Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 15.10.2013 – 7 U 112/13
ECLI:DE:KG:2013:1015.7U112.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin 7. Zivilkammer, 30. Mai 2013, 7 O 159/12, Urteil
Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs, 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen derzeit eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1 .
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, festgestellt, dass die Klausel über die Restwerthaftung gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Die Klausel ist angesichts der gesamten Vertragsgestaltung überraschend und mehrdeutig. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in seine Würdigung der Gesamtumstände die Werbeanzeige der M (nachfolgend: Händler, Anl. B 1) einbezogen hat. Selbstverständlich ergibt sich aus der Werbung des Händlers ein Hinweis auf das Kilometerleasing. Wie sollte der Kunde die Bemerkung „Gesamtlaufleistung: 30.000 km" sonst verstehen? Die Anzeige erweckt bei objektiver Betrachtung den Eindruck, dem Kunden werde angesichts der Sommerferien ein besonders günstiges Leasingangebot unterbreitet, was aber wegen der Restwertabrechnung gerade nicht der Fall ist. Mit dieser Restwertabrechnung, die dem Kunden das Risiko aufbürdet, einen erheblich darüber liegenden vermeintlichen Fahrzeugwert auszugleichen, muss nicht gerechnet werden. Schon gar nicht muss der Kunde damit rechnen,
dass er für einen Preis garantieren soll, der deutlich über dem tatsächlichen Restwert liegt; denn aus dem Gutachten der DEKRA vom 6.10.2010 (Anl. K 2) ergibt sich, dass selbst ein vergleichsweise unbeschädigtes Fahrzeug nicht den Wert von 13.048,00 EUR netto gehabt hätte. Dem Beklagten sind hier zusätzliche Kosten auferlegt worden, mit denen er nicht rechnen musste. Hinzukommt, dass in der streitgegenständlichen Vertragsklausel nur von einer „Nachbelastung" die Rede ist. Dass damit eine Verpflichtung verbunden sein könnte, für einen Restwert von über 5.000,00 EUR einzustehen, ist für den Kunden nicht ohne weiteres erkennbar; denn wer ein Fahrzeug zu günstigen Konditionen least, rechnet nicht damit, dass bei Rückgabe des Fahrzeugs derart hohe Kosten auf ihn zukommen, die dem Eindruck eines für ihn günstigen Geschäfts („Schnäppchens") erheblich entgegen stehen. Wenn der Leasinggeber den Kunden damit belasten will, muss er ihn nicht zuletzt wegen der Werbung des Händlers, über die sich der Leasinggeber zu informieren hat, auf die Folgen eines solchen Leasingvertrages unmissverständlich hinweisen. Dem wird die vorliegende Vertragsklausel nicht gerecht. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Kläger für einen Restwert einstehen sollte, der nach gutachtlicher Feststellung ohnehin nicht zu erzielen gewesen wäre. Darin sieht der Senat zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB.
2.
Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung der hälftigen Gutachterkosten richtet, weil sie insoweit nicht begründet worden ist (§ 520 Abs. 1 ZPO).
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen zu vorstehendem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung im Kosteninteresse zurückgenommen wird, weil in diesem Fall nur die Hälfte der Gerichtsgebühren anfällt. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren — streitigen — Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen darf. Gründe für die Zulassung sind glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass weiterer Vortrag auch zurückgewiesen werden kann, wenn sich der Rechtsstreit dadurch verzögert und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es einen Entschuldigungsgrund für den unterbliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung gibt (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO).