Gesetze / Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 08.10.2013 – 6 U 88/13

ECLI:DE:KG:2013:1008.6U88.13.0A

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 21. März 2013, 7 O 370/12

Gründe

1

In dem Rechtsstreit ... wird der Kläger nach dem Ergebnis der Vorberatung des Senats darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich nicht begründet erscheint (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

2

Der vom Kläger vorgetragene Diebstahl seiner Armbanduhr vom Schreibtisch seines Büroraumes in einem Geschäftsgebäude ist in der bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht versichert. Insbesondere hat das Landgericht den Begriff der „Wohnung“ nicht verkannt.

3

Da der Diebstahl nicht am Versicherungsort, dem Wohngebäude ... Berlin, geschehen ist, könnte Versicherungsschutz nur im Wege der Außenversicherung eingreifen, wonach versicherte Sachen, die sich vorübergehend bis maximal drei Monate außerhalb des Versicherungsortes befinden, weltweit versichert sind (§ 12 Nr. 1 VHB 92). Dies trifft auf die Armbanduhr des Klägers grundsätzlich zu. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl im Sinne des § 5 VHB 92 müssen jedoch zusätzlich die in § 5 Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Hier kommt nach dem Vorbringen des Klägers ausschließlich die Tatvariante des § 5 Nr. 1 c) in Betracht. Danach liegt Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb „aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte“.

4

Bei dem Büroraum des Klägers, der sich im ersten Stock eines für einen Großhandel benutzten Gebäudes befindet, handelt es sich jedoch nicht um eine Wohnung. Denn gemäß § 10 Nr. 3 VHB 92 gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, nicht zur Wohnung. Dies ist eindeutig und lässt Auslegungen nicht zu, wonach ausschließlich beruflichen Zwecken dienende Büroräume in einem gewerblich genutzten Gebäude als Wohnung angesehen werden könnten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob unter einer Wohnung schon die geschützte räumliche Privatsphäre einer Person verstanden werden kann und diese auch einen Büroraum erfasst, wenn dieser ausschließlich von einer bestimmten Person ohne Publikumsverkehr benutzt wird. Denn die Begriffsbestimmungen in den Bedingungen gehen einem etwaigen allgemeineren Verständnis des Begriffes der Wohnung vor. Aus dem Zweck der Hausratversicherung ergibt sich nichts anderes. Vielmehr besteht dieser grundsätzlich darin, die innerhalb des Versicherungsortes befindlichen Sachen gegen bestimmte Risiken abzusichern. Darauf ist die Risikobeurteilung des Versicherers, die auch die Begrenzung des subjektiven Risikos umfasst, und die entsprechende Prämienkalkulation bezogen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2004, 373). Diese Risikobegrenzung ist auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres nachvollziehbar.

5

Soweit die Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung Versicherungsschutz auch dann bietet, wenn sich Hausratsgegenstände vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden, gilt dies gemäß § 12 Nr. 4 nur, wenn die in § 5 Nr. 1 genannten Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind. Die entsprechende Erfüllung bedeutet, dass die dort genannten Voraussetzungen, die einen einfachen Diebstahl zu einem Einbruchdiebstahl im Sinne der Bedingungen machen, auch dann erfüllt sein müssen, wenn der Diebstahl nicht am Versicherungsort stattgefunden hat. Für die Tatvariante des § 5 Nr. 1 c) heißt dies, dass die Sache aus einer anderen verschlossenen Wohnung außerhalb des Versicherungsortes entwendet worden sein muss, nachdem sich der Dieb dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hat, da die Tatvarianten des vorherigen Einschleichens oder Sichverborgenhaltens - anders als die übrigen Diebstahlsvarianten - nicht schon bei der Begehung aus jedweglichem Raum versichert sind, sondern nur bei einem Diebstahl aus einer verschlossenen Wohnung. Der Versicherer will das Diebstahlsrisiko bei einer solchen Tatbegehung also nur übernehmen, wenn es sich in einer verschlossenen Wohnung verwirklicht hat, die im Allgemeinen ein gewisses Mindestmaß an Sicherheit bietet. Diese Einschränkung des Außenversicherungsschutzes leuchtet auch jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein, der weiß, dass er eine Hausratversicherung abgeschlossen hat, die grundsätzlich nur die Sachen umfasst, die sich in der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung und den dazu gehörenden Räumen in Nebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 VHB 92) befinden.

