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Kammergericht Beschluss vom 29.08.2013 – 17 UF 85/13

ECLI:DE:KG:2013:0829.17UF85.13.0A

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss BGH, 15. November 1978, IV ZR 197/77, MDR 1979, 213.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 14. März 2013, 170 F 13068/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 14. März 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 170 F 13068/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 14. März 2013, mit dem ihre Ehe geschieden und ausgesprochen wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Nachdem sie mit der Beschwerde zunächst die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrte, erklärte sie im weiteren Verfahrensverlauf, an diesem Antrag nicht mehr festzuhalten und dem Scheidungsantrag des Antragstellers zwar zuzustimmen, aber anstelle der im angegriffenen Beschluss ausgesprochenen Scheidung aufgrund einer festgestellten, einseitigen Zerrüttung der Ehe eine einverständliche Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB anzustreben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2013 sowie den Schriftsatz vom 9. Juli 2013 verwiesen. Zuletzt beantragte sie,

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den Beschluss des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg - 170 F 13068/12 - vom 14. März 2013 hinsichtlich der Regelung zum Scheidungsausspruch (Absatz 1 des Entscheidungstenors) dahingehend abzuändern, dass sich der Scheidungsausspruch auf § 1566 Abs. 1 BGB stützt.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Auf die Beschwerdeerwiderung vom 10. Juni 2013 wird Bezug genommen.

II.

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1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt (§§ 228, 63 Abs. 1, 64 FamFG). Dass die Antragsgegnerin sich zunächst darauf beschränkt hat, die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu fordern und sodann im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazu übergegangen ist, die Scheidung aus einem „schonenderen Tatbestand„ zu verlangen, lässt die Zulässigkeit des Rechtsmittels unberührt, weil mit der ursprünglichen Beschwerde der Beschluss insgesamt - sowohl in Bezug auf die Scheidung als auch hinsichtlich des Ausspruchs in der Folgesache Versorgungsausgleich - angegriffen wurde; der Antragsgegner bleibt es dem Rechtsgedanken der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 525, 264 Nr. 2 ZPO folgend unbenommen, ihren Beschwerdeangriff im Verfahrensverlauf zu beschränken bzw. hierauf teilweise zu verzichten. Soweit die Antragsgegnerin der Scheidung nunmehr zustimmt, gilt im Ergebnis entsprechendes; die Zulässigkeit ihrer Beschwerde bleibt hiervon unberührt. Denn aus ihrer Sicht stellt die Scheidung aufgrund einseitiger Zerrüttung eine Beschwer dar, die sie mit dem Rechtsmittel beseitigt wissen will. Das sich hieraus ergebende Rechtsschutzbedürfnis kann nicht von vornherein verneint werden, weil es insoweit einer näheren Prüfung anhand der materiell-rechtlichen Normen bedarf (vgl. Zöller/Heßler, Greger, ZPO [29. Aufl. 2012], Vor § 511 Rn. 10; Vor § 253 Rn. 18; Haußleiter/Fest, FamFG [2011], § 142 Rn. 9f.).

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2. In der Sache hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg:

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a) Zwar liegt aufgrund des Umstandes, dass beide Beteiligte vietnamesische Staatsangehörige sind, ein Fall mit Auslandsberührung vor (Art. 3 EGBGB). Aber die Scheidung untersteht, wie das Familiengericht zutreffend herausgearbeitet hat, gleichwohl dem deutschen Sachrecht. Das ergibt sich aus Art. 8 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts und dem Umstand, dass beide Ehegatten im Sommer 2012, als der Antragsteller den Ehescheidungsantrag bei Gericht anbrachte, ihren Lebensmittelpunkt in Berlin hatten und sie auch keine anderweitige Wahl des auf die Ehescheidung anwendbaren Rechts (Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO) getroffen haben.

