Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 16.07.2013 – 6 U 73/13

ECLI:DE:KG:2013:0716.6U73.13.0A

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung zurückgenommen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 13. März 2013, 42 O 386/10

Gründe

1.

1

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 19. April 2013 gegen das am 13. März 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ZPO).

2

Zutreffend hat das Landgericht im Hinblick auf das Beweisergebnis die Klage auf Zahlung einer Vollkaskoentschädigung abgewiesen.

3

Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

4

Zu Recht hat die Beklagte mit Schreiben vom 01. Juli 2010 ihre Eintrittspflicht verneint. Die Beklagte ist jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei, weil der Kläger zuvor vorsätzlich die unter E. 1.3. AKB vereinbarte Aufklärungsobliegenheit verletzt hat.

5

Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. April 2010 (eingereicht als Anlage K 7) sowie insbesondere mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juni 2010 (eingereicht im Termin am 8. Februar 2012, Blatt 170 d.A.) objektiv falsche Angaben zu am Schadenstag bestehenden Altschäden und deren Beseitigung gemacht.

6

Soweit der Kläger meint, eine Obliegenheitsverletzung käme schon deshalb nicht in Betracht, weil unter E. 1.3. der AKB lediglich vereinbart worden sei, dass er Fragen der Beklagten wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten habe, übersieht er bereits das einleitende Wort „insbesondere“. Zudem kann ihm aber auch nicht gefolgt werden, soweit er meint, ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer erkenne einen Unterschied zwischen Fragen der Versicherung und einer Bitte um konkrete Angaben. Dass jedenfalls der Kläger selbst insoweit keinen Unterschied macht, und die Bitten der Beklagten im Schreiben vom 15. April 2010 (eingereicht als Anlage K 6) ersichtlich als Fragen aufgefasst hat, zeigt seine eigene Einleitung: „Desweiteren beantworte ich nun Ihre Fragen:“

7

Die Angaben des Klägers in den Schreiben vom 22. April 2010 und 23. Juni 2010 waren objektiv falsch, soweit er vorhandene Altschäden an der Lackierung als „ausgebessert“ bzw „fachgerecht beseitigt“ oder „fachgerecht behoben“ bezeichnet hat. Denn im Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass jedenfalls die im Dezember 2007 entstandenen Kratzer im Bereich des Daches und der rechten Seite des PKW vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgebessert, fachgerecht beseitigt oder behoben waren.

8

Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner 2. persönlichen Anhörung vor dem Landgericht im Termin am 13. März 2013 zugestanden, die beiden Kratzspuren, die der Sachverständige als mit solchen aus dem Versicherungsfall Dezember 2007 identisch festgestellt hat, lediglich selbst ausgebessert zu haben, wobei er im Weiteren nicht mehr angeben konnte, in welcher Art und Weise er dies getan hat; hinsichtlich des Kratzers an der rechten Seite meint er eine Bearbeitung mit einem Lackstift vermuten zu können.

9

Der Sachverständige, Professor Dr. R..., vermochte anhand der Fotos eine Ausbesserung der Kratzer nicht zu bestätigen, konnte eine Ausbesserung mittels eines Lackstifts indes für den Kratzer an der rechten Seite auch nicht hundertprozentig ausschließen. Letztlich kommt es darauf aber entscheidungserheblich nicht an, weil die Angaben im Schreiben vom 23. Juni 2010 selbst dann falsch waren, wenn man den Vortrag des Klägers zur Ausbesserung mittels eines Lackstifts zugrunde legt. Denn die Übermalung eines Kratzers mit einem Lackstift dient lediglich der optischen Abdeckung und dem Schutz vor Rost, stellt aber keine fachgerechte Behebung oder Beseitigung des Kratzers dar.

10

Diese Falschangabe erfolgte auch vorsätzlich im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 1 VVG. Bereits der eigenen Einlassung des Klägers ist zu entnehmen, dass ihm bekannt war, dass er die Kratzer im Bereich des Daches und der rechten Seite - wenn überhaupt - nur in Eigenarbeit mittels eines Lackstifts „behoben“ hatte und diese Art der „Reparatur“ keine fachgerechte Kratzerbeseitigung darstellt.

11

Ob die unzutreffenden Angaben im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich geworden ist, kann dahinstehen, weil der Kläger im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG arglistig gehandelt hat. Nach Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Absicht handelte, mit diesen Angaben auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten zumindest in dem Sinne Einfluss nehmen, dass auch die Kratzer im Bereich des Daches und der rechten Seite als Teil des Versicherungsfalls vom 7. April 2010 anerkannt und insoweit von der Beklagten reguliert werden. Ein gewichtiges Indiz dafür sieht der Senat in den Angaben des Klägers, die er bei seiner ersten persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 8. Februar 2012 gemacht hat. Denn hier hatte der Kläger in Bezug auf die Kratzer aus dem Versicherungsfall 2007 (bewusst) wahrheitswidrig sogar noch angegeben, er habe diese Ende 2009/Anfang 2010 in einer Werkstatt in der Nähe des Kurt Schuhmacher Platzes beseitigen lassen und dafür 1200 - 1400 € bezahlt; nur der Kratzer auf dem Glasschiebedach sei dabei nicht beseitigt worden. Auch diese Angabe, die sich unter Zugrundelegung der weiteren Angaben des Klägers zur eigenen Ausbesserung als falsch herausgestellt hat, kann nur mit der Intention erfolgt sein, der Klage auf die Versicherungsleistung auch insoweit zum Erfolg zu verhelfen.

12

Auf die Frage, ob die in dem Schreiben der Beklagten vom 15. April 2010 enthaltene Belehrung den Vorgaben des § 28 Abs. 4 VVG entspricht, kommt es im Hinblick auf das arglistige Verhalten des Klägers nicht mehr an.

13

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung erscheint, zumal es sich um Rechtsfragen handelt, nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

2.

14

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).