Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 01.03.2013 – 4 Ws 14/13, 4 Ws 14/13 - 141 AR 685/12

ECLI:DE:KG:2013:0301.4WS14.13.0A

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Oktober 1995 – 349 Gs 3811/95 – und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

I.

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1. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt ein am 19. Juli 1995 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer. Er wird beschuldigt, den gesondert wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Geiselnahme, schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen rechtskräftig Verurteilten Khaled A.B., M.B., D. und A.I., M.K. und S.V. zu dieser Tat Beihilfe geleistet zu haben. Er soll im Juni 1995 im Vorfeld des von langer Hand geplanten Überfalls auf die in der Breisgauer Straße 6 in Berlin-Schlachtensee gelegene Filiale der Commerzbank seinem engen Freund K.B. zugesagt haben, die aus dem Banküberfall zu erwartende Beute nach der Tatbegehung zu übernehmen und vor dem polizeilichen Zugriff zu verstecken. Er soll zu diesem Zweck eine Wohnung angemietet und das von den Haupttätern am 27. Juni 1995 tatsächlich erbeutete Geld dort deponiert haben. Dabei soll er von Beginn an um die Ausführungsmodalitäten des Überfalls gewusst haben, bei dem vier der Täter – K.B., D.I., S.V. und M.B. – bewaffnet und maskiert in die Räumlichkeiten der Bank eindrangen, 16 Personen als Geiseln nahmen und durch die Drohung, diese zu töten, die Übergabe von 5,62 Millionen DM Lösegeld erpressten. Ferner verschafften sie sich mit Hilfe des in ihrer Gewalt befindlichen stellvertretenden Filialleiters Zugang zum Haupt- und Nachttresor, während die beiden weiteren Täter – A.I. und M.K. – durch einen zuvor gegrabenen Tunnel in den Keller der Filiale vordrangen, die dortigen Kundenschließfächer aufbrachen und das darin vorgefundene Bargeld sowie Gold- und Silberbarren entnahmen. Die Tatbeute wurde durch den Tunnel abtransportiert, durch den auch sämtliche Täter die Bank unerkannt verließen.

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Die Ermittlungen der eingesetzten Sonderkommission des LKA Berlin begründeten in der Folge einen Anfangsverdacht bezüglich der Beteiligung des Beschuldigten an dem Überfall. Daher erließ das Amtsgericht Tiergarten am 19. Juli 1995 einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich des von diesem als Verkaufsbüro für Kfz-Versicherungen genutzten Containers in der ... Straße, der am 20. Juli 1995 vollstreckt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschuldigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und seit dem 14. Mai 1979 auch – neben der syrischen – über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, besuchsweise in Syrien auf. Am 2. Juli 1995 war er von Berlin aus mit seiner damaligen Freundin A.S. zu einer länger geplanten Urlaubsreise dorthin geflogen.

