Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 09.08.2013 – (4) 141 HEs 44/13 (23/13)
ECLI:DE:KG:2013:0809.4.141HES44.13.23.0A
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2013 – (529) 234 Js 88/13 (9/13) – wird aufgehoben, soweit er den Angeklagten F. betrifft.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren vor der 29. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgericht – anhängig.
Die Staatsanwaltschaft legt ihm zur Last, in Berlin am 24. Januar 2013 den Geschädigten C. in dessen Wohnung gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten K. und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt und dadurch den Tod der verletzten Person verursacht und sich zugleich an einer Schlägerei beteiligt zu haben, durch die der Tod eines Menschen verursacht wurde (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 227 Abs. 1, 231 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB). Beide Angeklagte sollen – nachdem ein heftiger Streit zwischen ihnen und dem 65-jährigen Geschädigten zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Schlägen geführt hatte, in der sie schließlich die Oberhand gewannen – im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Geschädigten ohne rechtfertigenden Grund mehrfach in Verletzungsabsicht mit den Fäusten gegen Kopf und Oberkörper geschlagen und dies auch dann noch fortgesetzt haben, als der Geschädigte zu Boden gegangen und zu wirksamer Verteidigung nicht mehr in der Lage war. Der bereits zuvor schwer herz- und lungenkranke C. sei infolge der Schläge an einer Blutaspiration in die stark vorgeschädigten Lungen und einer Minderdurchblutung des Herzens mit Infarkt verstorben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Anklageschrift vom 31. Mai 2013 Bezug.
Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am Tattag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst auf Grund des – wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlich begangenen Totschlags erlassenen – Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2013 (349 Gs 264/13). Am 16. Juli 2013 hat das zuständige Schwurgericht den vorgenannten Haftbefehl durch einen solchen nach Maßgabe der Anklageschrift ersetzt, der dem Angeklagten am 17. Juli 2013 verkündet worden ist und somit den Gegenstand der besonderen Haftprüfung bildet.
Das Schwurgericht hat die Anklage mit Beschluss vom 2. Juli 2013 unverändert unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung wird am 23. September 2013 beginnen und am 27. September sowie am 14., 16., 21. und 23. Oktober 2013 fortgesetzt werden.
II.
1. Ob der Angeklagte der in dem Haftbefehl bezeichneten Tat dringend verdächtig ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der vom Schwurgericht (allein noch) angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt, kann dahinstehen.
2. Denn die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nicht gerechtfertigt, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nicht gegeben ist.
a) Maßgeblich für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegt vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert wird, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 121 Rdn. 19, 21 m.w.Nachw.).
Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt hierbei nur eine Höchstgrenze dar. Der Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung aller Senate des Kammergerichts wiederholt (vgl. nur Beschluss vom 13. August 2012 – (4) 141 HEs 63/12 (27/12) – m.w.Nachw.) darauf hingewiesen, dass aus dieser Vorschrift nicht etwa der Schluss gezogen werden kann, dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden müsse. Vielmehr verlangt der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen. Daher kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer grober Fehler und Versäumnisse der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 – [4] 141 HEs 35/13 [16/13] – und vom 5. August 2009 – [4] 1 HEs 28/09 [19/09] – m.w.Nachw.). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2010 – [4] 1 HEs 7/10 [3-4/10] – m.w.Nachw.). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.
b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die bisherige Sachbehandlung nicht gerecht.
aa) Die polizeilichen Ermittlungen sind allerdings noch zügig geführt worden. Alle wesentlichen Ermittlungshandlungen, insbesondere die Vernehmung der Beschuldigten, die sich noch am Tattag umfänglich zur Sache eingelassen haben, und der in der Anklageschrift benannten Zeugen, die Obduktion des Verstorbenen und die gerichtsmedizinische Untersuchung der Beschuldigten sowie die Untersuchung der diesen entnommenen Blut- und Urinproben auf Alkohol und Betäubungsmittelwirkstoffe, waren am 8. März 2013 abgeschlossen.
Bei Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft am 12. März 2013 standen noch die Ergebnisse der im Anschluss an die Obduktion des C. eingeleiteten weiteren gerichtsmedizinischen Untersuchungen (neuropathologische und feingewebliche Begutachtung der inneren Organe) aus. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft am 13. März 2013 telefonisch im Büro des hiermit beauftragten Sachverständigen unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen angemahnt. Ob die Staatsanwaltschaft damit ihrer Aufgabe gerecht geworden ist, den Sachverständigen zu überwachen und auf eine beschleunigte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken, kann dahin stehen. Denn die neuropathologische Begutachtung des Gehirns und feingewebliche Untersuchung von Lunge, Leber, Milz und Nieren des Verstorbenen waren am 5. April 2013 abgeschlossen, was für derartige Untersuchungen eine noch angemessene Dauer darstellt. Wann das an diesem Tage gefertigte und an die Staatsanwaltschaft abgesendete schriftliche Gutachten bei dieser eingegangen ist, kann der Senat den ihm vorliegenden Akten nicht entnehmen. Spätestens am 15. April 2013 lag es dem sachbearbeitenden Staatsanwalt aber vor, denn an diesem Tag verfügte er die Vorlage der mitübersandten Rechnung und einer Kopie des Gutachtens an die Berechnungsstelle zur Entschädigung des Sachverständigen.