6

Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen des Einschleichens oder Sichverborgenhaltens nicht vor. Unter Einschleichen ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht. Ein bloß geräuschloses, unbemerktes Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung reicht hierfür nicht aus. Zu der Heimlichkeit muss vielmehr noch irgendeine Vorsichtsmaßnahme, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (BGHSt 9, 253, 255; 14, 198 Rz. 5 zitiert nach Juris). Dieser Begriff gilt nicht nur im strafrechtlichen Bereich, sondern auch bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen, weil er sich aus der Wortbedeutung des Einschleichens heraus gebildet hat und auch von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, so verstanden wird. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur reicht deshalb das bloß unbemerkte Hineingehen durch eine unverschlossene Tür nicht aus. Denn eine nicht abgeschlossene Tür ist zum ordnungsgemäßen Betreten eines Raumes gedacht. Ein Täter, der durch die unverschlossene Eingangstür einen Raum betritt, tut dies auf dem zum Eintreten bestimmten Weg. Allein das unbefugte Betreten führt deshalb nicht schon zum Einschleichen (vgl. OLG Köln, RuS 1992, 134; OLG Hamm, RuS 1988, 273; LG Hamburg, VersR 1991, 659; LG Mainz, VersR 1985, 559; Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 28. Auflage VHB 2000 § 5 Rz. 13). Auch die Variante des Sichverborgenhaltens ist nicht schon dann gegeben, wenn sich jemand unbemerkt in einem Raum aufhält. Auch hier muss - wie das Wort schon sagt - ein Verbergen hinzu kommen, das nur dann gegeben ist, wenn sich der Täter innerhalb des Versicherungsortes versteckt, so dass er vor dem Verschließen nicht entdeckt wird. Er muss sich also unter Zuhilfenahme örtlicher Gegebenheiten der Wahrnehmung entziehen (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, D VII 14). Hier hat der Kläger aber unstreitig vor dem Abschließen der beiden durch eine nicht abgeschlossene Schiebetür miteinander verbundenen Büroräume von außen in den Büroraum seiner Ehefrau nicht hineingeschaut. Ob sich der Täter zu diesem Zeitpunkt dort verborgen gehalten hat oder frei im Raum stand, ist daher völlig offen.

7

Es kommt damit nicht darauf an, ob die Schilderung des Klägers, aus der sich ein unbemerkter Diebstahl aus seinem verschlossenen Büroraum ohne Verwendung von Schlüsseln oder nicht zur ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge ergäbe, hinreichend wahrscheinlich und damit glaubhaft ist und seine eigenen Angaben zum Verschließen beider Räume vor dem Mittagessen und zum Wiederaufschließen seines Büros nach dem Mittagessen und anschließendem versehentlichen Nichtverschließen für den Beweis des äußeren Bildes des Diebstahls der Uhr in der Variante des § 5 Nr. 1 c) ausreichen würden.

8

Dagegen spricht, dass sich der Diebstahl der Uhr aus dem verschlossenen Büroraum unter Umständen ereignet haben soll, denen wenig typische Verhaltensweisen zugrunde liegen und deren Zusammentreffen nach der allgemeinen Lebenserfahrung ziemlich unwahrscheinlich ist. Zunächst ist es schon nicht plausibel, weshalb der Kläger seine Uhr, die er nur wegen des Händewaschens vor dem Mittagessen abnahm, auf seinen Schreibtisch legte und anschließend das Büro verließ, anstatt sie unmittelbar vor dem Händewaschen im Bereich des Waschbeckens abzulegen und danach wieder anzulegen. Dass der Kläger nicht in den Büroraum seiner Ehefrau hineinschaute, bevor er ihn von außen verschloss, ist ungewöhnlich, da er so nicht sicher sein konnte, ob sich dort noch jemand aufhält und er möglicherweise eine sich im Büroraum seiner Ehefrau aufhaltende Person, wie etwa einen Mitarbeiter seines Betriebes, einschließt. Insbesondere ist aber das spätere unbemerkte Entweichen des Diebes aus seinem eigenen während des Mittagessens verschlossenen Büroraum nach seiner Schilderung wenig wahrscheinlich. Der Kläger trägt dazu vor, er habe - nachdem er die Uhr nach der Rückkehr vom Mittagessen auf seinem Schreibtisch nicht vorfand - sich erneut in die Küche zu seiner Frau begeben, dabei jedoch in der Aufregung vergessen, die Tür zu seinem Büro erneut abzuschließen. Dieses Vergessen ist zwar nachvollziehbar, ein unbemerktes Entweichen des Diebes hätte jedoch vorausgesetzt, dass sich der Dieb bei der Rückkehr des Klägers zufällig gerade wieder in dem Büroraum seiner Ehefrau befand oder sich dorthin während des Aufschließens der Tür durch den Kläger rechtzeitig unter vom Kläger unbemerkten Verschließen der Schiebetür begeben konnte, um dann anschließend durch das nun unverschlossene Büro des Klägers zu entweichen. Dazu hätte er dann wissen müssen, dass sich niemand in dem Büro des Klägers und in dem Bereich davor befindet. Wenn dies auch alles denklogisch nicht vollkommen ausgeschlossen ist, ist ein Zusammentreffen dieser Sachverhalte und ein unbemerktes Gelingen des Diebstahls der Uhr unter den geschilderten Umständen wenig wahrscheinlich, zumal der Kläger nicht vorträgt, dass er regelmäßig während des Mittagessens seine Uhr auf seinem Schreibtisch liegen ließ und dies etwaigen Mitarbeitern oder sonstigen Dritten hätte bekannt sein können. Vielmehr soll seiner Frau gerade das Fehlen der Uhr bei dem Mittagessen aufgefallen sein.

9

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen und ggfs. aus Kostengründen - die Gerichtskosten reduzieren sich um die Hälfte - zurückzunehmen.