Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 09.10.2013 – 2 Ws 428/13 Vollz

ECLI:DE:KG:2013:1009.2WS428.13VOLLZ.0A

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt T. wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. August 2013 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben.

2. Der Antrag des Gefangenen, die Vollzugsplanfortschreibung vom 22. April 2013 insoweit aufzuheben, als dadurch seine Rückverlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt in der Justizvollzugsanstalt T. abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

3. Der Gefangene hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtzügen zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt H. zur Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. Juli 2011 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, der Beihilfe hierzu und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs weiteren Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe hierzu. Der Beschwerdeführer hatte einen Kindermodelagentur über das Internet betrieben und Mädchen im Kindesalter (kurz vor oder in der Pubertät) zu Fotoshootings gelockt, um an ihren nackten Körpern sexuelle Handlungen vorzunehmen. Unter dem Vorwand, sie „vergoldet“ fotografieren zu müssen, ölte er die Kinder ein und berührte sie dabei im Intimbereich.Von Beginn an ging es dabei nicht um das Anfertigen von professionellen Kinderfotos, sondern um die Möglichkeit, sexuelle Handlungen an den Kindern vornehmen zu können.

2

Zwei Drittel der Strafe werden voraussichtlich am 9. Oktober 2014 verbüßt sein, voraussichtliches Strafende ist der 11. August 2016.

3

Der Beschwerdeführer war am 9. Februar 2011 festgenommen und am 28. Februar 2012 im Rahmen eines Strafortänderungsgesuchs von der Justizvollzugsanstalt F. in die Justizvollzugsanstalt T. verlegt worden, wo er zunächst in der Teilanstalt III untergebracht war. Sowohl im Urteil als auch in einem Protokoll einer Psychotherapiekonferenz des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt F. vom 16. November 2011 war eine Indikation für die Behandlung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt festgestellt worden. Ausweislich des Protokolls vom 16. November 2011 erscheine der Gefangene außerordentlich problembewusst und veränderungswillig und dränge geradezu auf psychotherapeutische Behandlungschancen, für die er auch in kognitiver Hinsicht gut geeignet sei.

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Aufgrund dessen wurde er am 14. März 2012 zunächst in den Bereich 1 und am 23. April 2012 sodann in den Bereich 2 der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) in der Justizvollzugsanstalt T. übernommen, wo er sich im Zuständigkeitsbereich der Dipl.-Psychologin U. befand. In einer Konferenz am 15. November 2012 wurde unter Beteiligung der Therapeutin, der Hausleitung und einer Gruppenbetreuerin entschieden, die Therapie wegen fehlender Erreichbarkeit des Gefangenen mit den Mitteln der Sozialtherapie zu beenden und ihn aus der Sozialtherapeutischen Anstalt herauszuverlegen, und der Vollzugsplan entsprechend fortgeschrieben. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 28. November 2012 in die Teilanstalt III zurückverlegt. Auf den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hin hat die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 11. März 2013 - 598 StVK 468/12 Vollz - diese Vollzugsplanfortschreibung aufgehoben, soweit sie die Verlegung aus der SothA betraf, und den Leiter der Justizvollzugsanstalt T. verpflichtet, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer aus, die Vollzugsbehörde sei nicht von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und habe ihrer Entscheidung zudem einen unzutreffenden Begriff der mangelnden Erfolgsaussicht zu Grunde gelegt. Der Entscheidung sei nicht zu entnehmen, mittels welcher therapeutischer Maßnahmen versucht worden sei, den Persönlichkeitsdefiziten des Gefangenen, die auch in seinen Straftaten deutlich zum Ausdruck gekommen seien, zu begegnen bzw. warum gegebenenfalls diese Maßnahmen als dauerhaft erfolglos angesehen werden müssten.

