Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 04.09.2013 – 2 Ws 422/13 Vollz

ECLI:DE:KG:2013:0904.2WS422.13VOLLZ.0A

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Die Rechtsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung einer Ausführung nach § 35 StVollzG wendet, ist unzulässig.

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1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und demnach unzulässig erhoben.

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2. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, da sie nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

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a) Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausführung nach § 35 StVollzG gewährt werden kann, sind obergerichtlich geklärt. Insoweit ist obergerichtlich entschieden, dass von dem unbestimmten Rechtsbegriff „wichtiger Anlass" (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) – dessen Anwendung der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 Ws 103/10 – BeckRS 2010, 16778 = NStZ-RR 2010, 325 Ls; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 35 Rdn. 2; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 35 Rdn. 1; Köhne/Lesting in AK-StVollzG 6. Aufl., § 35 Rdn. 3) – solche familiären, beruflichen oder sonstigen Ereignisse erfasst werden, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für seine Resozialisierung sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. September 2011 – 2 Ws 385/11 Vollz – und 5. November 2009 – 2 Ws 502/09 Vollz –, jeweils mit weit. Nachweisen). In jedem Fall aber muss es sich um konkrete einzelne Angelegenheiten handeln, deren Wahrnehmung oder Besorgung nur dadurch möglich ist, dass der Gefangene zu einem bestimmten Zeitpunkt die Anstalt verlässt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ 1984, 477; Senat a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz a.a.O.; Arloth a.a.O.; Köhne/Lesting a.a.O.).

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b) Die Strafvollstreckungskammer hat diese von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze rechtsfehlerfrei angewendet und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein wichtiger Anlass nicht gegeben ist und damit die Voraussetzungen für die beantragte Ausführung nicht erfüllt sind. Danach kam es auf die Frage, ob die Ablehnungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt – wie der Beschwerdeführer vorträgt – Ermessensfehler aufweist, nicht mehr an; denn der Anstaltsleiter hat erst dann, wenn die Voraussetzungen des § 35 StVollzG erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen über die beantragte Ausführung zu entscheiden (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz, § 35 StVollzG Rdn. 1).

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Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass Ausführungen aus wichtigem Anlass nach den gleichen Maßstäben wie Ausgänge aus wichtigem Anlass wegen Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des § 11 Abs. 2 StVollzG abgelehnt werden könnten. Vielmehr ist obergerichtlich geklärt und ergibt sich bereits aus der Systematik des § 35 StVollzG, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr uneingeschränkt nur für Urlaub und Ausgänge aus wichtigem Anlass, nicht aber für Ausführungen aus wichtigem Anlass gilt (vgl. Arloth, § 35 StVollzG Rdn. 5). Denn lediglich § 35 Abs. 1 StVollzG, in dem Urlaub und Ausgang aus wichtigem Anlass geregelt sind, enthält eine Verweisung auf § 11 Abs. 2 StVollzG; dagegen sieht § 35 Abs. 3 StVollzG ausdrücklich vor, dass der Anstaltsleiter eine Ausführung aus wichtigem Anlass nach pflichtgemäßem Ermessen gestatten kann, wenn Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 StVollzG genannten Gründen nicht gewährt werden kann (vgl. Senat NStZ 1983, 432; Arloth a.a.O.; vgl. ferner OLG Frankfurt am Main NStZ 1984, 477). Hierauf kommt es indes nicht an, da die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu § 11 Abs. 2 StVollzG lediglich eine zusätzliche Erwägung darstellen und für ihre Entscheidung nicht tragend sind.

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c) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass die Strafvollstreckungskammer ungeprüft die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt übernommen habe, trifft dies nicht zu. Die Kammer hat den Vortrag der Justizvollzugsanstalt (und ebenso den des Beschwerdeführers) lediglich in dem der rechtlichen Würdigung vorangehenden Teil der Beschlussgründe, in dem sie den Sach- und Streitstand zusammenfassend dargestellt hat, wiedergegeben.

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d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.