Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 18.05.2013 – (4) 161 Ss 14/13 (18/13)
ECLI:DE:KG:2013:0518.4.161SS14.13.18.1.0A
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
A.
I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 5. Juli 2011 wegen Betruges und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin durch das angefochtene Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt wurde. Ferner ist der Angeklagte verurteilt worden, an die Adhäsionsklägerin I.R. 20.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages sowie weitere 1.245,93 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die zu diesem Zeitpunkt 74 Jahre alte, seit zwei Jahren verwitwete Zeugin und spätere Geschädigte I.R. im August 2009 über eine Internetplattform für Senioren kennen gelernt und zunächst, u.a. mit unzutreffenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ihr Vertrauen erschlichen.
Zu den ihm zur Last gelegten Straftaten hat das Landgericht im Wesentlichen das Folgende festgestellt:
1. Ende November 2009, bei seinem zweiten (und letzten) Besuch im Haus der Zeugin R. in K. in der Nähe von Sp. habe der Angeklagte diese unter Vorspiegelung tatsächlich nicht bestehender Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit veranlasst, ihm kurzfristig ein zinsloses Darlehen über 20.000 Euro zu gewähren und ihm das Geld, welches sie am 27. November 2009 von ihrem Sparkonto abgehoben habe, in bar auszuzahlen. Die von der Zeugin vorbereitete Quittung habe er unter einem Vorwand nicht unterschrieben und das Darlehen – wie von vorn herein beabsichtigt – zu keinem Zeitpunkt an die Geschädigte zurückgezahlt.
2. Um I.R. im Nachgang zu der Aushändigung der genannten Summe von der Geltendmachung ihrer berechtigten Rückzahlungsansprüche abzuhalten, habe er ihr – anstelle der von der Zeugin mehrfach angemahnten Quittung über die Barauszahlung – einen Umschlag mit vier farbigen Fotoausdrucken von Nacktfotos der Geschädigten, teilweise mit Blick auf deren entblößten Unterleib, zugeschickt. Diese Aufnahmen von der Zeugin R. habe er – neben mindestens vier weiteren gleicher Art, auf denen die Geschädigte entweder mit Unterwäsche bekleidet oder völlig nackt abgebildet war – noch am 27. oder am 28. November 2009 mit seiner Digitalkamera gefertigt und im Nachgang unter Verwendung eines Bildbearbeitungsprogramms mit obszönen Texten („mein erster Versuch, Bild unscharf, aber dafür ich umso mehr“; „na seh ich nicht lecker aus, meine Möse ist für dich bestimmt, sie verlangt nach dir"; „na wie findest du meine geile Fotze, musst du nun so richtig dauernd durchficken, aber nicht nur die, sondern du musst auch mein Arschloch vögeln"; „na wie findest du meine geile Fotze, die musst du nun so richtig dauernd durchficken"), der Passage „für mein meinen Liebling, deine I.“ und dem Namen sowie der Anschrift der Zeugin R. versehen. Der Umschlag sei der Geschädigten am 4. Januar 2010 – nach einer verklausulierten Ankündigung des Angeklagten per SMS – zugegangen. Die Geschädigte habe sich jedoch nicht, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, durch die Angst vor einer Veröffentlichung oder Weitergabe der kompromittierenden Fotos dazu bringen lassen, endgültig auf die Rückforderung der 20.000 Euro zu verzichten. Sie habe sich ihrer Familie anvertraut und sodann Anzeige gegen den Angeklagten erstattet.
B.
I. Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind (jedenfalls) unbegründet.
1. Die Revision beanstandet im Ergebnis erfolglos die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO durch die Bestimmung der 73. kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin als zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 5. Juli 2011 berufenen Spruchkörper.
a) Die Verteilung der Geschäfte auf die Strafkammern des Landgerichts Berlin erfolgte im Jahr 2011 in dem durch den Geschäftsverteilungsplan (GVP) vorgesehenen Rotations- bzw. Turnusverfahren unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung durch das Programm AuLAK.
aa) Maßgeblich für die Zuteilung eingehender Sachen war danach allein die Reihenfolge ihres Eingangs in der Eingangsregistratur des Landgerichts. Die Verteilung der in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallenden Verfahren erfolgte in einem Turnusring, der aus allen (20) kleinen Strafkammern des Landgerichts Berlin gebildet wurde. Für Wirtschaftsstrafsachen war seit dem 1. Mai 2011 neben der (vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 allein entscheidungsberufenen) Strafkammer 72 auch die Strafkammer 73 zuständig. Sonderzuständigkeiten anderer kleiner Strafkammern bestanden daneben für Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Grundstoffüberwachungsgesetz (Strafkammern 63, 64, 65, 68, 74 und 81) sowie für Verkehrsdelikte (Strafkammern 61, 65, 69, 70, 71 und 76). Im Turnus der kleinen Strafkammern waren nach dem GVP zunächst die Sachen einzutragen, die in die Zuständigkeit der Strafkammern 72 und (seit dem 1. Mai 2011) 73 fielen, sodann (in der vorgegebenen Reihenfolge) die Verfahren, für die sonstige Besonderheiten (Rn. 53 des GVP) und Sonderzuständigkeiten bestanden.
Zum Zeitpunkt des Eingangs der verfahrensgegenständlichen Akte bei der Eingangsregistratur des Landgerichts am 13. Dezember 2011 um 12.00 Uhr blieb die Strafkammer 73 ausweislich des GVP hinsichtlich ihrer Sonderzuständigkeit (Wirtschaftsstrafsachen) in jedem zweiten Turnusdurchgang (Teilnahme zu 1/2), im Übrigen nach fünf Zuteilungen im folgenden Turnusdurchgang (Teilnahme zu 5/6) unberücksichtigt. Die anderen kleinen Strafkammern nahmen (mit Ausnahme der Strafkammer 68, die unberücksichtigt blieb) in unterschiedlichem, durch den GVP ausgewiesenem Umfang am Turnus teil.
Die Einzelheiten der Arbeit der Eingangsregistratur waren in einer „Anordnung des Präsidenten über die Verfahrensweise bei der Turnuszuteilung in Strafsachen“ vom 29. Dezember 2010 geregelt, die die Anlage 2 zum GVP 2011 bildete.
Diese Verwaltungsanordnung lautet auszugsweise wie folgt:
„1. Ab 1. Januar 2011 erfolgt die Turnuszuteilung in Strafsachen in den Turnus-gruppen 1 bis 4, in den kleinen Strafkammern und den Strafvollstreckungs-kammern ausschließlich über das IT-Fachverfahren AuLAK-Straf-Landgericht in der Eingangsregistratur. Die dafür erforderliche Pflege der Stammdaten im IT-Fachverfahren erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiter der IT-Stelle der Dienststelle Moabit.
2. Die Mitarbeiter der Eingangsregistratur und der IT-Stelle haben die Vorgaben im Geschäftsplan zur Turnuszuteilung in Strafsachen strikt zu beachten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Turnusgruppen und –ringe und der Reihenfolge der Zuteilung. Sie sind über die Bedeutung der getroffenen Regelungen vor allem mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters zu unterrichten. Der/die LuV-Richter/in I der Dienststelle Moabit o.V.i.A. überprüft durch regelmäßige Stichproben die genaue Beachtung aller Vorgaben.
3. Die Mitarbeiter der Eingangsregistratur dürfen Auskünfte ausschließlich dem Präsidenten, seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter für die Dienststelle Moabit, dem/der LuV-Richter/in I und anderen vom Präsidenten ausdrücklich entsprechend ermächtigten Mitarbeitern geben. ...
4. Die Mitarbeiter der Eingangsregistratur haben bei Zutritt von Personen, die nicht zu denen in Ziffer 3. Satz 1 gehören, sicherzustellen, dass diese keinen Einblick in den jeweils erreichten Stand der Turnusringe erhalten.
5. Die Eingangsregistratur soll regelmäßig mit mindestens zwei Mitarbeitern besetzt sein.
6. Der Abtragsdienst für die Eingangsregistratur erfolgt
Montags bis Donnerstags um 9.00 Uhr und 12.00 Uhr und
Freitags um 9.00 Uhr und 11.00 Uhr.
...
7. ...
8. Die Mitarbeiter der Eingangsregistratur gehen bei der Erfassung der eingegangenen Sachen wie folgt vor:
a) Die Sachen sind zunächst nach den jeweiligen Turnusgruppen der großen Strafkammern, den kleinen Strafkammern und den Strafvollstreckungskammern zu sortieren.
b) Gibt es innerhalb der vorgenannten Gruppen mehrere Turnusringe, so sind die Sachen entsprechend zu sortieren.
c) Innerhalb der Turnusringe sind die Sachen entsprechend den Vorgaben des Geschäftsplans zu sortieren.
d) Sodann sind die Sachen fortlaufend mit einer Ordnungsnummer auf der Übersendungsverfügung bzw. auf dem Antrag zu versehen. Jeder Tag der Erfassung von neuen Sachen beginnt mit der Ordnungsnummer 1.
9. ...
10. ...
11. Die Erfassung der Sachen im IT-Fachverfahren erfolgt erst, wenn ein Mitarbeiter der IT-Stelle mitgeteilt hat, dass die Stammdaten dem Stand des jeweiligen Tages entsprechen.
12. ...