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Daraufhin fand am 10. April 2013 eine neue Vollzugsplankonferenz statt, auf der der Verbleib des Beschwerdeführers in der Teilanstalt III beschlossen und die Rückverlegung in die SothA abgelehnt worden ist. Zur Begründung wird in dem Protokoll der Vollzugsplankonferenz ausgeführt, dass der Gefangene zwar stets bekundet habe, therapiewillig zu sein und seine Sitzungen regelmäßig und pünktlich wahrgenommen, sich aber dennoch als für die Sozialtherapie ungeeignet gezeigt habe. Der Grund hierfür seien mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Verhaltensmuster in seiner Person, die die Kriterien einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung nach DSM IV erfüllten. Eine solche Störung sei zu diagnostizieren beim Vorliegen einer Kombination überdauernder Verhaltensmuster, die u.a. durch einen Mangel an Empathie mit dem Unwillen, die Gefühle und Gedanken anderer anzuerkennen, einem ausbeuterischen Verhalten in zwischenmenschlichen Beziehungen, welches sich z. B. durch ein hohes Maß an manipulativen Verhaltensweisen zeige, und einem erhöhten Anspruchsdenken und Großartigkeitserleben beschrieben würden. Insbesondere die deutliche Ausprägung des Verhaltensmusters der Manipulation verhindere den therapeutischen Prozess. Eine zuverlässige Prognose über die Therapiefähigkeit könne spätestens nach sechs Monaten stationärer Therapie getroffen werden; der Beschwerdeführer habe sich sogar sieben Monate in stationärer therapeutischer Behandlung in der SothA befunden mit wöchentlichen einzeltherapeutischen Sitzungen. In Verarbeitung seiner biographischen Entwicklungsbedingungen habe er ein übersteigertes Bedürfnis nach Anerkennung entwickelt und reagiere gleichzeitig hochempfindlich auf jede Form des Kontrollverlustes. Der therapeutische Prozess sei jedoch darauf angewiesen, dass der Klient Vertrauen entwickle und sich dem Therapeuten öffne, wobei der Aufbau von Vertrauen immer auch das stückweise Aufgeben von eigenen Kontrollmöglichkeiten voraussetze. Der Beschwerdeführer zeige sich jedoch durchgängig vermeidend und kontrollierend und habe dazu manipulative Verhaltensmuster eingesetzt. Beispielsweise könne er bei belastenden Themen unverbunden nebeneinander starke Emotionen der Trauer bis zum heftigen Weinen zeigen und im nächsten Augenblick, wenn ihm dies günstiger erscheine, in ein anderes emotionales Feld wechseln. Im therapeutischen Kontext sei es zwar möglich gewesen, die Nicht-Authentizität einzelner gezeigter Gefühle zu besprechen; allerdings habe dies nur dazu geführt, dass der Beschwerdeführer daraufhin eine andere, ebenso unauthentisch wirkende Gefühlsäußerung gezeigt habe. Insgesamt sei es ihm nicht möglich gewesen, diese oberflächliche Ebene zu verlassen und authentische Gefühle und Gedanken zu zeigen, die dann einer Bearbeitung zugänglich gewesen wären.

6

Auf Enttäuschungen - auch wenn sich diese auf einer eher niedrigen Ebene bewegten - habe er mit sprunghaften emotionalen Wechseln von zunächst aggressiv über drohend bis hin zu misstrauisch/paranoid reagiert. Angepasst und einsichtig habe er sich gezeigt, sobald er habe annehmen können, dass sein Verbleib in der SothA gefährdet gewesen sei. Insgesamt sei es nicht möglich gewesen, im therapeutischen Kontakt einen Einblick in das authentische Stimmungsbild des Beschwerdeführers zu erlangen. Die einzige spürbar authentische Emotion sei bei ihm durchgängig die Wut darüber gewesen, dass er eine Haftstrafe verbüßen müsse.

