Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 07.05.2013 – 4 Ws 47/13, 4 Ws 47/13 - 141 AR 193/13
ECLI:DE:KG:2013:0507.4WS47.13.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2013 wird verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Jugendrichter – hat gegen den (damals unverteidigten) Verurteilten am 1. März 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung eine bedingte Jugendstrafe von sieben Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil, das er nach Verkündung noch in der Hauptverhandlung angenommen hatte, hat der Verurteilte am 20. Dezember 2012 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist beantragt. Rechtsmittel und Wiedereinsetzungsantrag hat die Kammervorsitzende mit dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. Soweit er mit seinem Schriftsatz zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und (erneut) Berufung einlegt, geht der Senat davon aus, dass es sich nur um eine versehentliche Wiederholung eines Textbausteins aus der ursprünglichen Berufungsschrift handelt, die einer Bescheidung nicht bedarf. Den – ebenfalls bereits in der Berufungsschrift enthaltenen – Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers behandelt er als Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren, über den der stellvertretende Vorsitzende des Senats entscheidet.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kein Fall notwendiger Verteidigung gegeben, sodass Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts des Verurteilten nicht bestehen.
Nach §§ 68 Nr. 1, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG ist dem heranwachsenden Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren gelten daher zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene gelten. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht vor, ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. In § 68 Nr. 1 JGG wird hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung uneingeschränkt auf das allgemeine Strafrecht verwiesen. Die zur näheren Konkretisierung und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 140 Abs. 2 StPO im Erwachsenenrecht ergangene Rechtsprechung findet daher auch im Jugendstrafrecht Anwendung; den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens ist jedoch Rechnung zu tragen.
Für die Gewichtung des Tatvorwurfs ist folglich auch im Jugendstrafrecht maßgeblich auf die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Saarbrücken StV 2007, 9; OLG Köln StraFo 2003, 420; jeweils m.w.N.). Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 – [4] 161 Ss 226/12 [286/12] – [bei juris] und vom 7. April 2011 – 4 Ws 36/11 –; StV 1998, 325; OLG Hamm StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).
Entgegen den – dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden – jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO). Zwar stellt auch für einen Heranwachsenden jeder Vollzug einer Jugendstrafe regelmäßig einen erheblichen Eingriff dar. Allein dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, ohne entsprechende (Sonder-)Regelung im JGG von den vorzitierten Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die nachteiligen Folgen, die bereits die Vollstreckung einer Jugendstrafe deutlich unter einem Jahr für einen jungen Menschen hat, sind vielmehr im Rahmen einer Gesamtschau neben den sonstigen schwerwiegenden Nachteilen, die der jugendliche (oder heranwachsende) Angeklagte in dem Strafverfahren zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Letztlich kommt es dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002,184).
Bei der Straferwartung von einem Jahr handelt es sich danach nicht um eine starre Grenze, sondern es sind vielmehr auch sonstige Umstände zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der verhängten bzw. drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint. Neben der Frage eines möglichen Bewährungswiderrufs wegen der zu verhängenden Strafe können dabei auch, gerade im Jugendstrafrecht, andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Denn gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht (vgl. OLG Schleswig StV 2009, 86; OLG Hamm StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; OLG Karlsruhe StV 2007, 3; OLG Saarbrücken aaO).
Bei wertender Betrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der – im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung drohenden – Vollstreckung einer Jugendstrafe auf die persönliche Situation des heranwachsenden Angeklagten war vorliegend die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage beim Jugendrichter erhoben und damit gerade nicht von vornherein zum Ausdruck gebracht, dass die Verhängung von Jugendstrafe unbedingt zu erwarten ist. Die konkrete Straferwartung lag hier – auch unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Erpressungsvorwurfs – ganz deutlich unterhalb der Jahresgrenze; sie hat sich mit der Verurteilung zu sieben Monaten (bedingter) Jugendstrafe konkretisiert. Ein Bewährungswiderruf in anderer Sache aufgrund der Verurteilung in hiesigem Verfahren drohte dem bislang nicht zu Jugendstrafe verurteilten Beschwerdeführer nicht. Auch die Auswirkungen, die eine – möglicherweise zu vollstreckende – Jugendstrafe auf ihn hat, und die mit ihr verbundenen Nachteile rechtfertigen die Annahme nicht, die Schwere der Tat würde die Pflichtverteidigerbestellung gebieten. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Verbüßung einer Jugendstrafe einen so erheblichen, mit negativen Auswirkungen für seine soziale Integration verbundenen Einschnitt in sein bisheriges Leben darstellen würde, dass dieser Nachteil in Zusammenschau mit der konkreten Straferwartung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat geboten hätte.
Die Sach- und Rechtslage war nicht schwierig im Sinne der Beiordnungsvorschriften. Die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe, von denen einer nicht zur Verurteilung führte, betrafen einfache Sachverhalte, deren rechtliche Einordnung keine schwierigen Rechtsfragen aufwarf. Dass zur Aufklärung der Sachverhalte neun Zeugen geladen waren, von denen sieben in der Hauptverhandlung gehört werden mussten, führt angesichts der überschaubaren, nur das Geschehen in einer Nacht umfassenden Sachverhalte nicht zu einer schwierigen Sachlage, mit der der zur Zeit der Hauptverhandlung bald 19 Jahre alte, nach Aktenlage normal intelligente Verurteilte überfordert gewesen wäre. Dies gilt auch insoweit, als eine Alkoholisierung des Verurteilten zur Tatzeit in Rede stand. Ein Gutachten, das zu beurteilen die Fähigkeiten des Verurteilten übersteigen könnte, ist nicht eingeholt worden.
Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte wegen in seiner Person liegender Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu verteidigen. Sein Lebensalter bot für Zweifel an seiner Verteidigungsfähigkeit keinen Anlass. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten stand nicht in Frage. Er hatte bereits eine Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter erlebt und verfügte insoweit über eine gewisse Gerichtserfahrung.
3. Nach den vorgenannten Maßstäben ist auch die Bestellung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren nicht geboten. Der mit der Beschwerdeschrift dahingehend (mutmaßlich) gestellte Antrag war daher abzulehnen. Die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen begründen keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Die wesentlichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats – wie dargelegt – geklärt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von der Möglichkeit, nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG von der Überbürdung der Kosten abzusehen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. Juli 2008 – 2 Ws 335/08 – und 17. August 2006 – 5 Ws 440/06 –; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2010 – [4] 1 Ss 456/09 [289/09] – m.w.N.).