Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 19.02.2013 – 6 U 103/12
ECLI:DE:KG:2013:0219.6U103.12.0A
Orientierungssatz
1. Die in den vereinbarten Bedingungen enthaltene Definition der BU ("wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen") gilt auch für versicherte Beamte, wenn in den Bedingungen eine sogen. Beamtenklausel nicht enthalten ist. Voraussetzung der BU ist demnach nicht, dass der Versicherte nicht mehr statuswahrend weiterverwendet werden kann, also allgemein dienstunfähig ist.
2. War der Versicherte aufgrund sachverständiger Feststellungen aufgrund einer sozialen Phobie krankheitsbedingt nicht in der Lage, mit Gefangenen im offenen Vollzug zu arbeiten, kommt eine spätere Verweisung auf eine Tätigkeit im geschlossenen Vollzug nach einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht in Betracht.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 4. Januar 2013, 6 U 103/12, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 3. Mai 2012, 31 O 389/09
nachgehend BGH, 27. Mai 2015, IV ZR 271/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung des Beklagten vom 30. Mai 2012 gegen das am 03. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -31 O 389/09- wird auf seine Kosten bei einem Berufungswert von 81.241,22 € zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner am 31. Mai 2012 eingegangenen Berufung gegen das am 09. Mai 2012 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin, durch das er zur Zahlung von Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages verurteilt worden ist. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Beklagte vertritt auch in 2. Instanz weiterhin die Ansicht, dem Kläger sei aufgrund der Pflichtverletzung -Versäumung der Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F.- jedenfalls kein Schaden entstanden, weil seine Klage gegen den Versicherer wegen Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch bei fristgemäßer Klageeinreichung keinen Erfolg gehabt hätte, nachdem der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie in der Sache offensichtlich keinen Erfolg hat im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO erfüllt sind. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 04. Januar 2013, an denen er auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten vom 12. Februar 2013 uneingeschränkt festhält.
1. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedarf es vorliegend auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten würdigt der Senat die Aussage des Zeugen P... schon nicht abweichend im Sinne dieser Entscheidungen. Der Senat teilt vielmehr die Würdigung des Landgerichts dahingehend, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, dem Kläger seien die Gesundheitsfragen wörtlich vorgelesen worden, durch die Aussage des Zeugen P... nicht hat führen können. Entgegen der Ansicht des Beklagten verlangt der Bundesgerichtshof in keiner der benannten Entscheidungen, dass die Beweisaufnahme zu wiederholen ist, wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts teilt, dies teilweise abweichend begründet.
Dass der Zeuge P... wahrheitsgemäß bekundet hat, sich nur noch sehr vage an den Abschluss des Versicherungsvertrages erinnern könne, wertet der Senat auch nicht als Mangel in der Aussage; diese Bekundung bestätigt aber, dass der Aussage des Zeugen inhaltlich kein ausreichend überzeugender Beweiswert für das allein maßgebliche Antragsgespräch mit dem Kläger zukommt.
Die Aussage der ohnehin nur als Gegenzeugin vernommenen Ehefrau des Klägers ist - auch unter Berücksichtigung der Abweichungen zum Klägervortrag- nicht geeignet, den Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten zu erbringen.
2. Soweit der Beklagte im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats erstmalig die geltend gemachte Schadenshöhe - monatlich 944,47 € - mit dem Hinweis angreift, der monatliche Rentenanspruch betrage ausweislich der Anlage B 8 (gemeint wohl Anlage B 10) nur 750,00 €, kann er damit, unabhängig von § 531 ZPO, kein Gehör finden, weil der Vortrag des Klägers in der Klageschrift zu IV), die Versicherung habe ihm per Dynamiknachtrag vom 16.06.2005 mitgeteilt, dass die Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt des Versicherungsfalls ab dem 01.08.2005 monatlich 794,47 € betrage, unbestritten geblieben ist. Zudem berücksichtigt der Beklagte nicht, dass dem Kläger ein weiterer Schaden in Höhe von monatlich 150,00 € dadurch entstanden ist, dass er wegen des verlorenen Vorprozesses keine Befreiung von den Rentenversicherungsbeiträgen in dieser Höhe erlangt hat.
Soweit das Landgericht im Tenor zu 2. einen Gesamtbetrag in Höhe von 944,57 € anstelle der rechnerisch richtigen 944,47 € festgestellt hat, stellt sich dies lediglich als eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die gemäß § 319 ZPO berichtigt werden müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.