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Nachdem der noch in Damaskus weilende Beschuldigte von dem gegen ihn bestehenden Verdacht der Beteiligung an dem Banküberfall erfahren hatte, beauftragte er den auch aktuell noch für ihn tätigen Berliner Rechtsanwalt R. mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser meldete sich am 1. August 1995 bei der Polizei als Verteidiger und teilte unter dem 11. August 1995 schriftsätzlich mit, dass sich sein Mandant zu dem ihm „völlig unerklärlichen“ Vorwurf der Mittäterschaft an dem mit erpresserischem Menschenraub verbundenen Banküberfall erst dann bei der Polizei äußern möchte, wenn ihm die gegen ihn bestehenden Verdachtsgründe „vorab schriftlich kurz erläutert“ würden oder sein Verteidiger – die zugleich beantragte – Akteneinsicht erhalten habe. Sein Mandant befinde sich noch in Syrien, bemühe sich jedoch „in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe um eine rasche Rückkehr nach Deutschland“, von der der Verteidiger der Polizei in jedem Fall sofort Mitteilung machen werde. In Beantwortung dieses Schreibens teilte der ermittlungsführende Staatsanwalt dem Verteidiger mit Schreiben vom 23. August 1995 mit, dass der gegen den Beschuldigten sprechende Tatverdacht „nicht dringend ist“. Von einer näheren Erläuterung der Verdachtsgründe sowie der seinen Mandanten belastenden Beweismittel sehe er mit Blick auf § 147 Abs. 2 StPO einstweilen ab; aus denselben Gründen werde derzeit keine Akteneinsicht für den Verteidiger bewilligt. Er kündigte an, nach Wegfall der zur Einschränkung der Akteneinsicht führenden Gründe unaufgefordert auf das Akteneinsichtsgesuch zurückzukommen, und teilte abschließend mit, dass er die Kriminalpolizei angewiesen habe, vorher nicht an den Beschuldigten zwecks Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung heranzutreten. Am 2. September 1995 informierte der Verteidiger des Beschuldigten den ermittlungsführenden Staatsanwalt schriftlich darüber, dass sein Mandant nach Berlin zurückgekehrt und bereit sei, sich nach Gewährung der Akteneinsicht an seinen Verteidiger in dessen Beisein von der Polizei zur Sache vernehmen zu lassen. Darauf erfolgte keine Reaktion der Ermittlungsbehörden; Akteneinsicht wurde nicht gewährt, der Beschuldigte nicht zur verantwortlichen Vernehmung geladen. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, sein Verteidiger habe sich bis zu seiner erneuten Abreise nach Syrien am 17. September 1995 mehrfach mit dem LKA und dem sachbearbeitenden Staatsanwalt in Verbindung gesetzt, um die Frage seiner möglichen Vernehmung zu klären. (Auch) auf seine Anfrage vom 14. September 1995 habe dieser von dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsführer die Auskunft erhalten, dass sich die rechtliche Situation in Bezug auf den Beschuldigten nicht geändert habe, seine Vernehmung erst nach Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger erfolgen solle und ein Haftbefehl nicht bestehe. Dieser Darstellung sind die Ermittlungsbehörden nicht entgegen getreten; das Vorbringen des Beschuldigten steht auch im Einklang mit seinem aktenkundigen sonstigen Verteidigungsverhalten.

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Am 17. September 1995 flog der Beschuldigte erneut nach Damaskus, ohne dass die Ermittlungsbehörden bis dahin an ihn herangetreten wären. Er wohnte in Damaskus, wie bei seinem Aufenthalt im Juli und August 1995, bei seinem Bruder H.K. im R.-D. Viertel, N., B.-Straße. Dies wurde den deutschen Ermittlungsbehörden ebenso bekannt, wie die Tatsache, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Syrien unter der Rufnummer 0096.../... sowohl für seine Verwandten, als auch für seine deutsche Ehefrau S.K., die ihn mit dem gemeinsamen Sohn in den Berliner Schulferien in der Zeit vom 1. bis zum 14. Oktober 1995 dort besuchte, und für A.S. telefonisch erreichbar war. Die Rückkehr des Beschuldigten nach Deutschland war für die zweite Novemberhälfte 1995 vorgesehen, wobei ihn sein Bruder H. aus geschäftlichen Gründen begleiten sollte.

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Dazu kam es jedoch aus Gründen, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte, nicht mehr. Am 21. Oktober 1995 war der später gesondert Verurteilte A.I. in Beirut/Libanon festgenommen und dort von dem Berliner Kriminalbeamten KHK K. befragt worden. Dabei hatte I. angegeben, der Beschuldigte sei der von K.B. beauftragte Verwalter des bei dem Überfall auf die Commerzbank erbeuteten Geldes, welches sich in einer von ihm im Auftrag A.s konspirativ angemieteten Wohnung in Berlin befinde. Auf die entsprechende telefonische Mitteilung KHK K.s am 25. Oktober 1995 beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer. Dieser erging – gestützt auf den Haftgrund der Flucht, § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO – am 26. Oktober 1995 wegen des auf die Angaben I.s gegründeten Vorwurfs der Beihilfe zur Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, schwerer räuberischer Erpressung und schwerem Raub. Der Beschuldigte sei „im Hinblick auf das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren seit geraumer Zeit untergetaucht“ und halte sich verborgen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Haftbefehl.

