Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 07.03.2013 – 4 Ws 35/13, 4 Ws 35/13 - 162 AR 117/08

ECLI:DE:KG:2013:0307.4WS35.13.0A

Orientierungssatz

1. Hat ein Beschuldigter in Kenntnis der seit Jahren anhängigen Ermittlungen, nach Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen und in Kenntnis eines mit der Anklageerhebung angebrachten Haftbefehlsantrags der Staatsanwaltschaft keine Schritte unternommen, sich dem Verfahren zu entziehen, so vermag die Eröffnung des Hauptverfahrens und eine geplante zeitnahe Terminierung der Hauptverhandlung die Bejahung von Fluchtgefahr nicht zu tragen, wenn der Beschuldigte auch nach Kenntnis von dieser Entscheidung keinerlei Anstalten gemacht hat, sich dem Verfahren zu entziehen, sondern im Gegenteil mehrmals von Auslandsreisen wieder zu seinem Wohnsitz zurück gekehrt ist.(Rn.17) (Rn.18)

2. Der Umstand, dass ein Geschäftsmann über Auslandskontakte verfügt und mehrere Fremdsprachen spricht kann in der Zusammenschau mit anderen Gesichtspunkten zur Bejahung weiterhin bestehender Fluchtgefahr führen.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 15. Februar 2013, (514) 83 Js 960/06 KLs (7/12)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2013 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls der Wirtschaftsstrafkammer vom 12. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont:

a) Er hat seine Ausweispapiere zu den Akten zu reichen,

b) sich – auch während der Dauer der Hauptverhandlung – zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, wobei die Festsetzung der Meldezeiten der Polizeidienststelle vorbehalten bleibt, und

c) jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem zuständigen Gericht mitzuteilen;

d) ferner darf er das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Gerichts nicht verlassen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

1

Gegen den Angeklagten wird seit dem 27. Februar 2013 vor dem Landgericht Berlin die Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs durchgeführt, er habe sich in der Zeit vom 13. Mai 2005 bis zum 12. August 2008 in acht Fällen des Betruges schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt ihm zur Last, durch Vermittlung angeblicher Finanzinstrumente und Kreditlinien im dreistelligen Millionenbereich mehrere Einzelpersonen und Gesellschaften – zum Teil unter Einsatz gefälschter Urkunden – betrügerisch zur Zahlung von Geldbeträgen in Millionenhöhe veranlasst zu haben, wobei er in jedem Einzelfall gewerbsmäßig und in sieben Fällen zudem als Mitglied einer Bande gehandelt haben soll. Insgesamt sollen der Angeklagte und seine Mittäter Kundengelder in Höhe von mehr als 14 Millionen Euro und knapp 50 Millionen US-$ vereinnahmt und für eigene bzw. betriebsfremde Zwecke verwendet haben.

2

Konkret wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe in den im Jahr 2005 verwirklichten fünf Fällen gemeinschaftlich handelnd und absprachegemäß den jeweils durch Finanzvermittler akquirierten Kunden die Beteiligung an einem Handel mit Finanzinstrumenten in Aussicht gestellt, die ausschließlich im Interbankenverkehr gehandelt würden und für Einzelinvestoren normalerweise nicht zur Verfügung stünden. Um die Bereitschaft der Kunden zu wecken, die für die Teilnahme an diesem Handel vermeintlich erforderlichen Einlagen zwischen einer und drei Millionen Euro zu leisten, sei diesen vorgespiegelt worden, ihnen könnten entsprechende Kreditlinien verschafft werden, wozu der Angeklagte und seine Mittäter indessen ebenso wenig willens und in der Lage gewesen seien, wie zu der Ermöglichung einer Teilnahme an den angebotenen Wertpapiergeschäften. Der Mitangeklagte F habe in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Notar die Aufgabe übernommen, für die jeweiligen Kunden zum Zwecke der Einlagenzahlung Anderkonten zu eröffnen und mit diesen als vermeintlicher Treuhänder einen „Treuhandvertrag mit Hinterlegungs- und Auszahlungsanweisung“ zu schließen. Mit der Abtretung einer angeblichen, tatsächlich gefälschten „Obligation“ sei den Kunden vorgespiegelt worden, ihre Einlage sei vertragsgemäß gesichert.