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b) Auf der Grundlage des danach anwendbaren deutschen Rechts vermag die Antragsgegnerin mit ihrem Begehren, worauf der Senat sie mit Verfügung vom 24. Juli 2013 bereits hingewiesen hat, nicht durchzudringen:

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Ein Rechtsschutzbedürfnis, das die Ehe, nachdem die Antragstellerin der vom Antragsgegner begehrten Scheidung nunmehr zustimmt, nicht aus dem „Grundtatbestand„ des § 1565 Abs. 1 BGB, sondern auf Grundlage der Vermutung des Scheiterns nach §§ 1566 Abs. 1 iVm. 1565 Abs. 1 BGB geschieden wird ist nicht anzuerkennen. Insoweit wirkt es sich nämlich aus, dass das Gesetz nur noch einen Scheidungsgrund - Gescheitertsein der Ehe - kennt und auch die Folgen der Scheidung ohne Rücksicht darauf, auf welchen der vier, vom Gesetz vorgesehenen Scheidungstatbestände der Antrag gestützt wird, in jedem Fall identisch sind (so, zutreffend, MünchKommBGB/Ey [6.Aufl. 2013], § 1564 Rn. 98). Nach Dafürhalten des Senats findet diese, in der Literatur von Jaeger (vgl. Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht [5. Aufl. 2010], § 1564 Rn. 48) vertretene Rechtsansicht eine Stütze in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 1978 - IV ZR 197/77 -, LM ZPO § 511 Nr. 34. Hier heißt es:

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„… dass das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen und infolgedessen das Rechtsmittel unzulässig (wäre), wenn der auf den Hauptantrag des Klägers ergangene Urteilsspruch des Landgerichts (Scheidung gemäß § 48 Abs. 1 EheG a.F.) und der demgegenüber mit der Berufung verfolgte Antrag der Beklagten (Scheidung gemäß § 1565 Abs. 1 BGB n.F. iVm. § 1566 Abs. 2 BGB n.F.) als ‘gleichwertig’ anzusehen wären. Das ist aber nicht der Fall. Zwar lauten Urteilsspruch und Berufungsantrag - für sich betrachtet - gleich (Scheidung der Ehe der Parteien ohne Schuldfeststellung). Es bestehen aber erhebliche Unterschiede in den Rechtsfolgen. Im vorliegenden Rechtsstreit genügt der Hinweis auf das Unterhaltsrecht geschiedener Eheleute. Nach neuem Recht kann sich ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Beklagten für sie günstiger gestalten als nach altem Recht ....“

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Der Rechtsgedanke, der sich hinter dieser Argumentation verbirgt, ist im vorliegenden Fall, auch wenn es nicht um den Übergang vom EheG zum BGB geht, gleichwohl unmittelbar einschlägig: Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nur, wenn sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel, im Vergleich zu der angegriffenen Entscheidung, in rechtlich relevanter Weise besser stellt. Das ist hier freilich klar zu verneinen; vielmehr führen erstinstanzlicher Scheidungsbeschluss und Beschwerde - deren Erfolg unterstellt - zum gleichen Ziel; die Ehe wird geschieden. Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Beschlusstenor, gleichgültig, auf welchen Tatbestand die Scheidung gestützt wird, stets nur auf Scheidung der Ehe erkannt wird. Für einen ergänzenden Hinweis auf den Scheidungstatbestand, wie dies mit dem Antrag vom 9. Juli 2013 begehrt wird, ist im Tenor kein Raum (vgl. nur Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr [2. Aufl. 2010], § 5 Rn. 130).

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Aus diesem Grund vermag sich der Senat auch nicht der - im übrigen nicht näher begründeten - Auffassung von Rauscher (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB [Neubearbeitung 2010], § 1564 Rn. 122; ihm folgend wohl MünchKommBGB/Ey [6.Aufl. 2013], § 1564 Rn. 101 [Fn. 321 und Text]) anzuschließen: Es ist nicht recht ersichtlich, wie der Gedanke, mit der Beschwerde eine Scheidung aus einem „schonenderen“ Tatbestand anzustreben, praktisch umgesetzt werden sollte. Der Beschlusstenor gibt dafür jedenfalls nichts her. Auch der bisweilen angeführte Gedanke des Schutzes der Intimsphäre der Ehegatten vor unnötigen Ermittlungen/Befragungen (vgl. MünchKommBGB/Ey, a.a.O., Rn. 98), ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: Ein einmal erfolgter Eingriff kann mit dem Rechtsmittel nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Vorliegend kommt weiter hinzu, dass der Tatbestand der angegriffenen Entscheidung zu diesem Punkt praktisch keine, in irgendeine Weise ehrenrührigen oder verletzenden Ausführungen enthält; hier heißt es vielmehr sehr neutral, ohne Angabe von Einzelheiten lediglich, dass das Gericht seine Überzeugung vom Scheitern der Ehe aus der durchgeführten Anhörung gewonnen habe.

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3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos blieb. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 43, 50 Abs. 1, 40 Abs. 2 FamGKG.

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4. Der Antrag, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 119 ZPO).