13. Ist eine Anpassung der Stammdaten erforderlich, gehen die Mitarbeiter der IT-Stelle wie folgt vor:
a) Herausnahme aus dem Turnusring
...
b) Änderung des Umfangs der Teilnahme am Turnusring
...
c) Neuaufnahme in einem Turnusring
...“
(Erfassungs-)Täglich wurden die „Verfahrenslisten nach Erfassung“, die in Tabellenform die Ordnungsnummer, die das eingegangene Verfahren erhalten hat, das dem Verfahren zugeteilte Aktenzeichen, das Parallelaktenzeichen (der Staatsanwaltschaft), den Familiennamen der/des Beschuldigten, das Datum der Erfassung und des Eingangs der Sache bei der Eingangsregistratur, die Verfahrensart und das Fachgebiet sowie einen etwaigen Geschäftsstellenvermerk (bei manueller Zuweisung, etwa wegen Vorbefassung) enthalten, zum Tagesende ausgedruckt und in einem gesonderten Ordner abgeheftet.
bb) Die verfahrensgegenständliche Akte ging mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestimmung eines Termins zur Berufungshauptverhandlung am 13. Dezember 2011 um 12.00 Uhr in der Eingangsgeschäftsstelle des Landgerichts Berlin/Moabit ein, wurde dort der Turnusgruppe der kleinen Strafkammern und innerhalb derselben den allgemeinen Strafsachen zugeordnet und erhielt die Ordnungsnummer 30. Die Zuweisung des – in der Reihenfolge der vergebenen Ordnungsnummern durch manuelle Eingabe der Verfahrensdaten in eine Bildschirmmaske im Rechner erfassten – Verfahrens erfolgte sodann durch AuLAK an die Strafkammer 73 als auf der Grundlage der Stammdaten maschinell ermittelter nächst bereiter Kammer im Turnus.
Ausweislich der „Verfahrensliste“ vom 13. Dezember 2011 sind an diesem Tag um 9.00 Uhr (1. Abtrag) zwei Verfahren eingegangen, die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fielen. Ein Verfahren hiervon betraf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz; es wurde vor der allgemeinen Strafsache einsortiert und erhielt die Ordnungsnummer 9. Die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallende allgemeine Strafsache erhielt die Ordnungsnummer 10. Um 12.00 Uhr (2. Abtrag) gingen drei Verfahren ein, die als in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallende allgemeine Strafsachen einsortiert und mit den Ordnungsnummern 29, 30 (hiesiges Verfahren) und 31 versehen wurden. Die Ordnungsnummern 1 bis 8 wurden für Verfahren vergeben, die um 9.00 Uhr eingegangen und der Zuständigkeit der großen Strafkammern zugeordnet worden waren, die Ordnungsnummern 11 bis 22 für diejenigen Verfahren aus dem 1. Abtrag, die der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern zugeordnet worden waren. Die um 12.00 Uhr eingegangenen Verfahren erhielten die Ordnungsnummern 23 bis 28, soweit sie der Zuständigkeit der großen Strafkammern zugeordnet worden waren, und 32 bis 37, soweit sie im Turnus der Strafvollstreckungskammern zu verteilen waren. Nach Erfassung der Verfahrensdaten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern wurden alle fünf in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallenden Verfahren maschinell durch AuLAK zugewiesen, das Verfahren mit der Ordnungsnummer 9 an die 74. kleine Strafkammer (mit Sonderzuständigkeit für Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), das Verfahren mit der Ordnungsnummer 10 an die 69. kleine Strafkammer, das Verfahren mit der Ordnungsnummer 29 an die 71. kleine Strafkammer, das Verfahren mit der Ordnungsnummer 30 (hiesiges Verfahren) an die 73. kleine Strafkammer und das Verfahren mit der Ordnungsnummer 31 an die 75. kleine Strafkammer.
b) Der Angeklagte rügt vor diesem Hintergrund die fehlende Überprüfbarkeit der Zuweisung des ihn betreffenden Berufungsverfahrens an die 73. kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin und vertritt die Auffassung, darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.
c) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO ist durch die Zuweisung des vorliegenden Verfahrens an die 73. kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin nicht verletzt.
aa) Das bei der Verteilung der Geschäfte auf die Kammern des Landgerichts Berlin angewendete Rotations- oder Turnusverfahren ist in der von der Revision ausführlich dargestellten Ausgestaltung durch den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2011 und seine Anlagen verfassungsgemäß und wird von der Revision im Ergebnis auch nicht beanstandet.
Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Um diesem Rechtssatz, der Ausdruck des im Gleichheitssatz enthaltenen Willkürverbots ist, zu entsprechen, muss die Rechtspflege vor willkürlichen, d.h. sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzelfall geschützt werden. Da der im Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wurzelnde Begriff des gesetzlichen Richters es nicht zulässt, Justizverwaltungsstellen überhaupt irgend einen bestimmenden Einfluss darauf einzuräumen, wer im Einzelfall Richter sein soll, ist jeder von ihnen ausgeübte Einfluss in Bezug auf die Geschäftsverteilung sachfremd, also in dem angeführten Sinne willkürlich und damit unzulässig. Daher muss die Unabhängigkeit der Gerichte (auch) vor Einflüssen der Justizverwaltung geschützt werden. Um dies zu erreichen, darf Justizverwaltungsstellen kein Entscheidungsspielraum belassen werden, der ihnen eine gezielte Richterbestellung ermöglicht und es von ihrem Willen abhängig sein lässt, wer im Einzelfall Richter sein soll. Das bedeutet – jedenfalls insoweit, als bei der technischen Abwicklung der Geschäftsverteilung Justizverwaltungsstellen beteiligt sind –, dass die einzelnen Sachen „blindlings“ an den entscheidenden Richter kommen müssen (vgl. BGHZ 40, 91 m.w.Nachw.). Die vom Landgericht Berlin gewählte Geschäftsverteilung sichert in ihrer konkreten Ausgestaltung die Einhaltung dieses „Blindlingsprinzips“.
Zwar ist dem zur Verteilung der Geschäfte gewählten Rotations- oder Turnussystem insofern eine erhöhte Gefahr der Manipulation und bestimmenden Einflussnahme auf die Richterbestellung immanent, als der mit der Eingangsregistrierung befasste Geschäftsstellenverwalter durch die Festlegung der Eingangsreihenfolge der Verfahren letztlich über die Zuteilung des gesetzlichen Richters befindet. Es bedarf daher namentlich für den Fall des gleichzeitigen Eingangs mehrerer Sachen zusätzlicher flankierender Vorkehrungen gegen sachfremde Einflüsse auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters von Seiten der Geschäftsstelle. Im Hinblick auf die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene normative Vorprägung sind auch insofern detaillierte, abstrakt-generelle Regelungen hinsichtlich des Vorgehens bei der Registrierung im Falle des Eingangs mehrerer Verfahren erforderlich. Diese Regelungen müssen indes nicht notwendig im Geschäftsverteilungsplan selbst enthalten sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sonstige Verwaltungsanordnungen bzw. Dienstanweisungen sicherstellen, dass die neu eingehenden Sachen verwaltungsgemäß behandelt und „blindlings“ an den abstrakt festgelegten Richter gelangen (vgl. OVG Münster, DRiZ 2002, 416; BGH a.a.O.; OLG Saarbrücken, StraFo 1996, 150; jeweils m.w.Nachw.).
Solche Vorkehrungen gegen eine – in jedem Falle sachfremde und daher willkürliche – Einflussnahme der Justizverwaltung auf die Geschäftsverteilung sind vorliegend in Gestalt der „Anordnung des Präsidenten über die Verfahrensweise bei der Turnuszuteilung in Strafsachen“ vom 29. Dezember 2010 (nachfolgend: Verwaltungsanordnung) beanstandungsfrei getroffen worden.
Die genannte Verwaltungsanordnung gibt den Mitarbeitern der Eingangsregistratur in ihrer Nummer 8. konkret vor, wie sie bei der Erfassung der – ebenfalls vorgegeben regelmäßig zweimal am Tag gleichzeitig – eingehenden Sachen vorzugehen haben, und trifft damit die erforderlichen flankierenden Vorkehrungen gegen sachfremde Einflüsse auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters von Seiten der Justizverwaltung. Den Mitarbeitern der Eingangsregistratur bleibt insoweit kein Entscheidungsspielraum. Nach der Sortierung der Eingänge zu den verschiedenen Turnusgruppen und –ringen und nach den Vorgaben des GVP, bezüglich der hier interessierenden kleinen Kammern also nach der von diesem bestimmten Reihenfolge der Zuteilung der Sachen im Turnus (Wirtschaftssachen vor anderen Sonderzuständigkeiten, diese in der geschäftsplanmäßig bestimmten Reihenfolge und vor den allgemeinen Strafsachen), erfolgt die Vergabe der Ordnungsnummern zufällig. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben im Zeitpunkt der Vergabe der Ordnungsnummern keine Kenntnis vom Stand der Turnusdurchgänge. Erst nach der Vergabe der Ordnungsnummern erfolgt in deren Reihenfolge die Erfassung der Verfahrensdaten im Computer. Die Zuteilung der Verfahren an die nächst bereite Kammer des zutreffenden Turnus’ erfolgt sodann automatisiert.
Die Mitarbeiter der IT-Stelle, denen die Pflege der Stammdaten, in denen sich die Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans insbesondere hinsichtlich der Sonderzuständigkeiten der Kammern, ihrer Zuordnung zu bestimmten Turnusgruppen und -ringen und des Umfangs ihrer Teilnahme am Turnus widerspiegeln, ausschließlich obliegt (vgl. Nummer 1. der Verwaltungsanordnung), haben ihrerseits weder Einblick in die Arbeit der Mitarbeiter der Eingangsregistratur, noch Einfluss darauf, welches Verfahren wie einsortiert und mit welcher Ordnungsnummer versehen wird. Ihnen ist ebenfalls konkret vorgegeben, wie sie bei einer – durch eine Änderung des GVP – notwendig werdenden Anpassung der Stammdaten vorzugehen haben (vgl. Nummer 13. der Verwaltungsanordnung), so dass auch sie keinen Entscheidungsspielraum haben. Durch Nummer 11. der Verwaltungsanordnung ist sichergestellt, dass die Erfassung neu eingegangener Verfahren und ihre maschinelle Zuordnung erst erfolgt, wenn die Stammdaten dem GVP in der am betreffenden Tag geltenden Fassung entsprechen. Bei Einhaltung dieser Verwaltungsanordnung ist es nicht möglich, dass Justizverwaltungsstellen (Mitarbeiter der Eingangsregistratur oder der IT-Stelle der Dienststelle Moabit) eine bewusste und gezielte Richterbestimmung für die einzelne Sache vornehmen können.
