Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 28.05.2013 – 6 W 68/13

ECLI:DE:KG:2013:0528.6W68.13.0A

Orientierungssatz

1. Die am Erblasserwillen orientierte Auslegung eines Testaments, dass der Wille des Erblassers darauf gerichtet ist, auf Dauer der Lebzeit des geistig behinderten Sohnes eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung im Sinn des § 2209 BGB anzuordnen, wird dadurch gestützt, dass das dem Sohn zugewandte Nachlassvermögen getrennt von dessen Eigenvermögen verwaltet werden soll, um es im Sinne eines von der Rechtsprechung anerkannten Behindertentestaments vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen.(Rn.9)

2. Ist der Erblasserwille in dieser Weise eindeutig ermittelbar, kommt der Tatsache, dass der Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht ausdrücklich den juristisch korrekten Begriff der Dauervollstreckung benutzt und auch keine ausdrückliche Regelung für den Fall des Wegfalls des Testamentsvollstreckers formuliert hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 15. März 2013, 61 VI 766/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19. April 2013 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15. März 2013 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist der geistig behinderte Sohn und zugleich Alleinerbe der Erblasserin, der laufende Leistungen nach dem SGB XII bezieht.

2

Er wendet sich mit seiner am 19. April 2013 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen den seiner Betreuerin am 22. März 2013 zugestellten Beschluss vom 15. März 2013, mit dem das Nachlassgericht seinen Antrag auf Bestellung eines (Ersatz-)Testamentsvollstreckers zurückgewiesen hat.

3

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dem Testament der Erblasserin vom 09. Juni 2004 sei ein Ersuchen an das Nachlassgericht im Sinne des § 2200 BGB zu entnehmen, weil die Auslegung des Testaments ergebe, dass die Erblasserin eine Dauertestamentsvollstreckung habe anordnen wollen. Er behauptet dazu, die Erblasserin habe bei Abfassung der letztwilligen Verfügung den Willen gehabt, ein von der Rechtsprechung anerkanntes „Behindertentestament“ zu errichten, um das Nachlassvermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen; dies ergebe sich bereits aus den Auflagen, die die Erblasserin der ernannten Testamentsvollstreckerin in Bezug auf die Verwendung des Nachlassvermögens - für Sonderbedarf des Antragstellers - gemacht habe.

4

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2013 nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschlusses (Bl 22 d.A.) verwiesen.

II.

5

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58ff FamFG zulässig, sie ist insbesondere form-und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) beim Nachlassgericht eingegangen.

6

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Anweisung an das Nachlassgericht, dem Antrag des Antragstellers auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu entsprechen.

7

Die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers auf Ernennung eines Ersatztestaments-vollstreckers hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Nachlassge-richtes enthält das Testament der Erblasserin vom 9. Juni 2004 das für die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers notwendige stillschweigende Ersuchen im Sinn des § 2200 BGB, weil eine Auslegung dieser letztwilligen Verfügung ergibt, dass die Erblasserin die Testamentsvollstreckung als so genannte Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) bis zum Ableben des Antragstellers anordnen wollte (vgl. OLG München NJW 2009, 1152 - 1153, zitiert nach juris, dort Rdz. 14/15). .

8

Testamente sind als einseitige, nicht empfangsbedürftige Verfügungen grundsätzlich anhand des Willens des Erblassers auszulegen (§ 133 BGB); Ziel ist es, den maßgeblichen Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung so weit als möglich wirksam werden zu lassen. Dafür ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände - auch solche außerhalb des Testaments - heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256 - 257, zitiert nach juris, dort Rdz. 11). Kann dadurch der tatsächliche Wille des Erblassers noch nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ist im nächsten Schritt zu ermitteln, was dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht, mithin was der Erblasser vernünftigerweise gewollt haben kann (BGH NJW 1985, 1554 - 1556, zitiert nach juris, dort Rdz. 11; vgl. allgemein zur Testamentsauslegung auch Weidlich in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 2084 Rdnr. 3 - 11 m.w.N.).

9

Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung des Testaments vom 09. Juni 2004 ergibt, dass der Wille der Erblasserin darauf gerichtet war, eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung im Sinn des § 2209 BGB auf die Dauer der Lebzeit des geistig behinderten Sohnes anzuordnen. Darauf deutet bereits die von der Erblasserin selbst gegebene Begründung für die Anordnung der Testamentsvollstreckung „da mein Sohn wegen seiner geistigen Behinderung sein Erbe nicht selbst verwalten und annehmen kann“ hin. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin Anfang Juni 2004 Veranlassung hatte, davon auszugehen, an der Tatsache, dass ihr Sohn wegen seiner Behinderung das Erbe nicht selbst verwalten kann, könnte sich in absehbarer Zukunft etwas ändern.

10

Darüber hinaus ergibt sich die Anordnung einer Dauervollstreckung aber auch aus der Tatsache, dass der Wille der Erblasserin darauf gerichtet war, dass das dem Sohn zugewandte Nachlassvermögen getrennt von dessen Eigenvermögen verwaltet wird, um es im Sinne eines von der Rechtsprechung anerkannten Behindertentestaments vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Testaments BGH NJW 1990, 2055 - 2057 und NJW 1994, 248 - 251, jeweils zitiert nach juris; OLG Köln ZEV 2010, 87 - 88, zitiert nach juris, dort Rdz. 37; vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ZErb 2006, 275 - 282, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rdz. 61).

11

Da der Sohn der Erblasserin - für diese absehbar - aufgrund seiner geistigen Behinderung dauerhaft auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird, weshalb ihm außerhalb eines Behindertentestaments von dem Nachlass lediglich ein Schonvermögen in Höhe von 2.600,00 € verbleiben würde, hätte eine uneingeschränkte Zuwendung des Nachlassvermögens an den Alleinerben letztlich einen Übergang an den Sozialhilfeträger bedeutet. Davon, dass die Erblasserin dies verhindern wollte, muss schon im Hinblick auf die verständliche Sorge, die sie in Bezug auf eine wirtschaftlich abgesicherte Zukunft ihres behinderten Kindes gehabt haben dürfte, ausgegangen werden, zumal sie die letztwillige Verfügung im Wesentlichen nur für die Anordnung der Testamentsvollstreckung errichtet hat. Die Absicht der Erblasserin findet sich auch in der letztwilligen Verfügung ausreichend angedeutet. Denn durch die Auflage „Ich bestimme, dass der vorhandene Nachlass für meinen Sohn verwendet werden soll, d.h. für Reisen, Anschaffungen für sein Zimmer, CD, und für ärztliche Leistungen, die nicht von der Krankenkasse gezahlt werden“ wird der Wunsch erkennbar, dass das Nachlassvermögen nicht für den täglichen Lebensbedarf ihres Sohnes, den die Erblasserin durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen gedeckt sah, sondern vielmehr für davon nicht erfasste Sonderwünsche und -ausgaben sowie auch für Behandlungskosten, die nicht vom Krankenversicherungsträger getragen werden, verwendet werden soll.

12

Ist der Erblasserwille in dieser Weise eindeutig ermittelbar, kommt der Tatsache, dass die Erblasserin bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht ausdrücklich den juristisch korrekten Begriff der Dauervollstreckung benutzt und auch keine ausdrückliche Regelung für den Fall des Wegfalls der benannten Testamentsvollstreckerin formuliert hat, keine entscheidungs-erhebliche Bedeutung zu.

13

Einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 131 Abs. 3 KostO nicht; die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.