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Zuvor war mit Schreiben des ermittlungsführenden Staatsanwalts an den Verteidiger des Beschuldigten vom 16. Oktober 1995 dessen erneutes Akteneinsichtsgesuch vom 10. Oktober 1995 „aus den in § 147 Abs. 2 StPO aufgeführten Gründen in Hinblick auf weitere Ermittlungstätigkeit zwecks Auffindung der Tatbeute“ abgelehnt worden.

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Am 5. November 1995 wurde der Beschuldigte in Damaskus festgenommen, nachdem er sich bei den Flughafenbehörden nach dem Verbleib seiner Freundin A.S. erkundigt hatte, die er an diesem Tag mit einem Flug der Syrian Arab Airlines aus Berlin kommend erwartet hatte; von dem gegen ihn bestehenden Haftbefehl erhielt er erst hierdurch Kenntnis. Der Beschuldigte wurde in der Folge von den syrischen Behörden zu dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf vernommen; ein – wohl auch deswegen – in Damaskus gegen ihn geführtes Strafverfahren wurde noch im Jahr 1995 mit seiner Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen. Näheres zu diesem Verfahren, seinem Ergebnis und dem zugrunde liegenden Vorwurf ist indessen nicht bekannt.

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Nachdem er im Rahmen einer allgemeinen Amnestie Ende 1995 die Freiheit wiedererlangt hatte, bemühte sich der Beschuldigte bis heute vergeblich um eine Rückkehr nach Deutschland. Er suchte regelmäßig die deutsche Botschaft in Damaskus auf, äußerte dort beständig seinen Rückkehrwillen und bat über Jahre hinweg wiederholt um entsprechende Unterstützung. Die syrischen Behörden versagen ihm jedoch seit 1995 fortdauernd die Genehmigung zur Ausreise aus Syrien.

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Die deutschen Behörden haben zu keinem Zeitpunkt ein Auslieferungsersuchen an die syrischen Behörden gestellt. Lediglich die internationale Fahndung wurde durchgängig seit Erlass des Haftbefehls vom 26. Oktober 1995 aufrecht erhalten, im Juli 2007 unter Erlass eines Europäischen Haftbefehls.

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2. Ein als Haftbeschwerde ausgelegter Antrag des Beschuldigten auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Haftprüfung, den sein Verteidiger am 21. November 1995 für ihn gestellt hatte, blieb ohne Erfolg. Auch die gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1996 durch den Verteidiger eingelegte weitere Beschwerde wurde durch den Beschluss des Senats vom 14. Mai 1999 – verjährungsunterbrechend – verworfen.

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3. Am 5. Juli 2012 erhob der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers erneut Beschwerde gegen den Haftbefehl und beantragte dessen Aufhebung. Er wandte sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Beihilfe zum schweren (oder auch nur zum einfachen) Raub und gegen die Annahme des Haftgrundes der Flucht oder der Fluchtgefahr.

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Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das Landgericht Berlin hat sie mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Der Beschuldigte sei weiterhin zumindest der Beihilfe zum einfachen Raub und der Begünstigung dringend verdächtig. Auch bestehe weiterhin der Haftgrund der Flucht; die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei verhältnismäßig. Der Beschuldigte habe sich „nach der hiesigen Tat in das Ausland abgesetzt mit der Wirkung, dass er dem Zugriff der bundesdeutschen Justiz entzogen“ sei. Dabei sei „die Rückkehr in sein Heimatland Syrien, in dem er sich bis heute aufhält, im unmittelbaren Zusammenhang mit der hiesigen Tat“ erfolgt. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat einerseits auf den Beschwerdeschriftsatz vom 5. Juli 2012, andererseits auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