3

Wegen der Einzelheiten dieser und der weiteren, in den Jahren 2006 bzw. 2008 gelegenen Tatvorwürfe 6 bis 8 verweist der Senat auf den Haftbefehl der Kammer vom 12. Dezember 2012. Die Geschädigten der Fälle 1 bis 5 sollen durch Rückzahlungen – beginnend ab November 2006 – ihre Einlagen zurück erhalten haben, allerdings nicht in vollem Umfang, sondern gekürzt um nicht näher belegte „Gebühren“; zudem sollen die Beträge nicht oder lediglich zum Basiszinssatz verzinst worden sein. Es besteht der Verdacht, dass diese Rückzahlungen aus der Einlage des Geschädigten im Fall 6 geleistet worden sind.

4

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des genannten Haftbefehls am 11. Januar 2013 an seinem Wohnsitz festgenommen. Seit diesem Tage wird der Haftbefehl vollzogen; seit dem 18. Januar 2013 befindet sich der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustands im Vollzugskrankenhaus.

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Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Das Landgericht hat insoweit eine hohe, nicht näher eingegrenzte (vgl. dazu jedoch BVerfG StV 2006, 248, 250) Straferwartung und überdies angenommen, dass sich bei dem Angeklagten „eingeschliffene Verhaltensmuster“ fänden, weshalb nach den insoweit anzuwendenden Grundsätzen der Rechtsprechung eine Reststrafaussetzung „zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich“ sei. Zu Vorstrafen des Beschwerdeführers hat die Kammer ausgeführt, es liege eine am 27. März 2006 verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen vor (bei der es sich nach Aktenlage um die vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Urkundenfälschung ausgesprochene Strafe handeln dürfte; Band 8 Bl. 199 ff.). Nach den dem Senat vorliegenden Doppelakten, in denen sich kein Bundeszentralregisterauszug befindet, dürfte es sich bei dieser Bestrafung um die einzige Eintragung handeln; träfe dies zu, wäre sie entgegen der Anklage und dem Haftbefehl nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertbar, da bereits Tilgungsreife vorläge.

6

Weiterhin hat das Landgericht seine Entscheidung unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des Kammergerichts darauf gestützt, dass bei einer besonders hohen Straferwartung „eine Fluchtgefahr angenommen werden kann, sofern diese nicht durch besondere Umstände ausgeräumt werden kann“. Seine Einschätzung, dass solche besonderen Umstände nicht vorlägen und im Ergebnis keine milderen Maßnahmen nach § 116 StPO ausreichten, hat das Landgericht auf beiseite geschaffte Vermögenswerte, die eine Flucht ermöglichten, sowie die vielfältigen Sprachkenntnisse und Auslandskontakte des Beschwerdeführers gegründet. Der Umstand, dass der Angeklagte verheiratet sei und zwei Kinder habe, vermöge den Fluchtanreiz nicht in Frage zu stellen; die Kammer halte „das Szenario einer gemeinsamen Flucht für ebenso wahrscheinlich wie eine alleinige Flucht“. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bislang dem Verfahren nicht entzogen habe, hat das Landgericht keine entscheidende Bedeutung beigemessen und dies damit begründet, dass die „Eröffnung und geplante zeitnahe Terminierung des Verfahrens für den Angeklagten eine völlig neue Situation bedeutet“. Nachdem er über viele Jahre seit Beginn der Ermittlungen davon habe ausgehen können, diese würden ergebnislos verlaufen, habe sich „nunmehr eine für ihn nachteilige Verfahrenssituation konkretisiert“.

