Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 08.04.2013 – 18 WF 55/13
ECLI:DE:KG:2013:0408.18WF55.13.0A
Orientierungssatz
Die Rechtsverfolgung ist als mutwillig anzusehen, wenn rückständiger Unterhalt geltend gemacht wird, obwohl er längst als laufender Unterhalt hätte eingefordert werden können. Die frühere Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts begründet keinen Vertrauensschutz für eine weitere unwirtschaftliche Prozessführung auf Kosten der Allgemeinheit.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 30. Januar 2013, 157a F 26763/11
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 24. April 2012, 157a F 26763/11
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. April 2012 sowie vom 30. Januar 2013 – 157A F 26763/11 – werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin, die ihr Zahnarzt-Studium 2012 beendet hat, verlangt von dem Antragsgegner, ihrem Vater, mit dem ursprünglichen Antrag vom 27. Dezember 2011 Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zahlung rückständigen Ausbildungsunterhalts für das Jahr 2008. Bereits zuvor hatte in zwei vorausgegangenen Verfahren rückständigen Unterhalt für 2006 (157A F 21442/09) und für 2007 (157A F 28/11) erfolgreich geltend gemacht, wofür sie auch Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen hat.
Mit Beschluß vom 24. April 2012 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, denn die Antragstellerin hätte den Unterhalt bereits in den früheren Verfahren als Rückstand bzw. laufenden Unterhaltsanspruch verfolgen können.
Gegen diesen nach dem Empfangsbekenntnis ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 26. April 2012 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 24. Mai 2012 beim Amtsgericht eingehend sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 hat sie den Antrag auf Zahlung von 4.497,59 Euro nebst Zinsen für rückständigen Unterhalt für die Jahre 2009 bis Januar 2012 erweitert und hat hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 hat sie den Antrag erweitert auf die Zahlung von 8.341,85 Euro unter erneuter Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für den vorbenannten Zeitraum. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Vorwurf der Mutwilligkeit ihres Vorgehens, rückständigen Unterhalt einzuklagen mit der Begründung, ihr Vorgehen habe es ihr ermöglicht, mehrfachen Änderungen der Grundlagen für die Höhe des Anspruchs – etwa durch Wegfall des Kindergeldes und ihren Umzug in eine eigene Wohnung oder durch Änderungen im Einkommen ihrer ebenfalls pflichtigen Mutter – zu berücksichtigen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, daß sie wie zuvor schrittweise den rückständigen Unterhalt geltend machen könne.
Mit Beschluß vom 30. Januar 2013 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 24. April 2012 nicht abgeholfen und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Antragstellerin mutwillig gehandelt habe. Sie habe in dem vorangegangenen Verfahren den Unterhalt als laufenden Anspruch einklagen können.
Gegen den am 1. Februar 2013 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 1. März 2013 sofortige Beschwerde eingelegt und wie bisher argumentiert. Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen mit der Begründung, daß ein Vertrauenstatbestand nicht zu ersehen sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO iVm. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, und auch im übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat jedenfalls zurecht angenommen, daß die Antragstellerin spätestens in diesem Verfahren mutwillig vorgegangen ist, indem sie in immer neuen Verfahren rückständigen Unterhalt geltend gemacht hat, statt ihn als laufenden Unterhalt geltend zu machen.
Nach § 114 ZPO iVm. § 113 Abs. 1 FamFG hat eine bedürftige Beteiligte Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, wenn ihre Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.
Die Rechtsverfolgung ist als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten ein hinreichend bemittelter Beteiligter von einer Prozeßführung absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde, etwa weil es einen ebenso sicheren kostengünstigeren Weg gäbe (BAG NJW 2011, 1161; Fischer in Musielak, ZPO, Kommentar, 9. Aufl. 2012, § 114 Rn. 30). Das ist vom OLG Celle in mehreren Entscheidungen zB für den Fall angenommen worden, da ohne nachvollziehbare Gründe erheblicher rückständiger Unterhalt geltend gemacht wird, obwohl er längst als laufender Unterhalt geltend gemacht hätte werden können (OLG Celle MDR 2011, 170 und 1199).
Der vorliegende Fall ist ebenso zu bewerten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß aufgrund der Regeln für die Bemessung der in einem Verfahren anfallenden Kosten insbesondere im Unterhaltsrecht die Geltendmachung rückständigen Unterhalts zu höheren Kosten führt, als wenn laufender Unterhalt und ggf. spätere Abänderung begehrt wird. Denn nach § 51 Abs. 1 FamGKG berechnet sich der Verfahrenswert, nach dem sich die Höhe der Gebühren für Gericht und Rechtsanwälte richtet, in Unterhaltssachen lediglich nach den Leistungen, die für die ersten zwölf Monate nach Antragseingang gefordert werden; nach § 51 Abs. 2 FamGKG sind dem die bei Einreichung des Antrags fälligen Leistungen hinzuzurechnen. Wird von vornherein laufender Unterhalt geltend gemacht, fallen Kosten nur nach dem Wert der ersten zwölf Monate an. Bei späteren Abänderungsverfahren wegen geänderter – die Höhe des Anspruchs begründender – Umstände wird der Verfahrenswert nur durch den monatlichen Abänderungsbetrag geprägt. Demgegenüber ist bei der Vorgehensweise der Antragstellerin stets der volle Rückstandsbetrag wertprägend und damit kostenträchtig. Diese Umstände sind der Antragstellerin als bekannt zuzurechnen, da sie anwaltlich vertreten ist. Eine Partei, die für die Kosten des Verfahrens selbst aufzukommen hätte, würde nicht so vorgehen, daß unnötig verfahrenskostenerhöhende Rückstände entstehen. Die Antragstellerin hätte daher, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, von vornherein laufenden Unterhalt beanspruchen und bei Änderungen der Unterhaltshöhe diese im Abänderungsverfahren geltend machen können.
Dagegen spricht auch nicht, daß in Abänderungsverfahren wegen des geringen Streitwertes die Möglichkeiten eines Rechtsmittels eingeschränkt würden. Denn der die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm. § 113 Abs. 1 FamFG beschränkende Beschwerdewert von 600,00 Euro würde stets überschritten werden. Der Wert der Beschwer ist in diesen Fällen nämlich nach § 9 ZPO zu bewerten (BGH FamRZ 1993, 1189; NJW 1997, 1016; FamRZ 1999, 1497; Geißler in Gerhard/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts – Familienrecht, 8. Auflage, Kap. 1 Rn. 628; Wendtland in Vorwerk/Wolf (Hg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.1.2013, § 9 Rn. 6), d.h. nach heutigem Recht mit dem 42-fachen monatlichen Zahlungsbetrag. Der Beschwerdewert wäre daher schon bei einer Erhöhung (oder Herabsetzung) um 14,30 Euro überschritten. Bei einem solchen Änderungsbetrag wäre eine Abänderungsklage für die Antragstellerin ohnehin nicht in Betracht gekommen, weil damit die Wesentlichkeitsschwelle des § 238 FamFG von regelmäßig zehn Prozent nicht überschritten gewesen wäre.
Auf einen Vertrauenstatbestand kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Die zweimalige Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die vorherige Geltendmachung rückständigen Unterhalts kann kein berechtigtes Vertrauen darein begründen, daß künftig eine unwirtschaftliche Prozeßführung auf Kosten der Allgemeinheit gestattet sei. Die Verantwortung für eine wirtschaftliche Prozeßführung liegt in erster Linie bei der Partei. In diesem Verfahren hat der Antragsgegner bereits in der ersten Erwiderung auf die Mutwilligkeit des Vorgehens der Antragstellerin hingewiesen.