Die Gefahr, dass sich die – regelmäßig mindestens zwei (Nummer 5. der Verwaltungsanordnung) – Mitarbeiter der Eingangsregistratur vor der Sortierung der Verfahren nach den Vorgaben des GVP und der Verwaltungsvorschrift und der Verteilung der Ordnungsnummern Kenntnis vom Stand der verschiedenen Turnusringe verschaffen und sodann auf Grund dieser Kenntnis gemeinsam und unter grober Missachtung der Dienstvorschriften eine gezielte Richterbestimmung durch bewusste Falscheinteilung einer Sache in einen unzutreffenden Turnuspool (z.B. Einsortierung einer allgemeinen Strafsache als Wirtschaftsstrafsache) oder durch eine bestimmte Vergabe der Ordnungsnummern unter mehreren gleichzeitig eingegangenen Verfahren, die im selben Turnusring zu verteilen sind, vornehmen, liegt – schon aufgrund des dafür erforderlichen Aufwandes – fern. Vielmehr ist – entgegen der Auffassung der Revision – grundsätzlich davon auszugehen, dass die gemäß Nummer 2. der Verwaltungsanordnung besonders über die Bedeutung der getroffenen Regelungen zur Geschäftsverteilung unterrichteten, zur strikten Beachtung der Vorgaben verpflichteten und stichprobenartig kontrollierten Mitarbeiter der Eingangsregistratur und der IT-Stelle ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen. Die danach bloße abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht die Geschäftsverteilungsregelung im Übrigen weder gesetzwidrig noch verfassungswidrig (vgl. OVG Münster a.a.O.); sie kann bei keinem wie auch immer gearteten Geschäftsverteilungssystem ganz ausgeschlossen werden.
Soweit die Verfahren am Landgericht Berlin (nach der manuellen Erfassung der Verfahrensdaten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern in einem letzten Schritt) computergestützt auf die Kammern verteilt werden, ist die Geschäftsverteilung (in diesem Schritt) zusätzlich besser gegen Manipulationen geschützt, als bei der rein manuellen Vergabe. Die Zählung durch AuLAK könnte nur durch Umschreibung der Stammdaten manipuliert werden. Diese wird jedoch im System selbst immer dokumentiert und kann daher „sichtbar“ gemacht werden, während der Mensch, der manuell „weiterzählt“, seine etwaigen sachfremden Erwägungen nirgendwo dokumentiert. Damit verhindert die automatisierte Verteilung der Verfahren eine entsprechende Manipulation zwar nicht, sie macht sie aber wegen der zusätzlichen Möglichkeit, eine solche zu erkennen, (noch) unwahrscheinlicher.
bb) Soweit die Revision die Umsetzung des Geschäftsverteilungsplans mithilfe eines automatisierten Verfahrens (AuLAK) und die (wohl: daraus resultierende) „faktische Unkontrollierbarkeit“ der Zuweisung des Verfahrens für den Angeklagten rügt, bleibt ihr der Erfolg versagt.
(1) Zwar trifft es zu, dass ein „Geschäftsverteilungsplan nach dem Rotationsprinzip (...) nur dann verfassungsmäßig [ist], wenn ein Prozesspartner überprüfen und nachvollziehen kann, ob seine Sache dem jeweils gesetzlichen Richter zugewiesen worden ist“ (vgl. LG Berlin, Grundeigentum 2005, 801). Nach dem zuvor Gesagten ist dem Rechtsgrundsatz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aber genügt, wenn eine sachfremde und damit willkürliche Einflussnahme (hier: der Justizverwaltung) auf die Geschäftsverteilung durch deren Ausgestaltung – weitestgehend – ausgeschlossen wird. Die für die Verfassungsgemäßheit der Geschäftsverteilung erforderliche Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit kann sich danach nur auf die Einhaltung des „Blindlingsprinzips“ beziehen, wie das Landgericht in der vorgenannten, von der Revision zitierten Entscheidung auch ausdrücklich klargestellt hat.
(2) Davon zu unterscheiden ist die – von der Revision allerdings mit der Willkürfrage vermengte – Frage der „Richtigkeit“ der Zuweisung eines Verfahrens im konkreten Fall, d.h. die objektive Übereinstimmung der Zuweisung mit den Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans. Auf diese Frage haben inhaltliche Fehler in der Umsetzung der abstrakten Regelungen Einfluss, wie etwa die unzutreffende Annahme einer Vorbefassung, die fehlerhafte Bejahung oder Verneinung einer Sonderzuständigkeit oder die „falsche Zählung“ im Turnus. Solche Fehler können grundsätzlich auftreten, sowohl in der menschlichen Tätigkeit – Umsetzung der abstrakten Regelungen zur Geschäftsverteilung durch die Mitarbeiter der Eingangsregistratur (z.B. Fehler bei der Annahme einer Vorbefassung oder Sonderzuständigkeit), Pflege der Stammdaten durch die Mitarbeiter der IT-Stelle (z.B. Fehler bei der Eingabe von Änderungen im Umfang der Teilnahme einer Kammer am Turnus) – als auch im Ablauf von Computerprogrammen. Sie können nicht ausgeschlossen werden, machen die Zuweisung eines Verfahrens jedoch nicht verfassungswidrig. Wer den (verfassungsgemäßen) GVP umsetzen will und sich bei der Umsetzung im Einzelfall irrt, handelt nicht willkürlich, weil er sich nicht von sachfremden Zwecken leiten lässt.
Ob die eingesetzte Software (AuLAK) die Vorgaben des GVP zutreffend umsetzt und ob das Programm gegen Fehler ausreichend gesichert ist, ist ebenfalls nicht entscheidend für die revisionsrechtlich relevante Frage des gesetzlichen Richters. Denn willkürlich kann nur ein Mensch handeln, das Computerprogramm kann keine sachfremden Erwägungen anstellen. Abgesehen davon ist die automatisierte Vergabe der Verfahren weniger fehleranfällig als die manuelle Zählung, weil AuLAK zuverlässig jede Zuweisung registriert und bei der nächsten Zuweisung berücksichtigt, während der Mensch eine vorab im Turnus erfolgende Zuweisung infolge Sonderzuständigkeit leichter übersehen und daher eine ungerechtfertigte Doppelzuweisung in einem Turnusdurchgang vornehmen kann.
Ein Fehler bei einer früheren Zuteilung – etwa durch die von der Revision angesprochene „Fehlzuweisung“ einer allgemeinen Sache an eine Kammer mit Sonderzuständigkeit oder umgekehrt – macht tatsächlich alle im Turnus folgenden Zuweisungen „falsch“ (im Verhältnis zum GVP). Das liegt im Turnussystem begründet. Allerdings machen vorherige Fehlzuweisungen die konkrete Zuweisung nicht willkürlich.
Eine Überprüfung der Zuweisung auf ihre „Richtigkeit“ im vorgenannten Sinne, also auf ihre Übereinstimmung mit den abstrakten Regelungen der Geschäftsverteilung, ist schon nach dem Vortrag der Revision durchaus möglich, auch wenn sie einen erheblichen Zeitaufwand erfordert. Denn unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein Computerprogramm bestimmt, welche Kammer die nächst bereite im zutreffenden Turnus ist, bleibt das Ergebnis gleich, nämlich die Zuteilung eines Verfahrens an eine bestimmte Kammer. Ob diese Kammer richtig – im Sinne des Geschäftsverteilungsplans – bestimmt worden ist, lässt sich an den Zuteilungslisten des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung des Geschäftsverteilungsplans (in der jeweils geltenden Fassung) nachprüfen, egal, ob diese Listen eine maschinelle oder manuelle Zuordnung dokumentieren. Für die Verfassungsgemäßheit der Geschäftsverteilung und die Frage des gesetzlichen Richters kommt es hierauf jedoch nicht an.
(3) Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Abwesenheit von Willkür – nicht die „Richtigkeit“ der Zuweisung in vorbeschriebenem Sinne – durch den Angeklagten überprüfbar und nachvollziehbar ist. In diesem Sinne mangelt es weder der (abstrakten) Regelung der Geschäftsverteilung [s.o. zu B.I.c)aa)] noch ihrer Umsetzung an der erforderlichen Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit.
Die Verteilung der Geschäfte auf die Strafkammern des Landgerichts Berlin erfolgt nach den hierzu getroffenen Regelungen in mehreren Schritten und läuft nicht vollständig automatisiert ab. Vielmehr erfolgt eine manuelle Vorbereitung der computergestützten Zuteilung der Eingänge auf die Kammern des Landgerichts. Allein der letzte Schritt, die Zuordnung eines konkreten Verfahrens zu der nächst bereiten Kammer des zutreffenden Turnusrings, erfolgt maschinell. Die Einhaltung des „Blindlingsprinzips“ wird dabei in allen Schritten durch die Verwaltungsanordnung sichergestellt.
Ihre Beachtung durch die mit der Geschäftsverteilung befassten Mitarbeiter der Eingangsregistratur ist – auch für den Angeklagten – anhand der Verfahrensliste für den Tag des Eingangs der hiesigen Sache bei der Eingangsregistratur des Landgerichts überprüfbar. Sowohl GVP und Verwaltungsanordnung als auch die Verfahrenslisten sind auch dem Revisionsführer zugänglich. Der Verfahrensliste kann (in Gestalt der Ordnungsnummern) die Reihenfolge der Erfassung der am 13. Dezember 2011 bei der Eingangsregistratur eingegangenen Sachen entnommen werden. Diese kann wiederum mit den Vorgaben der Verwaltungsanordnung und des GVP abgeglichen werden.
Zusätzlich und grundsätzlich überprüft nach Nummer 2. der Verwaltungsanordnung „der/die LuV-Richter/in I der Dienststelle Moabit o.V.i.A. (...) durch regelmäßige Stichproben die genaue Beachtung aller Vorgaben“ der Verwaltungsanordnung.
Auch hinsichtlich der Mitarbeiter der IT-Stelle ist die Einhaltung des „Blindlingsprinzips“ durch die Verwaltungsanordnung sichergestellt. Die Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben der Verwaltungsanordnung wird ebenfalls durch regelmäßige Stichproben verwaltungsintern überprüft.
Für den Revisionsführer wäre eine Überprüfung diesbezüglich ebenfalls möglich. Er müsste die Verfahrenslisten für die der letzten Anpassung der Stammdaten für die Turnusgruppe der kleinen Strafkammern vor der Zuweisung des hiesigen Verfahrens folgenden zwölf Turnusdurchgänge mit den Vorgaben des GVP in der bei der Zuteilung des hiesigen Verfahrens geltenden Fassung abgleichen. Zwölf Durchgänge wären vorliegend zu prüfen, weil die Strafkammer 73 von den kleinen Kammern, die nicht an jedem Turnusdurchgang teilnehmen, hinsichtlich der allgemeinen Strafsachen mit 5/6 im größten Umfang am Turnus beteiligt ist. Sie bleibt insoweit nach fünf Zuteilungen im nächsten, also im 6. Turnusdurchgang unberücksichtigt. Zudem besteht eine Sonderzuständigkeit derselben Kammer für Wirtschaftsstrafsachen. Insoweit nimmt sie zu 1/2 am Turnus teil. Da die Wirtschaftssachen vorab zugeteilt werden und die Kammer, wenn sie eine Wirtschaftssache zugeteilt erhalten hat, in diesem Durchgang keine allgemeine Strafsache mehr zugeteilt bekommt, müssen zwei mal sechs, also zwölf Durchgänge überprüft werden, um eine eventuelle Abweichung von den Vorgaben des GVP erkennen zu können. Bei dem Abgleich der Verfahrenslisten mit den (geänderten) Vorgaben des GVP könnte der Revisionsführer feststellen, ob letztere zutreffend in das Computerprogramm eingegeben worden sind. Auf diese Weise könnte auch das ordnungsgemäße Arbeiten des Computerprogramms überprüft und festgestellt werden, ob dies die Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans zuverlässig umsetzt. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand (Prüfung der Zuweisung von 12 [Turnusdurchgänge] x 19 [am Turnus teilnehmende Kammern] = 228 Verfahren anhand der Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans) ist zwar nicht ganz geringfügig, könnte aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist – auch unter Berücksichtigung der für die Beiziehung der erforderlichen Unterlagen (GVP in der zuletzt vor der Zuweisung geänderten Fassung, Verfahrenslisten für die auf die Änderung der Stammdaten folgenden Turnusdurchgänge) in Ansatz zu bringenden Zeit – bewältigt werden und ändert nichts an der Überprüfbarkeit der Zuweisung. Die Prüfung der korrekten Annahme einer Vorbefassung oder Sonderzuständigkeit etc., also auch die Beiziehung der fraglichen Verfahrensakten, wäre nicht erforderlich, weil von eventuellen Falschzuordnungen insoweit allein die Frage der „Richtigkeit“ der Zuweisung, nicht die des gesetzlichen Richters betroffen wäre.
Darauf kommt es indes nicht an, denn durch die strikte Trennung der Aufgabenfelder zwischen den Mitarbeitern der Eingangsregistratur und denen der IT-Stelle durch die Verwaltungsanordnung, deren Einhaltung auch insoweit regelmäßig stichprobenartig überprüft wird, ist das „Blindlingsprinzip“ für die IT-Stellenmitarbeiter jedenfalls gesichert. Da ausschließlich ihnen die Pflege der Stammdaten, also die Erfassung (und erforderlichenfalls Änderung) der Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans – insbesondere hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Kammern zu bestimmten Turnusgruppen und –ringen, ihrer Sonderzuständigkeiten und des Umfangs ihrer Teilnahme am Turnus – in AuLAK obliegt, sie aber keinen Einblick in die Arbeit der Eingangsregistratur haben, also weder wissen, welche und wie viele Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt dort eingegangen, wie sie sortiert und welche Ordnungsnummern ihnen zugeteilt worden sind, ist ihnen eine gezielte Richterbestellung nicht möglich. Sie arbeiten abstrakt, indem sie abstrakte Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans als Stammdaten in einem Datenverarbeitungssystem erfassen. Die abstrakten Stammdaten werden dann zur maschinellen Verarbeitung der konkreten Verfahrensdaten, die jedoch nicht durch die IT-Stelle, sondern durch die Mitarbeiter der Eingangsregistratur zum System erfasst werden, eingesetzt. Insoweit ist den Mitarbeitern der IT-Stelle die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bestimmung der im Einzelfall entscheidenden Kammer genommen.
Dass die – der Justizverwaltung zuzurechnenden – Programmierer, die AuLAK entwickelt haben, keinen Einfluss darauf genommen haben können, dass die 73. Strafkammer für das Verfahren gegen den Revisionsführer zuständig wurde bzw. dass überhaupt eine bestimmte Kammer für ein bestimmtes Verfahren zuständig wird, liegt auf der Hand, weil sie abstrakt und unabhängig von konkreten Verfahren gearbeitet haben.
Schließlich ist logisch ausgeschlossen, dass das Programm (AuLAK) selbst bei der Zuteilung des Verfahrens willkürlich vorgegangen, also sachfremde Erwägungen angestellt hat. Das Computerprogramm verarbeitet Daten nach bestimmten Vorgaben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann ein Datenverarbeitungsprogramm keinen Willen entwickeln. Hinsichtlich der automatisierten Zuweisung der (von den Mitarbeitern der Eingangsregistratur nach bestimmten Vorgaben in einer bestimmten Reihenfolge im Computer erfassten) Verfahren an die Kammern des Landgerichts auf der Grundlage bestimmter (von den Mitarbeitern der IT-Stelle in das Programm eingepflegter) Stammdaten kann danach keine Willkür – sondern allenfalls „Fehlerhaftigkeit“ im o.g. Sinne, die für die Frage der revisionsrechtlich relevanten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ohne Belang ist – vorliegen.
(4) Die von Einflüssen der Justizverwaltung freie Zuweisung des hiesigen Verfahrens an die 73. kleine Strafkammer ist danach grundsätzlich überprüfbar; die Prüfung führt auch im vorliegenden Einzelfall nicht zur Feststellung von Willkür:
Eine Manipulation bzw. Einflussnahme der Mitarbeiter der Eingangsregistratur auf die Zuweisung des hiesigen Verfahrens an die 73. kleine Strafkammer wird von der Revision nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Reihenfolge der Erfassung der am 13. Dezember 2011 in der Eingangsregistratur des Landgerichts Berlin/Moabit eingegangenen 37 Verfahren entspricht den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift und des GVP. Die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallenden Verfahren sind sowohl hinsichtlich der um 9.00 Uhr eingegangenen Verfahren als auch hinsichtlich der Verfahren, die um 12.00 Uhr bei der Eingangsregistratur eingegangen sind, nach den Verfahren der großen Kammern und vor den Verfahren der Strafvollstreckungskammern einsortiert worden. Innerhalb dieser Verfahrensgruppen hat das Verfahren, für das eine Sonderzuständigkeit nach dem GVP bestand, die niedrigste Ordnungsnummer erhalten, ist also von den Verfahren, die in die Zuständigkeit der kleinen Kammern fielen und (zugleich) um 9.00 Uhr eingegangen sind, zuerst erfasst worden.
Dass sich die Mitarbeiter der IT-Stelle vor Beginn der Erfassung der am 13. Dezember 2011 auf der Eingangsgeschäftsstelle eingegangenen Verfahren Kenntnis von diesen und von den ihnen zugeteilten Ordnungsnummern und vom Stand der Turnusringe verschafft und sodann auf der Grundlage dieser Erkenntnisse durch Änderung der Stammdaten Einfluss auf die Zuteilung des den Revisionsführer betreffenden Berufungsverfahrens an die 73. kleine Strafkammer genommen haben, liegt fern und wird auch nicht behauptet.
2. Soweit die Revision daneben die Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG, § 338 Nr. 1 StPO) dadurch rügt, dass die Schöffin G. an Stelle des von der Dienstleistungspflicht entbundenen Schöffen E. an der Berufungshauptverhandlung teilgenommen und an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt hat, ist sie ebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
a) Der Rüge liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Berufungshauptverhandlung in dieser Sache ist am 14., 21., 28. und 30. August sowie am 6. September 2012 durchgeführt worden.
