Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 04.05.2013 – 6 W 58/13
ECLI:DE:KG:2013:0504.6W58.13.0A
Orientierungssatz
1. Ein Alleinerbe kann nicht zugleich alleiniger Testamentsvollstrecker sein; ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist ihm daher nicht zu erteilen.(Rn.3)
2. Wurde der Antragsteller zwar zum Erben eingesetzt, erreicht das ihm durch das Testament Zugesprochene infolge weiterer "Vermächtnisse" jedoch noch nicht einmal 10% des Nachlasswertes, so spricht dies gegen eine Einsetzung des Antragstellers als Alleinerben, sodass ihm auf seinen Antrag hin ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen ist.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 7. März 2013, 62 VI 111/13
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 07. März 2013 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.
Gründe
Die am 15. März 2013 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den am 12. März 2013 zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts, durch den sein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgewiesen worden ist, ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig; der Antragsteller ist durch die Zurückweisung seines Antrages beschwert und seine Beschwerde ist form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingelegt worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zutreffend weist das Nachlassgericht zwar im Ausgangspunkt darauf hin, dass ein Alleinerbe nicht zugleich auch alleiniger Testamentsvollstrecker sein kann. Jedoch geht das Nachlassgericht im Weiteren unzutreffend davon aus, eine Auslegung des Testaments vom 17. Januar 2013 ergebe, dass der Erblasser den Antragsteller zu seinem Alleinerben einsetzen wollte.
Nach dem Wortlaut des Testaments hat der Erblasser zunächst seinen Nichten die Eigentumswohnung in der T... Straße ... „als Vermächtnis“, seinem Freund G... A... das Guthaben auf einem Schweizer Konto und dem Antragsteller den „Flugzeugfonds 122 von Dr. Peters“ sowie die „City-Investemente“ zugesprochen. Anschließend hat er diverse Personen, zu denen wiederum auch der Antragsteller gehört, mit Geldbeträgen zwischen 10.000,00 € und 30.000,00 € bedacht. Dass der Erblasser damit allein den Antragsteller zu seinem Erben bestimmen und hinsichtlich der übrigen Personen nur Vermächtnisse aussetzen wollte, ergibt sich daraus jedoch nicht. Ausgehend von dem vom Erblasser selbst im Testament angegebenen Nachlasswert von ca. 500.000,00 €, der sich nach der vom Antragsteller gefertigten Aufstellung des Nachlasses auf den Todestag als zutreffend erwiesen hat, erreicht das dem Antragsteller Zugesprochene noch nicht einmal 10% des Nachlasswertes. Bereits dies spricht gegen eine Einsetzung des Antragstellers als Alleinerben; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass das Herrn G... A... zugesprochene Guthaben auf dem Schweizer Konto (ausweislich der Aufstellung des Antragstellers vom 18.03.2013) 108.330,00 €, mithin ca. 20% des Nachlasses betrug und damit den Wert des Anteils des Antragstellers deutlich überstieg. Die Annahme, dass (auch) Herr A... Erbe werden sollte, liegt damit zumindest nahe.
Hinzu kommt, dass die Regelung zu Ziffer 3. des Testaments gegen die Annahme spricht, dass die übrigen Bedachten nur Vermächtnisnehmer werden sollten. Zwar hat der Erblasser diesen Personen zunächst unter Ziffer 1. und 2. konkrete feste Geldbeträge zugedacht, was die Annahme einer Vermächtnisanordnung noch decken würde, unter Ziffer 3. hat er sie dann aber mit der Regelung:
„Sollte mein Nachlass nicht ausreichen, um alle - hier und in dem zu Beurkundungs zwecken verlesenen handschriftlichen Testament - aufgeführten Bargeldzuwendungen vollständig zu erfüllen, so werden diese im Verhältnis der jeweiligen Höhen der Zuwendungen gekürzt. Umgekehrt erhöhen sich die jeweiligen Bargeldzuwendungen in gleichem quotalem Maße für den Fall, dass nach Verteilung aller sonstigen Zuwendungen und Begleichung aller Kosten Barmittel übrig bleiben.“
letztlich doch quotal - und damit eher im Sinne eines Erbanteils - an seinem Gesamtnachlass beteiligen wollen.
Einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung bedurfte es nicht.