Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 04.06.2013 – 6 W 176/12
ECLI:DE:KG:2013:0604.6W176.12.0A
Orientierungssatz
1. Der Verfahrenswert eines Verfahrens zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist gem. § 30 Abs. 1 KostO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei insbesondere das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, das der Einleitung des Verfahrens zugrunde lag, Berücksichtigung zu finden hat.(Rn.3)
2. Das wirtschaftliche Interesse ist in der Regel mit 10% des jeweiligen Nachlasswertes zu bemessen (Anschluss OLG München, 30. Dezember 2008, 31 Wx 151/08, MDR 2009, 294).(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 6. September 2012, 64 VI 1344/02
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. vom 22. Oktober 2012 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. September 2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert:
Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf 18.918,17 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 31 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Verfahrenswert auf 18.918,17 € heraufzusetzen war. Dies entspricht 10% des verwalteten Nachlassvermögens. Soweit das Nachlassgericht den Nachlasswert in der angefochtenen Entscheidung mit nur 47.334,80 € festgestellt hat, ist dies mit der Aufstellung des vormaligen Testamentsvollstreckers in dem Entwurf des Erbauseinandersetzungevertrages (Bl. 110 ff) nicht in Einklang zu bringen.
Im Übrigen bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Denn eine Wertfestsetzung auf 100% des Nachlasswertes kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Gemäß § 30 Abs. 1 KostO hat das Gericht den Verfahrenswert nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei insbesondere das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, das der Einleitung des Verfahrens zugrunde lag, Berücksichtigung zu finden hat.
Vorliegend hatte die Antragstellerin gemäß § 2227 Abs. 1 BGB die Entlassung des Testamentsvollstreckers S. aus seinem Amt begehrt. Ihr Interesse kann deshalb nur darauf gerichtet gewesen sein, dass die Verfügungsbefugnis, die bei Anordnung einer Testaments-vollstreckung dem Testamentsvollstrecker zusteht (§ 2205 BGB), auf sie und die Beteiligte zu 1. als Erben übergeht. Dieses Interesse hat das Nachlassgericht im Grundsatz zutreffend, insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Kammergericht NJW-RR 2002, 58 - 60, zitiert nach juris, dort Rdz. 12 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 28. September 2010 zu 1 W 22/10 und 1 W 398/10; OLG München MDR 2009, 294, zitiert nach juris, dort Rdz. 4) und auch der Lehre (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage § 131 KostO Rdnr. 16 „Testamentsvoll-streckung“, Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage § 109 Rdnr. 17) mit 10% des jeweiligen Nachlasswertes bemessen.
Dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegend mit der Begründung begehrt wurde, dieser habe seine ihm obliegenden Pflichten in Bezug auf die Erbauseinandersetzung nicht erfüllt, rechtfertigt keine höhere Festsetzung. Dass der entlassene Testamentsvollstrecker in der Vergangenheit seine Aufgaben nicht erfüllt hat, stellt den Grund für seine Entlassung dar, bestimmt aber nicht zugleich den Wert des Interesses an seiner Entlassung als solches. Dies gilt um so mehr, als im vorliegenden Fall - was der ebenfalls in 2. Instanz weiter verfolgte Antrag der Beteiligten zu 2. auf Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers zeigt - das Interesse der Beteiligten zu 2. an der Entlassung letztlich nicht auf eine Beendigung der Testamentsvollstreckung - und damit auf den Übergang der Verfügungsbefugnis auf sie und die Beteiligte zu 1. - gerichtet war, sondern sich tatsächlich nur gegen die damalige Person des Testamentsvollstreckers richtete.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung zur Bemessung des Geschäftswertes für die Entlassung des Testamentsvollstreckers, wenn der Erblasser eine Dauervollstreckung im Sinne des § 2209 BGB angeordnet hatte. Selbst in diesem Fall bemisst die Rechtsprechung den Verfahrenswert nicht mit 100% des Nachlasswertes; vielmehr soll im Einzelfall eine Festsetzung auf bis zu 20 % des Nachlasswertes in Betracht kommen (BayObLG FamRZ 2004, 1304 - 1305, zitiert nach juris, dort Rdz. 24 - wobei auch hier im Ausgangspunkt für die Entlassung des Testamentsvollstreckers ein Regelsatz in Höhe von 10% des Nachlasswertes genannt wird).
Da für das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 5 KostO Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt, bedurfte es weder einer Kostenentscheidung noch einer Wertfestsetzung.