Für den 14. August 2012, an dem die Berufungshauptverhandlung begonnen hat, sind die (Haupt-)Schöffen H. und E. geschäftsplanmäßig zur Teilnahme an der Hauptverhandlung der 73. kleinen Strafkammer des Landgerichts berufen gewesen. Der Schöffe E. hat unter Bezugnahme auf die Ladung zur Berufungshauptverhandlung vom 18. Juli 2012 mit Schreiben vom 20. Juli 2012 mitgeteilt, er könne „leider ... an den Sitzungsterminen 21.8. und 28.8. nicht teilnehmen“, da er „nicht in Berlin“ sei, und hinzugefügt: „Bitte sorgen Sie für Ersatz.“ Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 hat der Vorsitzende der 73. kleinen Strafkammer den Schöffen von der Dienstleistung entbunden und eine(n) Hilfsschöffin/Hilfsschöffen angefordert. Der Kammer ist die an nächst bereiter Stelle der Hilfsschöffenliste stehende S.G. zugewiesen worden, die sodann – neben dem Hauptschöffen H. – an allen vorgenannten Sitzungstagen an der Berufungshauptverhandlung teilgenommen und an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt hat.
b) Auch diese Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
aa) Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24. Januar 2013 zu Recht anmerkt und auch die Revision nicht verkennt, ist die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO durch Heranziehung eines anderen als des geschäftsplanmäßig vorgesehenen Schöffen, vorliegend also die Rüge, der Schöffe E. sei durch den Kammervorsitzenden zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden worden, wegen der Nichtanfechtbarkeit der Entbindungsentscheidung gemäß § 336 Satz 2 StPO i.V.m. § 77 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3, § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossen. Die beanstandete Entscheidung des Vorsitzenden der 73. kleinen Strafkammer unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung, ob die Entbindung des Schöffen auf Willkür beruht (vgl. BGH NStZ 1982, 335 m.w.Nachw.; NStZ 1982, 476; OLG Karlsruhe, NStZ 1981, 272), der Angeklagte hierdurch unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist.
bb) Für eine willkürliche Entbindung des Schöffen E. durch den Vorsitzenden der 73. kleinen Strafkammer ist vorliegend nichts ersichtlich. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hat der Schöffe in seinem als Entbindungsantrag zu wertenden Schreiben vom 20. Juli 2012 einen Hinderungsgrund, nämlich seine Ortsabwesenheit geltend gemacht. Diese ist grundsätzlich, wenn auch nicht in jedem Fall (vgl. OLG Hamm, NStZ 2001, 611), als Hinderungsgrund anerkannt. Dass die zur Begründung des Entpflichtungsantrages vorgetragenen Umstände (hier: Ortsabwesenheit), die den Schöffen an der Dienstleistung hindern, unabwendbar sind (§ 54 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GVG), ist nicht erforderlich. Denn nach § 54 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GVG liegt ein Hinderungsgrund auch dann vor, wenn dem Schöffen aufgrund der geltend gemachten – ggf. auch abwendbaren – Umstände die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Bedeutung und Gewicht des Schöffenamtes verlangen, dass der Schöffe berufliche und private Interessen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich oder zumutbar ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Bei Anlegung dieses Maßstabes kann in der Entscheidung des Vorsitzenden über die Entbindung des Schöffen E. eine willkürliche, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Richterentziehung nicht gesehen werden. Der Vorsitzende der 73. kleinen Kammer durfte sich mit der Erklärung des Schöffen, er sei am 21. und 28. August 2012 nicht in Berlin, ohne weitere Nachforschungen begnügen, wenn er solche für überflüssig und die Angaben des Schöffen für glaubhaft hielt (vgl. BGH NStZ 1982, 476). Da er dem Entbindungsantrag mit seiner Verfügung vom 24. Juli 2012 entsprochen hat, hat er die genannten Voraussetzungen ersichtlich als erfüllt angesehen. Sein Ermessen hat er damit nicht überschritten, denn die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Schöffen zu beurteilen, war allein Sache des Vorsitzenden (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Dass der Vorsitzende die Ortsabwesenheit des Schöffen am zweiten und dritten der vorgesehenen Verhandlungstage als ausreichend erachtet hat, um ihn insgesamt von der Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung zu entbinden, ist ebenso rechtlich vertretbar wie die der Entbindung ersichtlich zugrunde liegende Erwägung, die Ortsabwesenheit des Schöffen mache diesem – unabhängig von ihrem konkreten Anlass – die Dienstleistung auch dann unzumutbar, wenn ihm die Rückkehr nach Berlin an den Sitzungstagen grundsätzlich möglich wäre. Dies mag zwar mit Blick auf die nach dem Anlass der Ortsabwesenheit (private oder dienstliche Gründe) differenzierende (frühere) Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1977, 443 zu § 54 GVG in der bis zum 31.12.1978 geltenden, die Anfechtung der Entbindungsentscheidung nicht ausschließenden Fassung) möglicherweise rechtsfehlerhaft, keinesfalls aber gänzlich unvertretbar sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende seiner Entscheidung im Übrigen sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt und damit eine willkürliche Schöffenentbindung vorgenommen hat, fehlen ebenfalls.
3. Zudem macht die Revision erfolglos geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs. 2, 337 StPO) entscheidungserheblich verletzt, indem es die auf einem bei den Akten befindliche Datenträger (DVD-R, Hüllenaufschrift: „... Inhalt: wiederhergestellte Bilder der Kamera des Beschuldigten“) gespeicherten Bilddateien nicht in Augenschein genommen hat.
a) Bei Aufruf der entsprechenden Dateien im Unterordner „Bilder\gelöschter Bereich\DCIM\100EOS5D“ der DVD-R werde die Nummerierung der in dem genannten Ordner gespeicherten Bilddateien und – bei einem Rechtsklick auf die entsprechende Einzeldatei in der Rubrik „Eigenschaften“ – das Erstellungsdatum derselben sichtbar gemacht.
aa) Da als Erstellungsdatum sämtlicher Bilddateien dieses Ordners, die Nacktfotos der Zeugin R. enthalten, der 7. November 2009 angezeigt werde, hätte die Augenscheinseinnahme ergeben, dass die Nacktaufnahmen der Zeugin R., die im gelöschten Bereich der Speicherkarte der Kamera des Angeklagten festgestellt wurden, darunter die Bilder, die anonym als Fotoausdrucke mit den festgestellten obszönen Texten an die Zeugin geschickt worden sind, am 7. November 2009 – und nicht (wie festgestellt) am 27. oder 28. November 2009 – hergestellt worden seien.
Die von der Revision vermisste Augenscheinseinnahme sei geeignet gewesen, die vorgenannte Beweistatsache zu belegen, da eine entsprechende Dateifunktion bestehe, die die Feststellung des Erstellungsdatums ermögliche. In diesem Zusammenhang hätte die Kammer zudem die Tatsache aufklären müssen, dass die an der Kamera des Angeklagten eingestellte Systemzeit bei der Untersuchung durch das LKA KT 51 am 5. Juli 2010 um 10.40 Uhr (Echtzeit) den 5. Juli 2010, 9.54 Uhr, auswies. Diese Tatsache habe aufgeklärt werden können und müssen, entweder durch Verlesung des Berichts des LKA KT 51 vom 5. Juli 2010 über die genannte Untersuchungshandlung oder durch Vernehmung des Berichtverfassers. Die Kammer sei hierzu gedrängt gewesen, weil sich auf diese Weise ergeben hätte, dass das auf dem geschilderten Wege sichtbar gemachte Herstellungsdatum der Fotodateien zuverlässig sei.
Das Gericht habe sich auch zu der vermissten Aufklärung gedrängt sehen müssen. Das ergebe sich bereits aus dem Vorliegen des Datenträgers. Es sei allgemeinkundig, dass sich das Erstellungsdatum von Dateien auf Datenträgern feststellen lasse. Das Gericht habe auch Veranlassung gehabt, dieser Frage nachzugehen. Vor dem Hintergrund vom Angeklagten behaupteter fehlender Erinnerung zur Fertigung der Aufnahmen und – der Kammer aus den Verfahrensakten bekannter – (angeblich) wechselnder Angaben der Zeugin R. zu den Besuchszeiten des Angeklagten bei ihr im Verlauf des Verfahrens hätte die Kammer das Erstellungsdatum der Fotodateien aufklären müssen.
Die vermisste Beweiserhebung hätte, so die Revisionsbegründung, ein für den Angeklagten günstiges Ergebnis erbracht: Das durch die Augenscheinseinnahme ermittelte Erstellungsdatum der Bilddateien (7. November 2009) hätte erwiesen, dass diese nicht zu den festgestellten Besuchszeiten des Angeklagten bei der Zeugin R. – 27. bis 30./31. Oktober 2009 und 23. bis 29. November 2009 – erstellt worden seien. Dem Gericht wären daher, hätte es festgestellt, dass die Bilder nicht – wie von der Zeugin R. behauptet – am Freitag oder Samstag, den 27. oder 28. November 2009, sondern bereits am 7. November 2009 hergestellt wurden, durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin R. zu den Vorgängen am 27./28./29. November 2009 gekommen; es hätte auch ihre sonstige Darstellung in Zweifel gezogen. Die Kammer hätte insbesondere ihre – vom Angeklagten bestrittene – Behauptung nicht mehr geglaubt, sie habe ihm 20.000 Euro in bar auf das bloße Versprechen, dafür eine Quittung zu erhalten, übergeben und der Angeklagte habe im Anschluss an die Geldübergabe Nacktaufnahmen von ihr hergestellt, mit der er sie später zu nötigen versucht habe.
bb) Zudem hätte sich angesichts der Nummerierung der in dem genannten Ordner enthaltenen Bilddateien ergeben, dass die Zählung bei den Bilddateien mit den Nacktaufnahmen mehrfach unterbrochen sei, „dass also Bilddateien fehlen“.
Konkret würden sich die im gelöschten Bereich der Speicherkarte der Kamera des Angeklagten festgestellten Nacktaufnahmen der Zeugin in einer Reihe weiterer, an unterschiedlichen Tagen aufgenommener Bilder befinden, deren Nummerierung auf dem Datenträger zunächst mit MG_1205.JPG beginne und sodann, Innenansichten eines Wohnhauses zeigend, bis MG_1221.JPG ununterbrochen durchnummeriert seien. Nach MG_1221.JPG folge als nächstes Bild das mit der Nummerierung MG_1223.JPG. Dies sei in der numerischen Abfolge die erste Nacktaufnahme der Zeugin. Die Datei MG_1224.JPG fehle. Es gehe dann weiter mit MG_1225.JPG, MG_1226.JPG und MG_1227.JPG. Auch dabei handele es sich um Nacktfotos der Zeugin. MG_1228.JPG fehle. Dann würden MG_1229.JPG, MG_1230.JPG und MG_1231.JPG folgen. Bis MG_1231.JPG seien alle Bilder seit MG_1223.JPG Nacktfotos der Zeugin. MG_1232.JPG fehle wiederum. Dann folge MG_1233.JPG. Ab diesem Bild seien alle weiteren Bilder im gelöschten Bereich wiederum lückenlos durchnummeriert bis MG_1246.JPG. Die Datei MG_1247.JPG lasse sich nicht öffnen. Die übrigen Bilder von MG_1233.JPG bis MG_1246.JPG zeigten Details eines Stromzählerkastens.