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Mit der weiteren Beschwerde vom 19. September 2012, ergänzend begründet durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Dezember 2012, verfolgt der Beschuldigte sein Begehr der Aufhebung des Haftbefehls weiter. Der Beschuldigte sei (seit 1995) geständig, ein – inzwischen verjährtes – Vergehen der Begünstigung begangen zu haben. Ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Beteiligung an der (Vor-)Tat der gesondert Verurteilten K.B., D.I. u.a. bestehe nicht. Zudem sei er nicht flüchtig. Bei seiner Reise nach Damaskus am 17. September 1995 habe der Beschuldigte nicht fliehen wollen. Die Staatsanwaltschaft habe keinerlei Versuche unternommen, den Beschuldigten nach Deutschland zurückzuholen, während dieser sich mehrfach erfolglos um Rückkehr bemüht habe. Die syrischen Behörden würden ihm die Ausreise nicht gestatten, solange gegen ihn ein internationaler Haftbefehl bestehe. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevortrags nimmt der Senat Bezug auf die genannten Verteidigerschriftsätze vom 19. September und 12. Dezember 2012. Die Kammer hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

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Die – zulässige (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) – weitere Beschwerde hat Erfolg.

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1. Der Senat lässt dahin stehen, ob über die inzwischen verfolgungsverjährte Begünstigung hinaus ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der unverjährt gebliebenen Beteiligung an der Vortat gegen den Beschuldigten besteht. Eine Klärung dieser Frage durch Vernehmung der Brüder K.B. und M.B. ist bislang nicht erfolgt. Diese Zeugen könnten Auskunft dazu geben, inwieweit sie den Beschuldigten im Vorfeld des Überfalls auf die Commerzbankfiliale in ihre diesbezüglichen Pläne eingeweiht haben und mit welcher Kenntnis von der geplanten Tat der Beschuldigte am 6. Juni 1995 die Wohnung in der A.-Straße in Berlin angemietet und den Brüdern zur Verfügung gestellt hat. Auch zu seinem Kenntnisstand bei Zahlung der Mieten für die Monate Juni bis Dezember 1995 in bar am 27. Juni 1995 (dem Tattag) dürften ihnen Angaben möglich sein. K.B. müsste darüber hinaus in der Lage sein, Angaben zu den entscheidenden Fragen zu machen, ob er dem Beschuldigten noch in der Tatnacht – und zwar zu einem Zeitpunkt, als sich einige der Mittäter (M.B., D. und A.I., S.V.) noch in der Hoffnung auf weitere Beute mit den Geiseln in der Bankfiliale aufhielten, und damit vor Beendigung der Haupttat – die Verwaltung der Beute übertrug, und ob der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt um die Herkunft des Geldes und auch die wesentlichen Umstände des Überfalls wusste. Die – allerdings sehr knappen – Feststellungen in dem gegen ihn und weitere Haupttäter am 16. Juli 1996 ergangenen Urteil (UA S. 31: „Sodann begab sich der Angeklagte M.K. nach Hause, während der Angeklagte K.B. das Geld in die von dem gesondert Verfolgten M.K. angemietete Wohnung in der A.-Straße brachte, ihm die Verwaltung der Beute übertrug und sich dann seinerseits nach Hause begab. Der gesondert Verfolgte A.I. hingegen kehrte sogleich erneut durch den Tunnel in die Bank zurück.“) legen dies zwar hinsichtlich des Zeitpunkts der Übertragung der Beuteverwaltung an den Beschuldigten nahe, zwingend ist dies aber nicht. In Bezug auf das Wissen des Beschuldigten um die konkrete Tatgestaltung und insbesondere den Zeitpunkt der Wissenserlangung wären Beweiserhebungen ohnehin geboten.

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2. Es fehlt jedenfalls an einem Haftgrund.

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a) Der Beschuldigte ist nicht flüchtig und hält sich auch nicht verborgen. Flüchtig ist derjenige Beschuldigte, der sich mit dem Ziel und der Wirkung ins Ausland absetzt, für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar und ihrem Zugriff auch wegen der zu erwartenden Strafvollstreckung entzogen zu sein. Verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 112 Rn. 13). Flucht ist u.a. anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um für die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar, nicht zugreifbar zu sein; es genügt, wenn der Beschuldigte dies billigend in Kauf nimmt. Flüchtig ist danach vor allem, wer, um unerreichbar zu sein, seine Wohnung verlassen hat, ohne eine neue zu beziehen (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 28f. m.w.Nachw.). Ein Ausländer ist bei Rückkehr in sein Heimatland dann flüchtig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn sein Verhalten von dem Willen getragen ist, sich dauernd oder länger dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1994, 581).

