Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 01.10.2013 – 2 Ws 476/13, 2 Ws 476/13 - 141 AR 519/13

ECLI:DE:KG:2013:1001.2WS476.13.0A

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 3. September 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Kosten der vierteljährlichen Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) der Landeskasse Berlin auferlegt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen (§ 473 Ans. 1 Satz 1 StPO).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verurteilte lediglich gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen. Sie hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

1) Nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann das Rechtsmittel allerdings nur darauf gestützt werden, dass eine Führungsaufsichtsanordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327, 328). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N.; dort zu Bewährungsanordnungen). Gemessen hieran hat die angefochtene Entscheidung mit Ausnahme der Kostentragungspflicht Bestand.

2. Die Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB.

a) Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit und lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB („beitragen") folgt, dass die bei erneutem Drogenkonsum zu besorgenden Straftaten nicht notwendig unter Enthemmung begangen sein müssen. Es reicht vielmehr aus, dass der Substanzmissbrauch ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann. Nach den Urteilsfeststellungen konsumiert der Verurteilte seit 2003 zwar nur noch gelegentlich Speed, Ecstasy und Bier. Allerdings hatte er zumindest in zwei Fällen vor den Taten Alkohol und Amphetamine zu sich genommen. Dass er bei den übrigen Taten, soweit dies überhaupt feststellbar ist, solche Substanzen nicht zu sich genommen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

b) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es dem Verurteilten zuzumuten ist (§ 68b Abs. 3 StGB), die Kosten für die auf zwei Jahre begrenzten Kontrollen zu tragen, und zwar unabhängig davon, wie diese Kosten einzuordnen sind (vgl. Thüringer OLG NStZ-RR 2011, 296; Hanseatisches OLG Bremen NStZ 2011, 216; OLG Dresden NStZ 2009, 268). Unter Berücksichtigung eines Einkommens von 382 Euro (ALG II Regelsatz) erscheinen monatliche Belastungen von ungefähr 25 Euro hierfür zu hoch.

3) Auch die Beschwerde gegen die Vorstellungspflicht bei der Forensisch-Therapeutischen-Ambulanz (§ 68b Satz 1 Nr. 11 StGB) sowie die Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 StGB bleibt erfolglos. Bei dem Beschwerdeführer liegt zumindest eine von dissozialen, impulsiven und paranoiden Zügen geprägte Persönlichkeitsakzentuierung vor, so dass er der Unterstützung und Hilfe auch auf diesem Gebiet bedarf. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass es gelingt, seine Therapiebereitschaft zu wecken.