Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 03.07.2013 – 6 W 108/13
ECLI:DE:KG:2013:0703.6W108.13.0A
Orientierungssatz
Liegen keine hinreichenden Tatsachen dafür vor, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis mangels wirksamer Anordnung der Testamentsvollstreckung wieder eingezogen werden muss und hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht, so kann er gemäß § 357 Abs. 2 FamFG verlangen, dass ihm eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erteilt wird.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 30. Mai 2013, 62 VI 55/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Mai 2013 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, dem Antragsteller eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu erteilen, welches aufgrund des Beschlusses vom 18. Juli 2012 dem Rechtsanwalt G... R... erteilt wurde.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Der Antragsteller kann gemäß § 357 Abs. 2 FamFG verlangen, dass ihm eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erteilt wird. Er hat ein rechtliches Interesse der Beteiligten des von ihm beurkundeten und zu vollziehenden Grundstücksgeschäftes ... Straße 16 in Berlin glaubhaft gemacht, da das Grundbuchamt gemäß Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 für die Eigentumsumschreibung u. a. die Vorlage des beantragten Zeugnisses zur Auflage gemacht hat. Liegen die Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 FamFG vor, steht die Erteilung nicht im Ermessen des Nachlassgerichts.
Hinderungsgründe für die Erteilung bestehen nicht. Denn es ist nicht Sache des Nachlassgerichtes (sondern des Testamentsvollstreckers), wegen etwaiger Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Grundstücksgeschäftes Schritte zu ergreifen, um dessen Vollzug zu verhindern oder zunächst zu blockieren. Die Tatsache, dass Verkäufer der in den Nachlass fallenden Grundstücke der vormalige Testamentsvollstrecker K... war, dem gewerbsmäßige Untreue unter anderem bei der Wahrnehmung seiner Testamentsvollstreckeraufgaben vorgeworfen wird (Fälle 62 bis 72 des Haftbefehls vom 4. Juni 2012), steht der Erteilung daher nicht entgegen.
Soweit der Beteiligte zu 2) Rechtsgutachten eingereicht hat, in denen aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments, u. a. wegen etwaiger Testierunfähigkeit der Erblasserin geäußert wurden (Bl. 108 ff. d. A.), deren Testament der vormalige Testamentsvollstrecker in seiner Funktion als (vormaliger) Notar nur einen Tag vor dem Tod der schwer krebskranken und unter Morphinbehandlung stehenden Erblasserin beurkundet hat, steht dies der Erteilung jedenfalls so lange nicht entgegen, als das Nachlassgericht diesen Zweifeln nicht von Amts wegen nachgeht und damit keine hinreichenden Tatsachen dafür vorliegen, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis mangels wirksamer Anordnung der Testamentsvollstreckung wieder eingezogen werden müsste (§§ 2368 Abs. 3, 2361 BGB). Soweit Zweifel an der Wirksamkeit im Hinblick darauf bestehen, dass die Erblasserin verfügt hat, dass ihr übriges Vermögen für „Gemeinnützige Zwecke“ verwendet werden soll (vgl. BayObLG 19.4.2000, ZEV 2001, 22,14), ist davon das speziell dem Beteiligten zu 3) zugedachte Grundstück ... Straße nicht betroffen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.