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Tatsächlich sind die Ermittlungen bereits seit dem Jahr 2006 geführt worden. Am 20. August 2008 wurden die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten durchsucht, wobei zahlreiche Beweismittel sichergestellt wurden, auf die sich ausweislich des Haftbefehls und der Anklageschrift der Tatverdacht maßgeblich stützt. Am selben Tag wurden auf der Grundlage eines am 19. August 2008 erlassenen Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten die Guthaben aus zwei Kontoverbindungen der Mitangeklagten XY, der Ehefrau des Beschwerdeführers, im Umfang von insgesamt knapp elf Millionen Euro gepfändet, die dem Angeklagten zugeordnet werden. Die Anklageschrift vom 2. Juli 2012 ging am 16. Juli 2012 bei dem Landgericht ein. Der in der Anklagebegleitverfügung gestellte Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wurde dem Verteidiger des Angeklagten aufgrund eines Versehens bei der Gewährung der Akteneinsicht im August 2012 bekannt. Der Eröffnungsbeschluss vom 10. Dezember 2012, der inhaltlich dem Haftbefehl entspricht, wurde am Folgetag an den Angeklagten abgesandt und diesem spätestens am 17. Dezember 2012 bekannt. Zur weiteren Durchführung der am 27. Februar 2013 begonnenen und am 1. März 2013 fortgesetzten Hauptverhandlung sind derzeit noch sieben weitere Verhandlungstage in der Zeit vom 13. März bis zum 15. Mai 2013 anberaumt; zur inhaltlichen Gestaltung der Hauptverhandlung hat der Senat keine Erkenntnisse, da ihm der Ladungsband nicht vorliegt.

8

Nach Durchführung eines Haftprüfungstermins am 15. Februar 2013 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet, dass der Vollzug des Haftbefehls fortdauere. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten vom 18. Februar 2013 hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Februar 2013 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, es stehe im Raum, dass dem Angeklagten die möglichen Konsequenzen des Verfahrens erst jetzt konkret bewusst geworden sind. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund seiner jetzigen gesundheitlichen Einschränkungen, die „geeignet sind, ihm die Inhaftierung noch unangenehmer erscheinen zu lassen“. Nach wie vor verfüge der Angeklagte „über Auslandskontakte in diverse Länder, die er bis zuletzt anlässlich von Geschäftsreisen gepflegt“ habe. Diese Kontakte habe er „seit dem Jahr 1999 gezielt geknüpft“. Der Gesundheitszustand des Angeklagten stehe einer Flucht im Übrigen nicht entgegen, da er in erheblichem Maße auf die Haftsituation zurückzuführen sei, die Problematik bei einer Haftverschonung also entfiele. Vor dem Hintergrund langjähriger Auslandskontakte und dem Zugriff auf erhebliche finanzielle Mittel erscheine „eine Flucht auch gemeinsam mit der Familie denkbar“. Auch wenn der Angeklagte nicht – wie die Kammer noch im Haftbefehl zugrunde gelegt hatte – zwischenzeitlich ohne seine Familie im Ausland gelebt habe, zeige doch sein Verhalten, sich in Steuerangelegenheiten wegen Ermittlungen des Finanzamtes polizeilich abzumelden, dass er „keine Hemmungen“ habe, „sich dem Zugriff der Behörden durch unlautere Mittel zu entziehen“.

9

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgaben Erfolg.

10

1. Gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts (§ 112 Abs. 1 StPO) hat sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich nicht gewendet; der Senat sieht deshalb und angesichts der bereits begonnenen Hauptverhandlung davon ab, hierzu Näheres auszuführen.

11

2. Der vom Landgericht angenommene und hier allein in Betracht kommende Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) liegt zwar vor; der Zweck der Untersuchungshaft kann aber ohne den Vollzug des Haftbefehls erreicht werden.

12

a) Der Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Erweislichkeit der Tatvorwürfe eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten hat. Diese Erwartung begründet einen beträchtlichen Fluchtanreiz. Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; dieser Rechtsprechung folgend u.a. KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 – 2 Ws 550/11 –, 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11 – und 10. August 2012 – 2 Ws 367/12 –) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrscheinlicher, dass er diesem Fluchtanreiz ohne beschränkende Anordnungen nachgeben, als dass er sich dem Verfahren (weiterhin) zur Verfügung halten wird.