Die DVD-R habe als Beweismittel zur Verfügung gestanden; die Augenscheinseinnahme sei geeignet gewesen, die Beweisbehauptung zu belegen.
Die Kammer sei zur Aufklärung der Tatsache, dass die Nummerierung der Bilddateien mit den Nacktaufnahmen nicht durchgehend sei, und zu der vermissten Beweiserhebung gedrängt gewesen. Die Revision trägt dazu vor, es sei allgemeinkundig, dass Bilddateien auf Datenträgern nummeriert sind, und der ausweislich der Urteilsgründe mit Grundregeln der Datenverarbeitung vertrauten Kammer auch bekannt gewesen. Der Angeklagte habe keine Erinnerung daran gehabt, die Bilder aufgenommen zu haben. Sie könnten daher ebenso gut nicht von ihm stammen. Das habe durch die Beweiserhebung aufgeklärt werden können.
Denn angesichts der Feststellung, dass die „Serie“ der (gelöschten) Nacktaufnahmen von der Zeugin auf der Speicherkarte nicht vollständig gewesen und „auszuschließen“ sei, dass „auf der Speicherkarte einzelne Bilder gelöscht wurden, die nicht – wie die übrigen – auch sichtbar gemacht werden konnten“, wäre die Kammer – auch unter Berücksichtigung des Erstellungsdatums der Dateien (vermeintlich) am 7. November 2009 – nach Meinung des Angeklagten zu dem „zwingenden Schluss“ gelangt, „dass die Bilder nicht von der Kamera des Angeklagten stammten, sondern dorthin kopiert wurden von einer anderen Person“. Das Gericht wäre daher zur Überzeugung gelangt, dass die Bilder nicht von dem Angeklagten stammten und die Zeugin R. das Gericht auch in diesem Punkt belogen habe. Es hätte ihr dann auch nicht ihre – vom Angeklagten bestrittene – Behauptung geglaubt, er habe von ihr 20.000 Euro erhalten.
Die unterbliebene Beweiserhebung zu aa) und bb) hätte also „die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin insgesamt zerstört und das Gericht veranlasst, der Einlassung des Angeklagten zu folgen, so dass es den Angeklagten von beiden Anklagevorwürfen freigesprochen und die Adhäsionsklage abgewiesen hätte“.
b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
aa) Es kann dahin stehen, ob sich die Kammer zu der Feststellung des in der Rubrik „Eigenschaften“ der wiederhergestellten Bilddateien gespeicherten Erstellungsdatums allein durch die Behauptung des Angeklagten, er könne sich nicht erinnern, die inkriminierten Aufnahmen gefertigt zu haben, und das (angeblich, siehe unten 4.) wechselnde Einlassungsverhalten der Geschädigten zu den Besuchszeiten des Angeklagten hätte gedrängt sehen müssen. Allein der Umstand, dass der genannte Datenträger als Beweismittel zur Verfügung stand, drängte jedenfalls nicht auch zu dessen Benutzung. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ausweislich der Urteilsfeststellungen auf der Speicherkarte aus der Kamera des Angeklagten – neben den Bilddateien mit den Aufnahmen von der Zeugin R. in unbekleidetem Zustand – auch Nacktaufnahmen vergleichbarer Art von der Zeugin B. gefunden worden sind und dass beide Zeuginnen bekundet haben, dass der Angeklagte sie unbekleidet und in den entsprechenden Posen fotografiert habe. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, die Aktfotos von Frau B. hergestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund vermochte allein seine Angabe, er könne sich „nicht erinnern“, (auch) die Fotos von der Zeugin R. gemacht zu haben, nicht zu der vermissten Beweisaufnahme zu drängen.
Die von der Revision vermisste Augenscheinseinnahme ist bereits nicht geeignet, die behauptete Tatsache, die Entstehung der fraglichen Bilddateien am 7. November 2009, zu beweisen. Die Systemzeit einer Digitalkamera kann jederzeit manuell verändert werden. Selbst wenn also die Kammer auf dem von der Revision aufgezeigten Weg festgestellt hätte, dass die Systemzeit der Kamera, in der sich die Speicherkarte mit den fraglichen Bilddateien im gelöschten Bereich befand, bei der Überprüfung durch das LKA KT 51 am 5. Juli 2010 in weitgehender Übereinstimmung mit der Echtzeit befand (Systemzeit: 05.07.2010, 9.54 Uhr; Echtzeit: 05.07.2010, 10.40 Uhr), ist angesichts der festgestellten vielfältigen Manipulationen des Angeklagten nicht hinreichend sicher anzunehmen, dass sich bei der Erstellung der fraglichen Dateien die Systemzeit ebenfalls – zumindest hinsichtlich des Datums – in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Zeit befand. Eine – bewusste oder unbewusste – Falscheinstellung der Systemzeit der Kamera zu dem geraume Zeit vor der Überprüfung durch das LKA liegenden Zeitpunkt der Herstellung der Nacktaufnahmen der Zeugin R. ist auch angesichts der Feststellung, dass der Angeklagte sehr viel fotografiert hat, nicht unwahrscheinlicher, als ihre Übereinstimmung mit der Echtzeit.
bb) Zur Aufklärung der behaupteten Tatsache, dass die Zählung bei den Bilddateien mit den Nacktaufnahmen mehrfach unterbrochen ist, „dass also Bilddateien fehlen“, war die Kammer nicht gedrängt.
Die Feststellung, dass die Nummerierung der in dem Unterordner „Bilder\gelöschter Bereich\DCIM\100EOS5D“ auf der von der Revision bezeichneten DVD-R enthaltenen Bilddateien mehrfach Lücken aufweist, würde nicht belegen oder auch nur nahe legen, dass der Angeklagte die inkriminierten Fotos – entgegen der Aussage der Geschädigten – nicht mit seiner Kamera gefertigt hat, sondern dass diese vielmehr von einer anderen Person auf die Speicherkarte kopiert worden seien.
(1) Es liegt bereits fern, dass die fraglichen Bilddateien von einem anderen Speichermedium (als dem Arbeitsspeicher der Kamera) auf die Speicherkarte übertragen worden sind. Stellt der umgekehrte Speicherweg (Speicherkarte auf Festplatte, USB-Stick, DVD-R o.ä.) eine gebräuchliche Art der Datensicherung dar, so erscheint die Übertragung von Bilddateien von einem anderen Speichermedium, etwa einer Festplatte, einem USB-Stick oder einer anderen Speicherkarte, auf eine Kameraspeicherkarte nur dann als sinnvoll, wenn dadurch der unzutreffende Eindruck erweckt werden soll, dass die Dateien originär dort gespeichert, also mit der Kamera aufgenommen worden seien, in der die Speicherkarte gefunden wird, wenn sie also zum Zwecke einer Beweismanipulation erfolgt. Für ein derartiges Vorgehen der – ausweislich der Urteilsgründe technisch wenig versierten – Zeugin R., zumal im November 2009, als sie nach den Feststellungen zuletzt überhaupt Zugriff auf die Speicherkarte des Angeklagten hätte nehmen können, also weit im Vorfeld der Anzeigenerstattung, bestehen nach dem in den Urteilsgründen niedergelegten Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte. Dass für ein tatsächliches Zugreifen der Zeugin oder einer dritten Person auf die Kamera oder die Speicherkarte des Angeklagten nichts spricht, tritt hinzu.
(2) Die Unterbrechung der Nummerierung der Bilddateien ließe aber auch nicht darauf schließen, dass diese nicht mit der Kamera des Angeklagten unter Verwendung der sichergestellten Speicherkarte aufgenommen, die Bilder also nicht originär auf die sichergestellte Karte gespeichert worden sind. Es ist allgemeinkundig, dass eine Bilddatei – die bei ihrer Erstellung bereits in laufender Folge benannt oder nummeriert wird – nicht aus dem Puffer- oder Arbeitsspeicher der Kamera auf die in dieser vorhandene Speicherkarte übertragen wird, wenn sie etwa unmittelbar nach der Aufnahme, also beim Betrachten des Bildes auf dem Display der Kamera, mittels einer entsprechenden Kamerafunktion sogleich gelöscht wird. In diesem Falle befinden sich nur die nicht (originär) gelöschten Bilddateien auf der Speicherkarte und können, sofern sie nachträglich von dieser gelöscht worden sind, wiederhergestellt werden. Da die Nummerierung der Dateien bei ihrer Erstellung (im Arbeitsspeicher der Kamera) erfolgt, weist die Nummernfolge der auf der Speicherkarte vorhandenen Dateien an der Stelle der gelöschten Datei eine entsprechende Lücke auf. Wird also beispielsweise das dritte von insgesamt vier Fotos unmittelbar nach der Aufnahme aus dem Arbeitsspeicher gelöscht – etwa weil die Aufnahme „verwackelt“ ist –, finden sich auf der Speicherkarte nur die beiden ersten und die letzte Bilddatei, wobei diese mit den Nummern ...1…, ...2… und ...4… benannt sind; die Bilddatei mit der Nummer ...3… „fehlt“ auf der Speicherkarte.
(3) Selbst wenn – was durch die von der Revision vermisste Beweiserhebung nicht aufgeklärt werden könnte – die fraglichen Bilddateien nicht (originär) direkt nach ihrer Herstellung auf die in der Kamera des Angeklagten sichergestellte Karte gespeichert, sondern von einem anderen Speichermedium dorthin übertragen worden wären, würde dies im Übrigen keine Feststellungen dazu erlauben, wer diese Übertragung vorgenommen hat. Auch der Angeklagte selbst könnte dies getan haben. Die Bekundung der Zeugin Reifenberg, der Angeklagte habe die Aufnahmen von ihr mit seiner Digitalkamera gefertigt, schließt das nicht aus. Denn zu diesem Zeitpunkt könnte sich eine andere als die später sichergestellte Speicherkarte in der Kamera befunden haben, von der die Dateien nachträglich auf andere Datenträger hätten übertragen werden können.
