Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 15.08.2013 – 2 Ws 389/13 Vollz
ECLI:DE:KG:2013:0815.2WS389.13VOLLZ.0A
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 7. Juni 2013 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt T. eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Der Gefangene, der in der Haft bereits ein Studium zum Rechtsreferenten an der Fachakademie Saar erfolgreich abgeschlossen hat, nahm im Anschluss daran an derselben Fachakademie ein Folgestudium zum Rechtswirt auf und steht kurz vor der Abschlussprüfung. Er ist aufgrund dieses Studiums von der Arbeitspflicht freigestellt und hat die Möglichkeit, in der Haftanstalt einen PC-Arbeitsplatz montags bis freitags in der Zeit von 6.45 bis 11.30 Uhr sowie zusätzlich montags bis donnerstags von 12.30 Uhr bis 14.50 Uhr zu nutzen.
Im Rahmen des Studiums zum Rechtsreferenten war dem Beschwerdeführer der Besitz eines Laptops im Frühjahr 2009 von der Haftanstalt genehmigt worden. Dieser wurde von ihm jedoch nie benutzt, sondern im August 2010 seinem Sohn überlassen.
Am 27. Februar 2013 beantragte der Gefangene bei der Justizvollzugsanstalt T. erneut die Genehmigung eines Laptops mit Zubehör, insbesondere Drucker und externem Laufwerk, für sein Studium.
Dieser Antrag wurde von dem stellvertretenden Gruppenleiter am 14. März 2013 mündlich abgelehnt, und am Folgetag erhielt der Beschwerdeführer eine Kopie des hierzu angefertigten und von dem stellvertretenden Teilanstaltsleiter gebilligten Prüfungsvermerks.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. März 2013 begehrte der Gefangene die Justizvollzugsanstalt T. zu verpflichten, ihm den Laptop nebst Zubehör zu genehmigen.
Zugleich mit ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2013 übersandte die Vollzugsbehörde auf Anforderung der Strafvollstreckungskammer die ihrer ablehnenden Entscheidung zugrunde liegende Hausverfügung Nr. 17/2012 mit der Bitte, diese nicht an den Antragsteller zu übersenden. Weder die Stellungnahme noch die Hausverfügung sind dem Gefangenen von der Strafvollstreckungskammer zur Stellungnahme übersandt worden. Stattdessen hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Ablehnungsbescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden, da der nach der Hausverfügung 17/2012 zuständige Teilanstaltsleiter ihn gebilligt habe. Die Ablehnung sei auch materiell rechtmäßig erfolgt, da von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehe. Es liege weder ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, auch soweit der Gefangene auf den Mitgefangenen L. verweise, dem ein Laptop zur Nutzung in seinem Haftraum genehmigt worden sei. Denn dieser gehe im Gegensatz zu dem Antragsteller arbeiten und studiere neben der Arbeit, weshalb er - anders als der Antragsteller - den von der Anstalt zur Verfügung gestellten PC-Raum zu den Öffnungszeiten nicht vollumfänglich nutzen könne.
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend, ihm sei hinsichtlich der Anstaltsstellungnahme vom 28. Mai 2013 kein rechtliches Gehör gewährt worden. Die Bearbeitung seines Antrages hätte durch einen Sozialarbeiter und nicht durch einen Beamten des mittleren Dienstes erfolgen müssen. Das Landgericht habe zudem übersehen, dass der ablehnende Bescheid an Ermessensausfall leide, da er sich lediglich auf die Hausverfügung stütze, die als Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung habe. Ferner habe die Strafvollstreckungskammer verkannt, dass aufgrund der Genehmigung eines Laptops im Jahr 2010 eine Ermessensbindung eingetreten sei, da ein Jurastudium bis zum Anwalts- bzw. Richterexamen dauere.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) hat mit der Verfahrensrüge einen vorläufigen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit der angefochtenen Entscheidung, wäre sie fehlerhaft, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt worden wäre. Ein solcher (möglicher) Verfahrensverstoß ist neben den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten ein weiterer Zulassungsgrund (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2002 - 5 Ws 138/02 Vollz - juris; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 116 Rdn. 3, jeweils mit weit. Nachweisen).
Der Beschwerdeführer hat in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde auch ausdrücklich mitgeteilt, was er vorgetragen hätte, wenn ihm Gelegenheit dazu gegeben worden wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 5 Ws 644/00 Vollz -).
Die Strafvollstreckungskammer hat vorliegend in zweifacher Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt:
Zum einen hat sie ihrer Entscheidung die Angaben der Vollzugsbehörde zu dem Gefangenen L. in der Stellungnahme vom 28.05.2013 zugrunde gelegt und über den Antrag entschieden, ohne ihm hierzu Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zu geben.
Zum anderen hat sie die ihr auf ihre Anforderung hin von der Vollzugsbehörde übersandte Hausverfügung Nr. 17/2012 in ihrer Entscheidung zur Begründung der Zuständigkeit des Teilanstaltsleiters herangezogen, ebenfalls ohne diese zuvor dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme zu übersenden.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht in dem Recht des Verfahrensbeteiligten, Äußerungen abzugeben, und in der entsprechenden Pflicht des Gerichts, solche Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verleiht vielmehr dem Verfahrensbeteiligten darüber hinaus einen Anspruch darauf, zu Tatsachen und Beweisergebnissen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, gehört zu werden, und verpflichtet demgemäß das Gericht, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, zu denen Stellung zu nehmen der Beteiligte Gelegenheit hatte. Verwertet die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen der Antragsteller mangels Kenntnis nicht Stellung nehmen konnte, verletzt sie dessen Recht auf rechtliches Gehör (vgl. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 115 Rdn. 6 mit weit. Nachweisen). Dabei muss aus internen Berichten nur das mitgeteilt werden, was im Blick auf die jeweilige Sach- und Rechtslage für die Entscheidung benötigt wird. Diese Teile sind allerdings im Wortlaut bekannt zu geben (vgl. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. mit weit. Nachweisen).
2. Hinsichtlich der Hausverfügung Nr. 17/2012 kann dahin gestellt bleiben, ob die Entscheidung auf dem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil der von der Strafvollstreckungskammer zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene Abschnitt der Hausverfügung in dem Prüfungsvermerk, der dem Beschwerdeführer von der Vollzugsbehörde ausgehändigt worden ist, wörtlich wiedergegeben wird.
Jedenfalls steht in Bezug auf die den Mitinhaftierten L. betreffenden Ausführungen der Vollzugsbehörde nicht fest, dass die Entscheidung nicht anders hätte ausfallen können, wenn die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer pflichtgemäß rechtliches Gehör gewährt hätte. Denn der Antragsteller bestreitet die entsprechenden Angaben der Vollzugsbehörde und trägt vor, auch der Mitinhaftierte L. hätte den Computerraum in der Schule nutzen können. Es ist somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Anhörung des Gefangenen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.