Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 16.01.2013 – 4 Ws 2/13, 4 Ws 2/13 - 122 Ss 149/12
ECLI:DE:KG:2013:0116.4WS2.13.0A
Orientierungssatz
1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist nur geboten bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige Rechtsfragen von praktischer Bedeutung sind.(Rn.5)
2. Es bedarf keiner Klärung mehr, dass die Vollstreckung einer Geldsanktion aus einem anderen EU-Staat auch in Fällen der Halterhaftung zulässig ist und dass ein Mieter gegebenenfalls neben dem Vermieter Kfz-Halter ist, wenn er das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 9. Oktober 2012, 381 Gs 283/12
Tenor
Der Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2012 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde und die der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Bundeamtes für Justiz zurückgewiesen, gemäß § 87i IRG die wegen einer in den Niederlanden begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen die Betroffene ergangene Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau im Ministerie van Justitie vom 2. Dezember 2010 für vollstreckbar zu erklären und die darin enthaltene Geldsanktion umzuwandeln. Das Amtsgericht hat sich hierbei insbesondere darauf gestützt, dass die Betroffene nach ihren Angaben das verfahrensgegenständliche Fahrzeug angemietet und ihrerseits an den Fahrer zur Tatzeit untervermietet habe; die untervermietende Mieterin des Fahrzeugs mit einer vollstreckbaren Geldbuße zu belasten verstoße – anders als beim Halter – gegen den deutschen Ordre public. Außerdem hat das Amtsgericht die sich aus § 87b Abs. 3 Nr. 4 IRG ergebenden Verfahrensvoraussetzungen nicht für erfüllt erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beantragt und die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt (§ 87k Abs. 1 Nrn. 1 und 2 IRG).
Der Zulassungsantrag, über den der Senat durch den Einzelrichter entscheidet (§ 87l Abs. 2 IRG; vgl. Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe 5. Aufl., Rn. 3 zu § 87l IRG) bleibt ohne Erfolg, sodass die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen gilt (§ 87k Abs. 3 Satz 3 IRG).
Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 87k Abs. 1 Nr. 2 IRG) kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Dieser Zulassungsgrund kann nur von dem Betroffenen, nicht jedoch von der Bewilligungsbehörde geltend gemacht werden (vgl. Trautmann a.a.O., Rn. 9 zu § 87k IRG). Durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung des rechtlichen Gehörs soll erreicht werden, dass Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt und auf diese Weise Verfassungsbeschwerden vermieden werden. Daher kann die Versagung rechtlichen Gehörs nur geltend machen, wer Träger des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ist, mithin nicht das Bundesamt für Justiz.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 87k Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. IRG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist nur geboten bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige Rechtsfragen von praktischer Bedeutung sind (vgl. Trautmann a.a.O., Rn. 7 zu § 87k IRG m.w.N.). Solche Rechtsfragen wirft die angefochtene Entscheidung nicht auf. Es ist obergerichtlich geklärt und wird auch von dem Amtsgericht nicht anders gesehen, dass die Vollstreckung einer Geldsanktion aus einem anderen EU-Staat auch in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung („Halterhaftung“) zulässig ist (vgl. OLG Köln NZV 2012, 450, 451 f.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 346). Es ist gleichfalls obergerichtlich geklärt, dass auch ein Mieter wie die Betroffene – gegebenenfalls neben dem Vermieter – Halter ist, wenn er das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt (vgl. BVerwG VRS 66, 309, 312; VGH München VRS 61, 394; OLG Hamm DAR 1956, 111 und DAR 1976, 25; KG VRS 45, 220; BayObLG DAR 1976, 219; OLG Zweibrücken VRS 57, 375; OLG Karlsruhe NZV 1988, 191, 192; jeweils m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen bei der Betroffenen, die ausweislich ihres Internetauftritts (www.xxx) eine gewerbliche Fahrzeugvermietung betreibt, gegeben sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Es bedarf auch keines klärenden Wortes des Senats dazu, dass § 87b Abs. 3 Nr. 4 IRG bei einem – wie vorliegend – ausschließlich schriftlichen Verfahren keine Anwendung findet, sondern insoweit nur § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG gilt. Dies ergibt sich bereits aus dem den dieselbe Differenzierung enthaltenden Art. 7 Abs. 2 lit. g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI umsetzenden Gesetzeswortlaut (vgl. auch Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr, Rn. 11 f.; Trautmann a.a.O., Rn. 3; jeweils zu § 87b IRG).
Schließlich gebietet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 87k Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. IRG) nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Bei der Verkennung des Halterbegriffs und der unzutreffenden Anwendung des § 87b Abs. 3 Nr. 4 IRG handelt es sich um Fehler im Einzelfall, die ein Eingreifen des Senats nicht erforderlich machen. Der Senat besorgt nicht, dass das durch diese Entscheidung auf die zutreffende Gesetzesanwendung hingewiesene Amtsgericht an seinen fehlerhaften Rechtsansichten festhält oder sein Beschluss Vorbildfunktion für andere Gerichte haben und damit zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führen könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 87k Abs. 3 Satz 2 IRG).