Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 12.03.2013 – (4) 121 Ss 30/13 (49/13)
ECLI:DE:KG:2013:0312.4.121SS30.13.49.1.0A
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – Jugendschöffengericht – vom 7. November 2012 ihn betreffend im Schuldspruch, soweit er wegen (gemeinschaftlicher) Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen.
Gründe
Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten und den ehemaligen Mitangeklagten A.K. der „gemeinschaftlichen Unterschlagung in Tateinheit mit einer gemeinschaftlichen Körperverletzung“ schuldig gesprochen und den Angeklagten angewiesen, an einem Anti-Gewalt-Seminar teilzunehmen sowie drei Beratungsgespräche bei der Jugendgerichtshilfe zu führen.
Es hat hinsichtlich des den Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzungsdelikts folgende Feststellungen getroffen:
„Als beide Angeklagte begannen, sich aus der Hofeinfahrt zu entfernen, lief der Zeuge B. hinterher und wollte die Handys wieder an sich nehmen, woraufhin der Angeklagte K. ihm entweder einen Schlag oder einen derart heftigen Stoß in das Gesicht versetzte, dass der Zeuge B. zu Boden fiel. Der Zeuge erlitt eine Gesichtsprellung links, ein Hämatom und eine Schürfwunde. Beide Angeklagten entfernten sich dann mit den Handys.“
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat es diesbezüglich ausgeführt:
„Tateinheitlich dazu [zu der (gemeinschaftlich begangenen) Unterschlagung, Anm. des Senats] haben sie eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nach den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB begangen, indem sie in der Absicht, sich mit den Handys, die der Angeklagte C. in seiner Hosentasche hatte, entfernen zu können, den Zeugen B. insoweit angegriffen, als der Angeklagte K. ihn heftig schubste oder schlug und der Angeklagte C. ihn dabei unterstützte, indem er sich unmittelbar daneben befand und die Handlung des Angeklagten K. damit absicherte.“
Der Angeklagte C. hat gegen das Urteil vom 7. November 2012 rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt, welches er mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. Januar 2013 als Revision bezeichnet und begründet hat. Er wendet sich mit seiner, auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung; soweit die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung erfolgt ist, wird sie nicht angefochten. Bezüglich des ehemaligen Mitangeklagten K. ist das Urteil des Jugendschöffengerichts seit dem 15. November 2012 rechtskräftig.
1. Die nach § 335 StPO statthafte und durch § 55 JGG nicht ausgeschlossene (Sprung-) Revision des Angeklagten C. hat in dem durchgeführten Umfang (vorläufigen) Erfolg. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind lückenhaft und tragen die Verurteilung des Revisionsführers wegen gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mit dem ehemaligen Mitangeklagten K. begangener – und damit (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gefährlicher – Körperverletzung nicht.
Mittäter ist gemäß § 25 Abs. 2 StGB, wer aufgrund gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden – nicht nur geringen (vgl. BGH NStZ 2006, 94), sondern wesentlichen – Beitrag leistet und seinen Beitrag dabei als Teil der Tätigkeit des anderen und denjenigen des anderen als Ergänzung seines Tatanteils will (vgl. BGHSt 44, 39; Fischer, StGB 60. Aufl., § 25 Rdn. 12b, jeweils m.w.Nachw.). Alle Mittäter müssen danach über Art und Umfang der geplanten Tat im Wesentlichen unterrichtet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 25 Rdn. 17 m.w.Nachw.) und diese gemeinsam als eigene wollen. Eine konkludente Übereinkunft genügt insoweit. Im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes werden jedem Mittäter die Ausführungshandlungen seiner Mittäter zugerechnet.
a) Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – entnehmen, dass das Jugendschöffengericht im Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausging, dass sich der Angeklagte C. (die Mobiltelefone des Geschädigten in der Hosentasche verwahrend) in unmittelbarer Nähe zu A.K. befand, als dieser dem Geschädigten einen heftigen Schlag oder Stoß in das Gesicht versetzte. Durch seine Anwesenheit soll der Revisionsführer diese Handlung K.s abgesichert und damit unterstützt haben. Es erscheint bereits fraglich, ob darin ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Tatbeitrag des Angeklagten zur Körperverletzung erkannt werden kann; jedenfalls aber fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite.
b) Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Antragsschrift vom 27. Februar 2013 zutreffend ausgeführt:
„Das Jugendschöffengericht ist, wie sich zwar nicht aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 4), indes aus den im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens (UA S. 5) angestellten Erwägungen ergibt, zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte C. durch seine Anwesenheit die Handlungen des Mitangeklagten K., die sich gegen den Körper des Zeugen B. richteten, unterstützt und abgesichert hat und dies den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher (Tenor) gefährlicher (Entscheidungsgründe) Körperverletzung begründet. Dies hält jedoch der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Zwar trifft es zu, dass über die Voraussetzungen für die Annahme mittäterschaftlichen Begehens einer Tat (vgl. Fischer, StGB 60. Aufl., § 25 Rdnrn. 11ff) hinaus das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangenen Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen kann; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Regelmäßig wird das bei dieser Form der Begehung vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite – insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten – in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (KG, Urteil vom 27. Juli 2007 – (4) 1 Ss 224/07 (124/07 – und Beschluss vom 14. Januar 2013 – (4) 141 HEs 97/12 (48-52/12) –; BGHSt 47, 383ff). Entsprechend ist hierfür nicht erforderlich, dass der Beteiligte eigenhändig handelt, sondern es genügt das gemeinsame Vorgehen mit anderen bei der Tatbegehung, und es reicht auch aus, wenn der Tatausführende wenigstens aktiv psychisch unterstützt wird. Voraussetzung ist jedoch stets, dass dies auf einem bewussten und gewollten Zusammenwirken beruht (KG, Beschluss vom 23. Mai 2011 – (3) 1 Ss 48/11 (47/11) –).
Hierfür geben vorliegend die Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch nichts her. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, dass bzw. ob der Angeklagte C. damit rechnete, dass der Zeuge B. die Rückgabe seiner von den Angeklagten einbehaltenen Handys reklamieren und dass der Mitangeklagte K. dies mit körperlichen Mitteln zu unterbinden suchen würde und, als dies geschah, es im Sinne des Angeklagten C. erfolgte und seine ideelle Unterstützung fand. Dies liegt zwar nicht fern, findet aber keinerlei Grundlage in den Feststellungen des Jugendschöffengerichtsurteils. Es kann jedenfalls danach nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte C. zwar die Aneignung der Geräte guthieß, nicht aber die Anwendung körperlicher Gewalt befürwortete und seinen Mitangeklagten insoweit auch nicht – zumindest psychisch – unterstützte, wobei freilich diesbezüglich ergänzende Feststellungen im Rahmen des Möglichen erscheinen.
Dieser Mangel und der Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch, soweit zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt, des amtsgerichtlichen Urteils hierauf beruht, bringt letztlich die angefochtene Entscheidung, soweit der Revisionsführer wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, zu Fall.
Entsprechend muss auch über den Rechtsfolgenausspruch neu befunden werden.“
Das Jugendschöffengericht hat danach rechtsfehlerhaft keine den Schuldspruch wegen (gemeinschaftlicher / gefährlicher) Körperverletzung tragenden Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten C. getroffen. Der Schuldspruch insoweit und damit auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils können deshalb keinen Bestand haben.
2. Das angefochtene Urteil war daher den Revisionsführer betreffend im Schuldspruch, soweit er wegen (gemeinschaftlicher) Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – zurückzuverweisen. Neben ergänzenden Feststellungen zum objektiven Tatbeitrag des Angeklagten C. zu der Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten B. erscheinen auch solche zu seinem Wissen und Wollen diesbezüglich möglich.