der genannten Frist gesichert ist (vgl. auch OLG Stuttgart aaO. und OLG Celle NdsRpfl 2000, 17 [zitiert nach juris], jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch enger: die Übergabe „innerhalb weniger Tage“ muss gesichert sein). Es ist deshalb sicherzustellen, dass die Übergabe hinsichtlich Zeit und Ort geklärt ist, so dass der Verfolgte innerhalb der befristeten Durchführungshaft übergeben werden kann.