Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.06.2013 – 6 W 92/13
ECLI:DE:KG:2013:0614.6W92.13.0A
Orientierungssatz
1. Da dem Nachlassgericht bei der Ernennung eines (Ersatz-)Testamentsvollstrecker auf Ersuchen des Erblassers gem. § 2200 Abs. 1 BGB ein eigenes Ermessen zusteht, muss es der Anregung des Erblassers, eines seiner leiblichen Kinder zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht folgen. Auch dem Erben steht in Bezug auf die Person des zu ernennenden Testamentsvollstreckers kein Vorschlagsrecht zu.(Rn.2)
2. Die Ernennung eines familienfremden Testamentsvollstreckers ist der Ernennung einer Person, die dem Begünstigten nahe steht, schon deshalb vorzuziehen ist, weil dadurch persönliche Konflikte vermieden werden.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 7. Mai 2013, 63/61 VI 383/72 Z
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 2. Juni 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 7. Mai 2013 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 5.000 € zurück gewiesen.
Gründe
Die am 2. Juni 2013 eingegangene Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom 7. Mai 2013, durch den das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2. zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernannt hat.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn das Nachlassgericht hat mit der Ernennung des Beteiligten zu 2. zum Testamentsvollstrecker beanstandungsfrei dem Ersuchen des Erblassers gemäß § 2200 Abs. 1 BGB entsprochen. Dass das Nachlassgericht seiner Anregung, eines seiner leiblichen Kinder zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht gefolgt ist, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, zumal dem Erben in Bezug auf die Person des zu ernennenden Testamentsvollstreckers kein Vorschlagsrecht zusteht. Ermessensfehler bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers sind nicht ersichtlich. Zutreffend weist das Nachlassgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 4. Juni 2013 darauf hin, dass die Ernennung eines familienfremden Testamentsvollstreckers der Ernennung einer Person, die dem Begünstigten nahe steht, schon deshalb vorzuziehen ist, weil dadurch persönliche Konflikte vermieden werden. Sachliche Einwände gegen die Person des Beteiligten zu 2. zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit der Beschwerdeführer eine zu hohe Entgeltentnahme und nicht erteilte Abrechnungen in den letzten Jahren rügt, könnte dies - soweit sich die Vorwürfe bestätigen würden - nur dem ausgeschiedenen Testamentsvollstrecker Sch... betreffen, nicht aber den Beteiligten zu 2., da dieser erst aufgrund des angefochtenen Beschlusses mit den Pflichten des Testamentsvollstreckers betraut worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung mit 10 % des Nachlasswertes folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.