Obwohl nach Eingang des (letzten) gerichtsmedizinischen Gutachtens eine umgehende Anklageerhebung geboten war, um dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen, wurde die Anklageschrift erst am 31. Mai 2013 gefertigt und sogar erst am 10. Juni 2013 zum Landgericht erhoben, ohne dass sich den Akten Gründe hierfür entnehmen lassen.
bb) Neben der späten Anklageerhebung hat es die Staatsanwaltschaft zusätzlich versäumt, forensisch-psychiatrische Gutachten zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten noch im Ermittlungsverfahren in Auftrag zu geben, obwohl sich deren Notwendigkeit schon frühzeitig aufdrängte.
Um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu genügen, hat die Staatsanwaltschaft möglichst früh auch alle erforderlichen Untersuchungen in Auftrag zu geben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 – [4] 1 HEs 26/09 [17/09] – und vom 27. Mai 2011 – [4] 1 HEs 22/11 [21/11] –; KG, Beschluss vom 25. August 2009 – [2] 1 HEs 30/09 [6-7/09] –). Dies gilt auch und insbesondere für die Einholung forensisch-psychiatrischer Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten (ständige Rechtsprechung der Senate des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 25. August 2009 – [2] 1 HEs 30/09 [6-7/09] –; vom 13. Oktober 2009 – [4] 1 HEs 41/09 [27/09] –; vom 29. September 2010 – [4] 1 HEs 37, 44/10 [20-23/10] – ; vom 11. November 2010 – [4] 1 HEs 45/10 [29-32/10] – und vom 2. März 2012 – [4] 141 HEs 21/12 [7/12] –). Gleichwohl hat es die Staatsanwaltschaft Berlin vorliegend abermals ohne ersichtlichen Grund unterlassen, insoweit bereits ihrerseits das Erforderliche zu veranlassen. Die deutliche tataktuelle Alkoholisierung der Beschuldigten, die sich – neben den mit den Erstermittlungen befassten Polizeibeamten – insbesondere auch der (einzigen) unmittelbaren Tatzeugin N. offenbart hatte, war bereits mit der Anzeigenaufnahme aktenkundig gemacht worden und ergab sich aus dem Protokoll der Vernehmung der Zeugin N. vom Tattag. Zudem hatten beide Beschuldigte in ihren Vernehmungen am Tattag angegeben, in erheblichen Mengen Alkohol getrunken zu haben. Der Angeklagte F. hatte zudem einen Cannabiskonsum am Tattag behauptet. Seit Ende Januar bzw. Februar 2013 war auf Grund der Untersuchung des Bluts und des Urins beider Beschuldigter und entsprechender Rückrechnungsgutachten deren Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (F.: max. 3,12 ‰) und der begleitende Drogenkonsum (Cannabis) des Angeklagten F. bekannt. Die Staatsanwaltschaft sah die Begutachtung der Beschuldigten (auch) zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB und (insbesondere) § 64 StGB ausweislich eines Vermerks vom 8. März 2013 („ ... Es fehlen dann noch die abschließenden Untersuchungen der Gerichtsmedizin. Nach deren Eingang sollen die Sachverständigen beauftragt und die Anklage begonnen werden.“) auch als erforderlich an. Gründe, warum sie gleichwohl (auch) nach Eingang des neuropathologischen Gutachtens von der Einholung solcher Gutachten abgesehen hat, lassen weder die Akten noch der Vorlagevermerk der Staatsanwaltschaft erkennen.
c) Ein Ausgleich für die im Ermittlungsverfahren eingetretene nicht unerhebliche Verzögerung ist dem Landgericht nicht mehr möglich.
Zwar kann eine Verzögerung der Bearbeitung in einem Verfahrensstadium unter Umständen dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem späteren Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Februar 2009 – [4] 1 HEs 10/09 [6/09] – und vom 13. November 2009 – [4] 1 HEs 47/09 [29-30/09] – m.w.Nachw.). Das Schwurgericht wird am 23. September 2013 mit der Hauptverhandlung beginnen und hält sich damit innerhalb des von den Strafsenaten des Kammergerichts regelmäßig noch für hinnehmbar erachteten Zeitraums von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa Senat StraFo 2010, 26 m.w.Nachw.). Dies vermag die bereits eingetretene Verzögerung aber nicht soweit auszugleichen, dass sie nicht mehr ins Gewicht fällt. Denn zu dem Versäumnis der Staatsanwaltschaft, die erforderlichen Schuldfähigkeitsgutachten für beide Beschuldigte nicht bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt zu haben, tritt vorliegend die späte Anklageerhebung. Nachdem die Anklage ohne ersichtlichen Grund erst mehr als viereinhalb Monate nach Inhaftierung der Beschuldigten erhoben worden ist, kann das Schwurgericht die Hauptverhandlung auch unter Inanspruchnahme von Sondersitzungstagen nicht in dem hierfür erforderlichen besonders kurzen Zeitraum durchführen, weil es zunächst forensisch-psychiatrische Gutachten zur Schuldfähigkeit der Angeklagten einholen muss, vor deren Erstellung mit der Hauptverhandlung sachgerecht nicht begonnen werden kann.