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Es habe vieles mit dem Beschwerdeführer besprochen werden können: zentrale, überdauernde Verhaltensmuster (hier: massives Streben nach Anerkennung und Kontrolle) seien identifiziert, aus den Bedingungen seiner frühen Biographie abgeleitet und ihre Manifestation in den Delikten und vor allem auch im Alltag festgestellt worden. Der entscheidende - von dem Beschwerdeführer zumindest formal auch gewünschte - Schritt der Veränderung sei allerdings nicht möglich gewesen, eben da sein Bedürfnis nach Kontrolle so übermächtig sei, dass es ihm auch im therapeutischen Kontakt nicht möglich sei, sein manipulatives Verhalten aufzugeben. Dies habe sich konkret zum Beispiel daran gezeigt, dass er der Therapeutin gegenüber mehrfach beteuert habe, sein übermäßiges Engagement für die Anliegen anderer Inhaftierter (das - so auch besprochen - sein Streben nach Anerkennung befriedigt habe) aufgegeben zu haben. Tatsächlich habe sich herausgestellt, dass er der Therapeutin damit die Unwahrheit gesagt habe, da er seine Aktivitäten heimlich fortgesetzt habe; somit habe er Manipulation eingesetzt, um doppelte Anerkennung zu erhalten (die der Mitinhaftierten und zusätzlich diejenige der Therapeutin für seine Verhaltensänderung).

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Betrügerische Verhaltensmuster hätten sich auch im Stationsalltag gezeigt. So seien Absprachen einige Male nicht eingehalten bzw. geschickt umgangen worden. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise eine Einzelfallentscheidung des Leiters der SothA, die ihm die Einbringung von Internetausdrucken im Umfang von zehn Blatt Beilage pro Briefsendung gestattet habe, zu umgehen versucht, indem er sich gleich drei Briefe mit jeweils zehn Blatt Beilage an einem Tag habe schicken lassen.Grundlage jeder Form von Therapie - ob der angewandten Einzeltherapie oder der für den Anschluss ursprünglich vorgesehenen Gruppentherapie - sei die Möglichkeit einer authentischen Interaktion, die mit dem Beschwerdeführer über sechs Monate hinweg nicht habe erreicht werden können. Je intensiver die angesprochenen Themen gewesen seien oder hätten werden sollen, desto mehr habe sich sein manipulativer Stil gezeigt.

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Für die Gruppentherapie nach dem in der SothA angebotenen „Sex Offender Treatment Programme“ (SOTP) bilde die narzisstische Persönlichkeitsstörung ein Ausschlusskriterium. Der Persönlichkeitsstil wirke sich auf den Gruppenprozess nachteilig aus, so dass auch die Therapien anderer Klienten nachteilig beeinflusst würden. Der oft einsetzende positive Einfluss der Gruppe auf einzelne Teilnehmer könne bei dem Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer konfiguriere sich entsprechend seinem Großartigkeitserleben in Gruppenprozessen als Leitfigur, so dass die Gruppe als Korrektiv für ihn nicht wirksam werden könne.

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Mit seinem gegen diese Vollzugsplanfortschreibung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung will der Beschwerdeführer die Verpflichtung des Anstaltsleiters erreichen, ihn in die Sozialtherapeutische Anstalt zurückzuverlegen. Zur Begründung führt er aus, dass bereits im Urteil festgehalten sei, dass er einer Sozialtherapie bedürfe, und er therapiebereit und -motiviert sei. Am 8. Juli 2013 ist der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt H. verlegt worden.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer auch die Vollzugsplanfortschreibung vom 22. April 2013 aufgehoben, soweit sie die Ablehnung der Rückverlegung des Beschwerdeführers in die Sozialtherapeutische Anstalt betrifft, und den Leiter der Justizvollzugsanstalt T. verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. In den Gründen der Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass auch diese Vollzugsplanfortschreibung wiederum auf einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt beruhe, da ihr keine konkreten Darlegungen hinsichtlich erfolgloser therapeutischer Anstrengungen mit dem Ziel der Durchbrechung der Verhaltensmuster des Gefangenen zu entnehmen seien. Der angefochtenen Entscheidung sei das Bestehen einer Therapieunfähigkeit des Gefangenen, die mit den Mitteln der Sozialtherapie nicht aufzubrechen sei, nicht zu entnehmen.