Nach alledem hätte die Aufklärung der genannten Tatsache (Unterbrechung der Nummerierung der Bilddateien) keinerlei Erkenntnisse dazu erbringen können, ob die fraglichen Bilddateien originär auf die in der Kamera des Angeklagten sichergestellte Speicherkarte gespeichert oder von einem anderen Medium dorthin übertragen worden sind, und auch nicht dazu, wer die Aufnahmen gefertigt oder auf die Karte übertragen hat. Zu einer in der Sache unergiebigen Beweiserhebung muss sich das erkennende Gericht nicht gedrängt sehen.
4. Die Revision hat als einen Umstand, der das Gericht zur Inaugenscheinnahme der bei den Akten befindlichen DVD-R (siehe oben 3.) hätte drängen müssen, vorgetragen, die Zeugin R. habe zu den Besuchszeiten des Angeklagten bei ihr im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. Sie habe bei ihrer ersten Vernehmung durch POK G. am 8. Januar 2010 in M. angegeben: "Herr R. hat mich dann am 1. November in K. besucht und ist etwa eine Woche lang bei mir geblieben. Später war er dann noch mal zu Besuch. Er kam am 23.11.2009 und verließ K. wieder am 29.11.2009 …“. In der schriftlichen Beantwortung von Fragen der KK‘in M., übersandt an die Berliner Polizei durch Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 29. März 2010, sei hierzu ausgeführt: „Während seiner Besuche bei mir in K. (27.10.-01.11.09 und 23.-29.11.09) …“. In der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung am 5. Juli 2011 habe die Zeugin ausweislich des Protokolls erklärt: "Anfang November besuchte er mich in K. … Ende November kam er nochmal." Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hierzu würden lauten: „Im Zeitraum August bis November 2009 besuchte der Angeklagte die Zeugin R. zweimal zu Hause in ihrem Haus … in … K. … Bei dem zweiten Besuch des Angeklagten bei der Zeugin R. in K. zwischen dem 23. und dem 27. November 2009 erklärte der Angeklagte …". Die Aussage der Zeugin zu den Besuchszeiten des Angeklagten bei ihr sei im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben: "Ende Oktober bis Anfang November habe er sie dann das erste Mal in K. besucht und auch ihre Kinder hätten ihn kennen gelernt… Ende November sei er dann noch einmal gekommen und habe sie gebeten, ihm 20.000,00 EUR zu geben.“ Die Feststellungen des Urteils würden von Besuchen des Angeklagten bei der Zeugin im Zeitraum vom 27. Oktober bis zum 30. oder 31. Oktober 2009 und vom 23. bis zum 29. November 2009 ausgehen.
a) Der Angeklagte sieht einen Aufklärungsmangel in der „Tatsache, dass die Darstellungen der Zeugin wie dargestellt mehrfach variieren“. Das Gericht sei „durch die in den Akten enthaltenen, häufig abweichenden Angaben der Zeugin zu den Anwesenheitszeiten des Angeklagten bei ihr zur Aufklärung der Tatsache gedrängt“ gewesen, „dass sie sich wie zitiert (wechselnd) geäußert hat“. Als Beweismittel hätten POK G. als Verhörsperson am 8. Januar 2010, das Schreiben des Rechtsanwalts F. sowie das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juli 2011 als verlesbare Urkunden und die Protokollführerin des Amtsgerichts Tiergarten in der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2011 als Zeugin zur Verfügung gestanden. Aus dem Vergleich der unterschiedlichen Angaben der Zeugin R. zu den Anwesenheitszeiten des Angeklagten bei ihr hätte das Gericht nach Auffassung des Angeklagten den für ihn günstigen Schluss gezogen, dass die Angaben der Zeugin insgesamt nicht glaubhaft seien. Es hätte den Angeklagten freigesprochen und die Adhäsionsklage abgewiesen.
b) Auch dieser Aufklärungsrüge bleibt der Erfolg versagt. Es kann dahin stehen, ob die Rüge zulässig erhoben ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Aus dem Revisionsvortrag ergeben sich keine „häufig abweichenden Angaben der Zeugin zu den Anwesenheitszeiten des Angeklagten bei ihr“, die zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung hätte drängen können.
aa) Zu dem zweiten und letzten Aufenthalt des Angeklagten bei ihr in K. hat die Zeugin R. sich ausweislich des Revisionsvorbringens konstant geäußert. Sie hat den Zeitraum dieses Aufenthalts des Angeklagten bei ihr sowohl in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung als auch in ihrer schriftlichen Äußerung auf den Zeitraum vom 23. bis zum 29. November 2009 festgelegt. Ihre protokollierte Angabe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und ihre von der Revision mitgeteilte Aussage in der Berufungshauptverhandlung (jeweils: „Ende November“) stellen im Verhältnis hierzu keine aufklärungsbedürftige Abweichung dar. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, die mit der allgemeinen Sachrüge zur Prüfung durch den Senat gestellt sind, dass sich die Zeugin (auch) in der Berufungshauptverhandlung zum Zeitpunkt des zweiten Besuchs des Angeklagten detailliert und in Übereinstimmung zu ihren Angaben im Ermittlungsverfahren geäußert hat. Danach hat die Zeugin R. bekundet, der Angeklagte sei am 23. November 2009 zu ihr nach K. gekommen („Nach seiner Anreise am 23.11.2009 …“), mit seinem Anliegen, sie (die Zeugin) möge ihm 20.000 Euro leihen „ein paar Tage später, entweder am 25. oder 26.11.2009“ an sie herangetreten und habe von ihr das Geld nach der Barabhebung „am 27.11.2009 vormittags“ erhalten. Die Nacktfotos seien „nach der Geldabhebung und Übergabe an den Angeklagten entstanden. Ob dies noch am gleichen Tag, dem Freitag oder dem darauf folgenden Tag gewesen sei, könne sie nicht mehr mit Sicherheit sagen.“ „Bei dem letzten Besuch habe er die Rückfahrt am Sonntag, dem 29.11.2009 angetreten.“ Soweit das amtsgerichtliche Urteil in seinen Feststellungen von einem Aufenthalt in der Zeit vom 23. bis zum 27. (nicht 29.) November 2009 ausgeht, hat sich das Berufungsgericht damit im Rahmen seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Dort heißt es: „Sie (Anm: die Zeugin R.) sei sich sicher, dass die Rückfahrt nicht schon etwa am selben Tag wie die Übergabe des Geldes stattgefunden habe, sondern der Angeklagte noch einen ganzen weiteren Tag bei ihr verbracht habe und sie ihn dann morgens zum Bahnhof nach Sch. gebracht habe.“ Und an anderer Stelle: „Die vermeintliche Ungereimtheit im Bezug auf das Abreisedatum des Angeklagten bei seinem zweiten Besuch in K. wurde vollständig aufgeklärt. Insoweit ist das Datum in den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts unzutreffend wiedergegeben. Nach den Bekundungen der Zeugin R. besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte erst am 29.11.2009 und nicht schon am 27.11.2009 abgereist ist und dass sich die Zeugin auch in ihren bisherigen Vernehmungen genau in dieser Weise geäußert hatte.“ (Hervorhebung durch den Senat). Danach sind die von der Revision in Bezug genommenen Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts ersichtlich durch Vorhalt zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Die Kammer hat diese in ihre Würdigung der Aussage der Zeugin einbezogen und sich von der Konstanz ihrer diesbezüglichen Angaben in nicht zu beanstandender Weise überzeugt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist diesbezüglich nicht feststellbar.
bb) Soweit es die Angaben zum Zeitraum des ersten Besuchs des Angeklagten bei der Zeugin in K. betrifft, sind auch hier aufklärungsbedürftige Abweichungen nicht ersichtlich. Zwar stellt das Revisionsvorbringen diesbezüglich Datumsabweichungen in den einzelnen Aussagen der Zeugin dar („eine Woche“ ab dem „1. November“ 2009, „27.10.-01.11.09“, „Anfang November“ – da die Revision das angefochtene Urteil mit „Ende Oktober bis Anfang November“ zitiert, sei angemerkt, dass auch insoweit detailliertere Angaben der Zeugin wiedergegeben werden, nämlich die Ankunft „Ende Oktober, am 27.10.2009, …“ und der Aufenthalt „für vier Tage“). Alle Angaben ordnen den ersten Besuch aber im selben Zeitraum von knapp zwei Wochen (27. Oktober bis 8. November 2009) ein, so dass die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten durch die fehlende taggenaue Eingrenzung nicht beeinträchtigt wurde. Da der konkrete Zeitraum des ersten Besuchs für die Entscheidung ohne Bedeutung war, bedurfte diese Tatsache keiner näheren Aufklärung, zumal die – geringfügigen – Abweichungen ohne Weiteres darauf zurückgeführt werden können, dass der erste Besuch des Angeklagten für die Zeugin insgesamt noch unproblematisch verlaufen und der genaue Zeitpunkt desselben für sie ohne Bedeutung war.