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Vorliegend ist zwar die Wirkung der Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers für die deutschen Ermittlungsbehörden eingetreten; dies allein genügt aber nicht. Das für die Annahme des Haftgrundes ebenfalls erforderliche subjektive (Willens-) Element kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

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Es ist bereits nicht anhand bestimmter Tatsachen die Feststellung möglich, dass der Beschuldigte mit Fluchtwillen gehandelt hat, als er Deutschland, seinen damaligen räumlichen Lebensmittelpunkt, am 17. September 1995 in Kenntnis des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens verlassen und sich nach Damaskus begeben hat. Allein aus dem Umstand, dass sich ein ausländischer Beschuldigter seinen Gepflogenheiten entsprechend in sein Heimatland begibt, kann auch dann nicht auf dessen Willen geschlossen werden, sich dauernd oder für längere Zeit dem Verfahren zu entziehen, wenn er von dem gegen ihn in Deutschland geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis hat (vgl. OLG Saarbrücken, StV 1991, 265; Hilger aaO, Rn. 29 m.w.Nachw.). Das gilt auch, wenn der Beschuldigte weiß, dass er durch seine Ausreise faktisch dem Zugriff der deutschen Ermittlungsbehörden und Gerichte entzogen wird, weil sein Heimatland eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht an Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung ausliefert. Dagegen spricht der erkennbare Willen eines Beschuldigten, in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens aus dem Ausland nach Deutschland zurückzukehren, gegen eine Flucht.

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Zwar verfügte der Beschuldigte nicht mehr über einen festen Wohnsitz in Deutschland, als er am 17. September 1995 nach Damaskus reiste. Seine Ehefrau hatte ihn der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Bei seiner Freundin konnte er nur vorübergehend, jedenfalls nicht dauerhaft wohnen. Und die Wohnung in der A.-Straße hatte der Beschuldigte am 16. September 1995 gekündigt und S.K. mit der Abwicklung des Mietverhältnisses in seiner Abwesenheit beauftragt. Der Aufenthalt des Beschuldigten in Damaskus, wo er bereits zuvor wiederholt besuchsweise bei seinem Bruder gewohnt hatte, war in Deutschland aber bekannt. Er stand in telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau, in Deutschland lebenden Familienangehörigen und A.S., sehr wahrscheinlich auch mit seinem Verteidiger. Der Besuch von Ehefrau und Sohn bei ihm in Damaskus in den Herbstferien 1995 könnte dafür sprechen, dass sich die Eheleute zumindest soweit ausgesöhnt hatten, dass dem Beschuldigten bei Rückkehr nach Deutschland jedenfalls vorübergehend (wieder) eine Wohnmöglichkeit bei S.K. zur Verfügung gestanden hätte.

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Unabhängig davon wusste der Beschuldigte bei seiner Abreise am 17. September 1995 jedoch positiv, dass die Strafverfolgungsbehörden in absehbarer Zeit seine verantwortliche Vernehmung nicht beabsichtigten. Ein Haftbefehl gegen ihn lag nicht vor, und sonstige Ermittlungshandlungen, die seine Anwesenheit in Deutschland erfordert hätten, waren nach seiner durch die Nachfragen seines Verteidigers bei den Strafverfolgungsbehörden vermittelten Kenntnis zeitnah nicht vorgesehen.

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Zudem spricht die anschauliche und glaubhafte Aussage der Nichte des Beschuldigten, S.C., dafür, dass dieser bereits vor seiner Festnahme in Damaskus – hinsichtlich Zeitpunkt und Reisemodalitäten konkrete – Pläne für eine zeitnahe Rückkehr nach Deutschland gefasst hatte. S.C. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung am 5. November 1995 unter Schilderung nachvollziehbarer Details diesbezüglich angegeben, sie habe von ihrer in Syrien lebenden Mutter in einem Telefongespräch am Morgen des genannten Tages (vor der Festnahme des Beschuldigten auf dem Flughafen in Damaskus) erfahren, dass der Beschuldigte beabsichtige, ca. zwei Wochen später auf dem Luftweg nach Deutschland zurückzukehren, und dass ihr anderer Onkel, H.K., ihn begleiten wolle.