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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt T., mit der er die Sachrüge erhebt.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

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1. Sie ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt es geboten erscheinen, deren Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Da die Sache spruchreif ist, entscheidet der Senat gemäß § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG anstelle der Strafvollstreckungskammer und weist den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.

16

Durch die zwischenzeitliche Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt H. ist keine Erledigung eingetreten, da der Beschwerdeführer seine Beschwer gleichsam „in die aufnehmende Anstalt mitgenommen“ hat (vgl. AK-StVollzG Kamann/Spaniol 6. Aufl., § 115 Rdn. 73).

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Der angefochtene Beschluss kann indes schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung über die Rückverlegung eines Gefangenen aus einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG im Ermessen des Anstaltsleiters steht.

18

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er - wie der Beschwerdeführer - wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist. Diese formellen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer zunächst erfüllt - so sieht es auch die Strafvollstreckungskammer.

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b) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist ein Gefangener zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift handelt es sich dabei um eine gebundene Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2005 - 5 Ws 540/05 Vollz -). Wenn Rückverlegungsgründe vorliegen, ist die Verlegung zwingend, da sonst wertvolle Therapieplätze blockiert werden (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 9 Rdn. 15). Durch die Bestimmung soll nämlich sichergestellt werden, dass die ohnehin beschränkten Behandlungskapazitäten der sozialtherapeutischen Anstalten nicht durch ungeeignete Gefangene zu sehr belastet werden (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 9 Rdn. 21).

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Ob der Behandlungszweck nicht erreicht werden kann, ist in einer Prognose festzustellen, für die der Anstalt wie bei der Verlegungsentscheidung ein gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Arloth a.a.O.). Denn zugrunde zu legen ist insoweit die Frage nach der Behandlungswilligkeit, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit. Bei diesen Begriffen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch eine prognostische Einschätzung ausgefüllt werden, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörde unentbehrlich sind (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2007, 284). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er seiner Entscheidung den richtigen Rechtsbegriff der mangelnden Erfolgsaussicht zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist. Das Gericht darf die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch seine eigene prognostische oder wertende Gesamtabwägung ersetzen.

21

Die Wahrscheinlichkeitsprognose der voraussichtlichen Erfolglosigkeit ist aus dem gesamten Vollzugsverlauf abzuleiten. Einzelvorkommnisse genügen nicht (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O.). Es reicht indes aus, wenn die Behörde auf der Grundlage des Gesamtverlaufs des therapeutischen Behandlungsprozesses eine Wahrscheinlichkeitsprognose erstellt, dass mit den therapeutischen Mitteln und Hilfen in der konkreten Einrichtung voraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann (vgl. OLG Bamberg bei Bothge, ZfStrVo 2003, 370). Die fehlende Eignung des Verurteilten für den Vollzug in der Sozialtherapeutischen Anstalt kann auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit, aber auch auf die in der Person des Gefangenen begründete Behandlungsunfähigkeit, also namentlich auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung gestützt werden (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2008, 44 und NStZ-RR 2007, 284; OLG Schleswig, StV 2006, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 349; Senat, NJW 2001, 1806 f.).

22

b) Entgegen der Rechtsansicht der Strafvollstreckungskammer genügt die angefochtene Vollzugsplanfortschreibung diesen Anforderungen. Therapiewilligkeit und -bedürftigkeit liegen bei dem Beschwerdeführer - auch nach Einschätzung der Vollzugsanstalt - fraglos vor. Die Vollzugsanstalt hat jedoch aufgrund einer umfassenden prognostischen Einschätzung festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichkeitsbedingten Verhaltensmuster für die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ungeeignet ist. Insbesondere ist die Vollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen.