13

b) Der Senat beurteilt das Maß der Fluchtgefahr und die Möglichkeit, diese durch mildere Maßnahmen abzuwenden, indessen anders als die Wirtschaftsstrafkammer. Deren Argumentation rechtfertigt nicht die Annahme, es bedürfe weiterhin des Vollzuges der Untersuchungshaft, um die Durchführung des Verfahrens und die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu sichern.

14

aa) Schon der vom Landgericht formulierte Prüfungsmaßstab erscheint bedenklich. Bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft ist nicht zu fragen, ob diese angeordnet werden kann, sondern ob ihre Verhängung – als ultima ratio – wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfGE 53, 152, 158; Hilger in LR-StPO 26. Aufl., Vor § 112 Rn. 19 m.w.N.). In ähnlicher Weise auf einen unzutreffenden rechtlichen Ansatz weist die in dem Haftbefehl an anderer Stelle verwendete Formulierung hin, wonach die obergerichtliche Rechtsprechung „die Bejahung der Fluchtgefahr (…) gebilligt“ habe, oder die Erwägung im Nichtabhilfebeschluss, wonach eine Flucht auch mit der Familie „denkbar erscheint“. Ungeachtet dessen betrafen die vom Landgericht zitierten, aus den Jahren 1999 bis 2001 stammenden Entscheidungen des Kammergerichts (5 Ws 62/99, 4 Ws 96/00, 219/00, 88/01, 91/01) Fallkonstellationen, die – auch und gerade hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Vorlebens und der Persönlichkeit des Beschuldigten – mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er an der Änderung des Prüfungsmaßstabs bei einer „besonders hohen Straferwartung“, die in jenen Entscheidungen zum Teil befürwortet worden ist, festhält.

15

bb) Auch soweit die Wirtschaftsstrafkammer zur Begründung ihrer Ansicht, für den Angeklagten könne dem Erstverbüßerprivileg wegen seiner „eingeschliffenen Verhaltensmuster“ keine entscheidende Bedeutung zukommen, auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2010 – 2 Ws 189-190/10 – hingewiesen hat, geht die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts fehl. Die zitierte Entscheidung betraf einen vielfach bestraften sowie bewährungsbrüchig gewordenen und bereits inhaftierten Wiederholungstäter, dem der 2. Senat eine lebensgeschichtlich „eingeschliffene Neigung zur Missachtung von Strafgesetzen“ und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestiert hat, die auf „durch die Ignoranz strafrechtlicher Sanktionen und wiederholte Begehung von Straftaten zum Ausdruck kommenden Charakterschwächen“ beruhte.

16

cc) Aus den von der Strafkammer weiterhin angeführten Aspekten sind nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die von ihr gezogenen nachteiligen Schlüsse geboten. Soweit die Kammer als negatives Kriterium angeführt hat, dass der Angeklagte seit 1999 gezielt Auslandskontakte geknüpft habe, hat der Beschwerdeführer mit Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand seinen Grund in seinen aktenkundigen geschäftlichen Betätigungen mit internationalem Gepräge findet und nichts dafür spricht, dass dieser Aspekt in einem Zusammenhang mit Fluchtgedanken oder gar -vorbereitungen im vorliegenden Verfahren steht. Auch der Umstand, dass er nunmehr tatsächlich über solche Auslandskontakte verfügt und zudem mehrere Fremdsprachen spricht, hat prognostisch nicht das ihm von der Kammer beigemessene Gewicht, wenngleich hieraus die Möglichkeit eines Absetzens folgt und in der Zusammenschau mit anderen Gesichtspunkten zur Bejahung weiterhin bestehender Fluchtgefahr führt.