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Auch nachdem der Beschuldigte von dem gegen ihn vorliegenden Haftbefehl durch die Festnahme am 5. November 1995 Kenntnis erlangt hatte, hielt er an seinen Rückkehrplänen fest und bemühte sich dauerhaft und ernsthaft bei der deutschen Botschaft in Damaskus um Hilfe bei ihrer Umsetzung. Selbst als er erfuhr, dass ihm nach Ablauf seines deutschen Reisepasses lediglich ein Passersatzpapier ausgestellt werden würde, welches ihn zur einmaligen Einreise nach Deutschland berechtigt, ihm jedoch keine Freizügigkeit gestattet, setzte er seine Rückkehrbemühungen fort. Er zog sogar einen illegalen Grenzübertritt von Syrien in den Libanon und die Weiterreise von dort nach Deutschland in Erwägung, ohne dies vor den deutschen Behörden zu verheimlichen. Vielmehr bat er auch insoweit um deren Unterstützung, weil ihm eine legale Ausreise aus Syrien dauerhaft nicht bewilligt wurde. Seine Bekundungen gegenüber den deutschen Botschaftsmitarbeitern wurden von diesen als glaubhaft eingeschätzt. Vor dem Hintergrund der politischen Verhältnisse in Syrien und angesichts seiner persönlichen Bindungen in Deutschland, insbesondere zu Sohn, Brüdern und weiteren Familienangehörigen, während H.K. nach dem Beschwerdevortrag zwischenzeitlich als letzter seiner Brüder aus Syrien ausgewandert ist, erscheint sein Rückkehrwillen authentisch.

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Spätestens mit der Kontaktaufnahme und -pflege zur deutschen Botschaft in Damaskus hat der Beschuldigte deutlich gemacht, dass er sich dem deutschen Strafverfahren nicht entziehen, sich nicht für die deutschen Behörden unerreichbar halten, sondern vielmehr nach Deutschland zurückkehren und sich dem Verfahren stellen will, was gegen seinen Fluchtwillen spricht.

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Zwar befindet sich der Beschuldigte tatsächlich nicht im Zugriffsbereich der deutschen Strafverfolgungsbehörden. Dies ist aber ausweislich der verschiedenen Mitteilungen der deutschen Botschaft in Damaskus aus den Jahren 1997 bis 2000 ausschließlich darauf zurückzuführen, dass den Bemühungen des Beschuldigten um eine Rückkehr nach Deutschland, die er in der glaubhaft erklärten Absicht unternommen hat, sich hier dem Verfahren zu stellen, die Nichtgenehmigung seiner Ausreise aus Syrien durch die syrischen Behörden entgegen stand und steht.

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Nach allem liegen weder hinreichende Tatsachen vor, die den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer habe sich in das Ausland begeben, um sich den Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Justiz zu entziehen, noch lässt sich die Folgerung begründen, der Beschuldigte sei mit einer solchen Motivation im Ausland verblieben. Seine Abwesenheit aus Deutschland beruht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf einem Fluchtwillen oder dem Bestreben, das Verfahren zu sabotieren; sondern es spricht mehr dafür, dass sie seinem Willen zuwiderläuft, weil sich der Beschwerdeführer mit Rückkehrwillen zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in sein Heimatland begeben hat und dort nicht wegen des hiesigen Strafverfahrens verblieben ist.

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b) Bei dieser Sachlage ist auch nicht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) auszugehen; andere Haftgründe sind nicht ersichtlich.

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Nach alledem waren der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Oktober 1995 und der diesen aufrecht erhaltende Beschluss des Landgerichts vom 10. September 2012 aufzuheben.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Über die notwendigen Auslagen war nicht zu entscheiden, da es sich um ein Zwischenverfahren handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2010 – 4 Ws 37/10 – [bei juris]).