23

Die Vollzugsanstalt hat in der angefochtenen Vollzugsplanfortschreibung dargelegt, dass sich im Interaktionsverhalten des Beschwerdeführers in den therapeutischen Kontakten wie auch im Stationsalltag die Diagnose einer „mäßig betrügerischen, narzisstischen Komponente“ des Psychiatrischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt F. nicht nur bestätigt hat, sondern die Verhaltensmuster des Beschwerdeführers darüber hinaus die Kriterien einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung erfüllen.

24

Über sieben Monate hinweg sind - vor Beginn der Gruppentherapie nach dem „Sex Offender Treatment Programme“ (SOTP) (vgl. Spöhr, Sozialtherapie von Sexualstraftätern im Justizvollzug, S. 40) - in wöchentlichen Einzelgesprächen insbesondere die - eine Therapie hindernden - manipulativen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers besprochen worden. Der Beschwerdeführer hat das manipulative Element als prägenden Teil seiner Persönlichkeit dabei selbst wahrgenommen, ohne die manipulativen Verhaltensweisen aufgeben zu können. Vielmehr hat er in der Folge auch im therapeutischen Kontakt manipulatives Verhalten eingesetzt, um doppelte Anerkennung (von Seiten der Mitgefangenen wie auch der Therapeutin) zu erhalten, indem er der Therapeutin gegenüber mehrfach der Wahrheit zuwider beteuerte, die Beratung anderer Inhaftierter aufgegeben zu haben.

25

Auch der Umstand, dass dieses Engagement für die Anliegen von Mitinhaftierten in erster Linie dazu dient, sein - einer Gruppentherapie nach SOTP entgegenstehendes - massives Streben nach Anerkennung zu befriedigen, ist mit ihm besprochen worden, ohne dass ihn dies in der Folge von entsprechenden Aktivitäten abgehalten hat. Schließlich hat die Vollzugsanstalt eingehend dargelegt, dass die bei dem Antragsteller für eine Therapie zwingend notwendige Vertrauensbasis nicht geschaffen werden konnte, weil er sich durchgehend vermeidend im Hinblick auf einen möglichen Kontrollverlust zeigte und auch hierzu manipulative Verhaltensweisen einsetzte. Infolgedessen war es nicht möglich, im therapeutischen Kontakt einen Einblick in die authentische Gefühls- und Gedankenwelt des Beschwerdeführers zu erlangen. Auch die fehlende Authentizität einzelner gezeigter Gefühle wurde im therapeutischen Kontext angesprochen, was allerdings nur dazu führte, dass der Beschwerdeführer daraufhin eine andere, ebenso unauthentisch wirkende Gefühlsäußerung zeigte, ohne die oberflächliche Ebene zu verlassen und authentische Gefühle und Gedanken zu zeigen, die einer Bearbeitung zugänglich gewesen wären.

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Damit hat die Vollzugsanstalt hinreichend dargelegt, dass über einen Zeitraum von sieben Monaten hin auf vielfältige Weise versucht worden ist, im Vorfeld der eigentlichen Therapie für Sexualstraftäter die diese hindernden, persönlichkeitsbedingten Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu beheben. Dass diese Verhaltensmuster nahezu unverändert fortbestehen und die Bemühungen daher erfolglos geblieben sind, hat sie anhand von konkreten Beispielen aus den therapeutischen Kontakten und dem Stationsalltag belegt. Welche darüber hinausgehenden konkreten Darlegungen hinsichtlich erfolgloser therapeutischer Anstrengungen mit dem Ziel der Durchbrechung der Verhaltensmuster die Strafvollstreckungskammer erwartet, erschließt sich dem Senat nicht. Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung somit nicht zu erwarten ist, führt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat in der Sache entscheiden kann.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.