17

Das Verhalten des Angeklagten im bisherigen Verfahren lässt das Ausmaß dieser Fluchtgefahr gering erscheinen. Er hatte seit August 2012 Kenntnis nicht nur davon, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund umfassender Ermittlungen sämtliche – dem Beschwerdeführer schon seit 2008 bekannten – Tatvorwürfe zur Anklage gebracht hat; sondern er wusste insbesondere auch darum, dass die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, gegen ihn einen Haftbefehl wegen sämtlicher Vorwürfe zu erlassen, aus ihrer Sicht also dringender Tatverdacht bestehe. In Kenntnis dieser Tatsache hat der Angeklagte keine aktenkundigen Schritte unternommen, um sich dem Verfahren zu entziehen. Er ist vielmehr über mehrere Monate hinweg von zahlreichen Auslandsreisen in verschiedene Länder stets nach Berlin zurückgekehrt.

18

Soweit das Landgericht angenommen hat, mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und der geplanten zeitnahen Terminierung sei für den Angeklagten eine „völlig neue Situation“ eingetreten, nachdem sein Verteidiger das Verfahren zunächst „nicht ernst genommen“ und der Beschwerdeführer selbst habe annehmen können, dass das Verfahren ergebnislos verlaufen werde, überzeugt dies nicht. Dass der Angeklagte diese Einstellung gehabt haben könnte, ist nicht durch bestimmte Tatsachen im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO gestützt. Sie liegt angesichts der fortdauernden Zwangsmaßnahmen, der Anklageerhebung und des Haftbefehlsantrags auch fern. Dass der Verteidiger unmittelbar nach der Anklagezustellung die ermittelnde Staatsanwältin um Auskunft betreffend eine mögliche Festnahme des Beschwerdeführers gebeten hat, spricht dafür, dass auch dieser die Sache (jedenfalls nunmehr) ernst nahm. Die Senatsentscheidung vom 31. Mai 2011 – 4 Ws 91/01 – bietet entgegen der Ansicht der Kammer für ihre Auffassung schon deshalb keine Grundlage, weil es dort um die Situation nach einem erstinstanzlichen Urteilsspruch und einen in der Vergangenheit bereits flüchtig gewesenen Angeklagten ging. Ungeachtet dessen führte die Argumentation des Landgerichts nicht zur Bejahung der Notwendigkeit des Untersuchungshaftvollzugs. Selbst wenn man annehmen wollte, die Situation habe sich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens für den Angeklagten tatsächlich maßgeblich verschlechtert, wäre zu bedenken, dass er auch nach – vermutlich bereits einige Tage vor dem 17. Dezember 2012 erlangter – Kenntnis von dieser Entscheidung keinerlei Anstalten gemacht hat, sich dem Verfahren zu entziehen; im Gegenteil ist er erneut von Auslandsreisen wieder nach Berlin zurück gekehrt, zuletzt am 9. Januar 2013, weshalb er schließlich am 11. Januar 2013 – an seiner Wohnanschrift – festgenommen werden konnte.

19

Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sprechen nicht für ein hohes Maß der Fluchtgefahr. Der Angeklagte lebt seit 1974 in Berlin. Als Mitglied einer vom Holocaust betroffenen jüdischen Familie hat er enge Bindung zu seiner hier ansässigen Kernfamilie, insbesondere auch zu der Familie seines ebenfalls in Berlin lebenden Bruders, der dies ebenso nachvollziehbar dargelegt hat, wie der Rabbiner einer Berliner Synagoge die Einbindung des Angeklagten in eine Berliner Jüdische Gemeinde und dessen Engagement für diese. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers im Alter von 16 und 17 Jahren sind in Berlin aufgewachsen und besuchen eine wohnortnahe Schule mit dem Ziel, das Abitur zu erwerben. Seine Ehefrau ist ebenfalls hier verwurzelt.

20

Bei der hiernach festzustellenden Sachlage kann bei aufrecht zu erhaltendem Haftbefehl der Zweck der Untersuchungshaft durch die angeordneten milderen Maßnahmen als den Vollzug des Haftbefehls gegen den Angeklagten, der bei der Durchsuchung kooperiert und im Übrigen dargelegt hat, dass, warum und auf welche Weise er sich gegen die Tatvorwürfe zu verteidigen gedenkt, erreicht werden. Auf die Frage der Terminierungsdichte bracht der Senat deshalb nicht mehr einzugehen.

21

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil kein anderer für sie haftet.