5. Auch soweit die Revision das Verfahren mit der Rüge beanstandet, die Kammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie es versäumt habe, die im Besitz der Zeugin R. befindliche externe Festplatte einem in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag entsprechend sicherzustellen, auszuwerten und in Augenschein zu nehmen, dringt sie nicht durch.
a) Die Revision vertritt die Auffassung, das Gericht hätte die Tatsache aufklären müssen, dass sich auf der externen Festplatte, die die Geschädigte nach den Feststellungen der Kammer in ihrer Wohnung aufbewahrte, „die verfahrensgegenständlichen (sowie weitere) Nacktfotos der Zeugin R. befanden, die auch auf der Speicherkarte festgestellt wurden, die sich in der Kamera des Angeklagten befand“. Dies hätte dadurch geschehen können und müssen, dass es die Wohnung der Zeugin R. auf der Grundlage eines zu erlassenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hätte durchsuchen und die Festplatte dort hätte sicherstellen bzw. beschlagnahmen lassen müssen. Die auf diese Weise für das Verfahren sichergestellte externe Festplatte hätte sodann von einem Sachverständigen ausgewertet werden müssen, um herauszufinden, welche Fotografien auf der Festplatte gespeichert waren. Das Gericht sei zu dieser weiteren Aufklärung gedrängt gewesen, und zwar zum Einen durch den vom (damaligen) Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 30. August 2012 gestellten, von der Kammer abgelehnten (2.) Hilfsbeweisantrag, zum Anderen durch den Umstand, „dass die auf der Speicherkarte, die in der Kamera des Angeklagten gefunden wurde, enthaltenen Nacktfotos offensichtlich nicht vollständig waren“. Die unterbliebene Beweisaufnahme hätte, wäre sie durchgeführt worden, nach Auffassung des Revisionsführers das ihm günstige Ergebnis erbracht, dass auf der externen Festplatte der Zeugin „die verfahrensgegenständlichen Nacktaufnahmen sowie weitere Bilder gleicher Art (die ebenso wie die auf der Speicherkarte in der Kamera des Angeklagten sichtbar gemachten die Zeugin R. unbekleidet darstellen) mit Erstellungsdatum 7.11.2009 vorhanden sind“. Dies hätte die Kammer zu der Überzeugung geführt, dass die Bilder nicht von der Speicherkarte des Angeklagten auf die der Zeugin gehörende externe Festplatte kopiert wurden, sondern dass der Weg umgekehrt war, die Übertragung also von der externen Festplatte auf die Speicherkarte erfolgte. Dies hätte die Kammer veranlasst, die Angaben der Zeugin R. insgesamt als unglaubhaft einzuschätzen und ihr daher auch nicht zu glauben, dass sie dem Angeklagten 20.000 Euro in bar geliehen hat, „erst recht nicht, dass dieser sie mit angeblich von ihm hergestellten Nacktaufnahmen, ergänzt um pornografische Bildunterschriften, hätte unter Druck setzen wollen“. Das Landgericht hätte den Angeklagten daher freigesprochen und die Adhäsionsklage abgewiesen.
b) Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Zwar ist die Sicherstellung, Auswertung und Inaugenscheinnahme der im Besitz der Zeugin R. befindlichen externen Festplatte bzw. der auf ihr vorgefundenen oder wiederhergestellten Dateien grundsätzlich geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sich auf dieser – wie von der Revision behauptet – „die verfahrensgegenständlichen (sowie weitere) Nacktfotos der Zeugin R. befanden, die auch auf der Speicherkarte festgestellt wurden, die sich in der Kamera des Angeklagten befand“. Für die Beantwortung der Frage, ob die Dateien von der Speicherkarte des Angeklagten auf die Festplatte der Zeugin übertragen worden sind oder ob es sich umgekehrt verhalten hat, wäre die Beweiserhebung aber unergiebig, sollte die aufzuklärende Tatsache – wie es die Formulierung des Hilfsbeweisantrages nahe legt – die sein, dass sich alle Bilddateien mit Nacktaufnahmen der Zeugin R., die sich auf deren externer Festplatte befinden oder befanden, auch auf der Speicherkarte aus der Kamera des Angeklagten vorhanden sind. Aber auch soweit mit der Revision vorgetragen sein soll, die Beweiserhebung hätte zu der Feststellung geführt, dass sich „weitere außer den auf der Speicherkarte des Angeklagten sichtbar gemachten Bilder“ – wohl die auf der Speicherkarte „fehlenden“ Dateien mit den Bezeichnungen MG_1222.JPG, MG_1224.JPG, MG_1228.JPG und MG_1232.JPG (siehe oben 3.) – auf der Festplatte befänden (oder befunden hätten) und sämtliche Bilddateien als Erstellungsdatum den 7. November 2009 auswiesen, musste sich die Kammer zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung nicht gedrängt sehen, und zwar weder durch den von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrag noch durch die sonstigen, von der Revision vorgetragenen Umstände.
aa) In den Urteilsgründen hat die Kammer in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum sie sich zu der hilfsweise beantragten Beweiserhebung nicht gedrängt gesehen hat. Das Landgericht hat deutlich zu erkennen gegeben, es hätte dem behaupteten Umstand, dass sich auf der externen Festplatte entgegen der Darstellung der Zeugin R. „diverse Fotos befinden oder befanden, die der Kamera des Angeklagten entstammen und die er dorthin kopiert hatte“, selbst wenn er zuträfe, keine maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin R. beigemessen. Dies nicht nur deshalb, weil diese Festplatte für die Zeugin – nach deren nach umfassender Beweiswürdigung als glaubhaft eingeschätzten Angaben – in diesem Kontext überhaupt keine Rolle gespielt hat und sie nicht wusste, was auf dieser Festplatte gespeichert ist (oder war) und was nicht, sondern insbesondere auch deshalb, weil der Kammer nicht ausgeschlossen erschien, dass die von dem Angeklagten behauptete – der Zeugin nicht erinnerliche – Übertragung der Bilddateien auf die externe Festplatte ohne Wissen der Zeugin erfolgt ist. Denn der Angeklagte hatte nach den Feststellungen nicht nur auf Wunsch der Zeugin ein Exposee mit digital aufgenommenen Fotos ihres Hauses erstellt, sondern auch ein neues Betriebssystem auf deren Computer installiert. Dass bei einem solchen Vorgang ein externes Speichermedium zur vorübergehenden Datensicherung sinnvoll zum Einsatz kommen kann, trifft zu und durfte von der Kammer als Indiz für die Möglichkeit eines von der Zeugin unbemerkten Datenübertragungsvorganges hinsichtlich der fraglichen Bilddateien in ihre Betrachtungen einbezogen werden.
bb) Aber auch die (behauptete) Lückenhaftigkeit der Nummerierung der auf der Speicherkarte in der Kamera des Angeklagten wiederhergestellten Bilddateien und das (behauptete) Erstellungsdatum der auf der Festplatte befindlichen Bilddateien (7. November 2009) drängte nicht zu der Beweiserhebung.
Wie ausgeführt, bietet die Lückenhaftigkeit der Nummerierung der Bilddateien, die auf der Speicherkarte des Angeklagten wiederhergestellt worden sind, keinen Anhalt dafür, dass die tatsächlich auf der Karte vorgefundenen Dateien nicht originär auf der Karte gespeichert, sondern von einem anderen Speichermedium – etwa der fraglichen externen Festplatte – auf die Speicherkarte übertragen worden sind. Selbst wenn der Kammer also der von der Revision behauptete Umstand bekannt gewesen wäre, dass in der Reihe der auf der Speicherkarte wiederhergestellten Bilddateien (u.a.) diejenigen mit den Bezeichnungen MG_1222.JPG, MG_1224.JPG, MG_1228.JPG und MG_1232.JPG fehlen, hätte sie dies nicht zu der vermissten Beweiserhebung drängen müssen. Zudem lag die – erstmals von der Revision in Betracht gezogene – Möglichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Bilddateien von der externen Festplatte der Zeugin auf die in der Kamera des Angeklagten aufgefundene Speicherkarte übertragen worden sind, aus den oben zu 3.b)bb) genannten Gründen aus Sicht der Kammer ohnehin fern. Schließlich hatte der Verteidiger des Angeklagten in dem Hilfsbeweisantrag ausdrücklich den umgekehrten Übertragungsweg behauptet. In dem genannten Antrag heißt es, die beantragte Beweiserhebung werde ergeben, „dass sich auf dieser Festplatte diverse Fotos befinden oder befanden, die der Kamera des Angeklagten entstammen und die er dorthin kopiert hatte“ (Hervorhebung durch den Senat). Dass es sich hierbei um eine Schlussfolgerung, nicht um eine Behauptung gehandelt haben soll, wie die Revision vorträgt, ist nicht ersichtlich.
Auch die – ebenfalls erstmals mit der Revision aufgestellte – Behauptung, die auf der der Zeugin gehörenden externen Festplatte befindlichen oder wiederherstellbaren Dateien würden in ihren „Eigenschaften“ den 7. November 2009 als Erstellungsdatum aufweisen, hätte die Kammer, wäre sie bereits ihr unterbreitet worden, nicht zu der Sicherstellung, Auswertung und Inaugenscheinnahme der Festplatte bzw. der auf ihr vorgefundenen oder wiederhergestellten Dateien gedrängt. Ist bereits das in den „Eigenschaften“ der auf der Speicherkarte des Angeklagten wiederhergestellten Bilddateien dokumentierte Erstellungsdatum nicht aussagekräftig hinsichtlich des tatsächlichen Entstehungsdatums der Dateien (siehe oben 3.b)aa)), so gilt dies auch für die auf der externen Festplatte möglicherweise gespeicherten oder gespeichert gewesenen. Dass sich die Systemzeit der Kamera, mit der die auf der externen Festplatte eventuell gespeicherten Bilddateien hergestellt worden sind, zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fotos in Übereinstimmung mit der Echtzeit befand, das in den „Eigenschaften“ gespeicherte Erstellungsdatum daher dem tatsächlichen Entstehungszeitpunkt der Datei entspricht, kann folglich durch die von der Revision vermisste Beweiserhebung nicht bewiesen werden. Zur Erhebung unergiebiger Beweise ist das erkennende Gericht nicht gedrängt.
II. Auch die unbeschränkt erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts verhilft der Revision des Angeklagten nicht zum Erfolg. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24. Januar 2013 zu Recht ausführt, deckt die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils, welches außergewöhnlich gründlich und überzeugend begründet worden ist, keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.