Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 05.02.2013 – 1 W 236 - 238/12, 1 W 236/12, 1 W 237/12, 1 W 238/12
ECLI:DE:KG:2013:0205.1W236.238.12.0A
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücke sind mit Grundpfandrechten belastet, u.a. je mit einer Grundschuld zu Gunsten der Beteiligten zu 3.
Am 3. Mai 2012 beantragten die eingetragenen Eigentümer zur UR-Nr. 157/2012 des Notars W... S... in Berlin die vorgenannten Grundschulden der Beteiligten zu 3 zu löschen. Dem am Folgetag bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag waren u.a. Löschungsbewilligungen vom 10. August 1995 und vom 8. März 2012 beigefügt. Den dortigen Unterschriften der jeweiligen Generalvikare der Beteiligten zu 3 war das (Farbdruck-)Siegel des Bischöflichen Ordinariats beigedrückt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2012 darauf hingewiesen, das Erzbischöfliche Ordinariat sei gemäß § 29 KVVwG nicht zur Vertretung der Beteiligten zu 3 berechtigt, weshalb der Generalvikar entweder ein eigenes Siegel zu verwenden habe oder die Bewilligung in beglaubigter Form nebst formgerechter Vollmacht des Erzbischofs zu erklären sei.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 18. Juli 2012 nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, war nicht veranlasst. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.
Die Löschung einer Eintragung erfolgt auf Antrag, § 13 GBO, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist, § 19 GBO. Die Bewilligung ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, § 29 Abs. 1 S. 1 GBO. Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, § 415 Abs. 1 ZPO.
Danach ist es hier im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt die Amtsbefugnisse des Bischöflichen Ordinariats geprüft hat, dessen Siegel den beiden Löschungsbewilligungen beigedrückt war. Auch wenn die Urkunden insoweit formell nicht zu beanstanden waren, vgl. § 29 Abs. 3 GBO, wird das Grundbuchamt deshalb nicht von der Feststellung befreit, dass die Grenzen der Amtsbefugnisse eingehalten worden sind (Knothe, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 29, Rdn. 141).
Unzutreffend ist hingegen der Schluss, die Generalvikare hätten sich bei Abgabe der Löschungsbewilligungen nicht des Siegels des Bischöflichen Ordinariats bedienen dürfen. Maßgeblich sind insoweit allein die Regelungen des gemäß Art. 140 GG, 137 WV von allen staatlichen Instanzen zu beachtenden Kirchenrechts.
Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten, can 391 § 1 Codex Iuris Canonici (cic). Die ausführende Gewalt übt der Bischof selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die Generalvikare aus, can 391 § 2. Die Generalvikare sind dabei und soweit ihnen Spezialmandate übertragen worden sind, can 134 § 3, Vertreter des Bischofs im Bereich der Verwaltung der Diözese, can 475 § 1, 479 § 1 (vgl. Schlief, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Band II, S. 372f.; Müller, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, S. 366f.; Schwendenwein, Das neue Kirchenrecht, S. 204f.; Putza, Katholisches Kirchenrecht, 2. Aufl., S. 270). Dies wird durch § 29 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG) vom 1. Januar 2007 nochmals klargestellt. Die Amtsbefugnisse des Generalvikars der Beteiligten zu 3 umfassen somit auch die Vertretung der Beteiligten zu 3 im Grundbuchverfahren.
Die Bedenken des Grundbuchamts hinsichtlich der verwendeten Siegel sind nicht berechtigt. Die kirchliche Behörde, die dem Generalvikar als Ordinarius, can 134 § 1, bei der Verwaltung der Diözese zur Verfügung steht, trägt bei der Beteiligten zu 3 die Bezeichnung „Erzbischöfliches Ordinariat Berlin“, § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin - GO - (Amtsblatt des Erzbistums Berlin vom 1. Juni 2005, 51). Sie wird von dem Generalvikar geleitet, § 1 Abs. 2 GO; ihre Befugnisse leiten sich folglich von denen des Generalvikars ab. Deutlich wird dies vor dem Hintergrund, dass diese kirchliche Behörde in anderen Diözesen Generalvikariat genannt wird (Schlief, a.a.O., S. 372; Müller, a.a.O., S. 364). Gemäß § 2 Abs. 1 der Siegelordnung des Erzbistums ist das Ordinariat befugt, ein Siegel zu benutzen. Mit diesem Siegel versehende Erklärungen des Ordinariats sind nach alledem dem Generalvikar zuzurechnen.