Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 19.11.2013 – 6 W 171/13

ECLI:DE:KG:2013:1119.6W171.13.0A

Orientierungssatz

Gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses steht dem Pflichtteilsberechtigten keine Beschwerdeberechtigung zu. Denn seine Rechte als Gläubiger eines Pflichtteilsanspruchs werden durch die Ernennung des Testamentsvollstreckers bzw. durch Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht beeinträchtigt, weil die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen - anders als die Erfüllung von Vermächtnisanordnungen - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB) dem Verfügungsbereich des Testamentsvollstreckers entzogen ist.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Schöneberg, 18. September 2013, 67 VI 288/13

Tenor

Die als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 11. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 18. September 2013 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 30.000,00 € als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist der einzige Sohn der Erblasserin, der mit einer am 09. Juli 2013 beim Nachlassgericht eingegangenen Erklärung eine Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen hat. Er wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. September 2013, mit dem das Nachlassgericht die zur Erteilung eines Testaments-vollstreckerzeugnisses zu Gunsten des Beteiligten zu 1. erforderlichen Tatsachen festgestellt hat. Wegen der Einwendungen des Beschwerdeführers im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2013 (Bl. 56 - 62 d.A.) verwiesen.

II.

2

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist, obwohl form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen, gemäß § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil dem Beteiligten zu 2. keine Beschwerdeberechtigung zukommt.

3

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Notwendig ist hierfür ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht; der Beschluss muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (zuletzt: BGH MDR 2013, 795 - 796, zitiert nach juris, dort Rdz. 15 m.w.N.). Aus lediglich wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen berechtigten Interessen kann der Beschwerdeführer eine Beschwerdeberechtigung nicht herleiten (BGH a.a.O. m.w.N.).

4

Auf dieser Grundlage ist der Beteiligte zu 2. vorliegend nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, nachdem er mit Erklärung vom 04. Juli 2013 eine mögliche Erbschaft ausgeschlagen hat und deshalb nicht Erbe geworden ist. Seine Rechte als Gläubiger eines Pflichtteilsanspruchs werden durch die Ernennung des Beteiligten zu 1. zum Testamentsvollstrecker bzw. durch Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht beeinträchtigt, denn die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen ist - anders als die Erfüllung von Vermächtnisanordnungen (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 16 m.w.N.) - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB) dem Verfügungsbereich des Testamentsvollstreckers entzogen (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 72. Auflage § 2213 Rdnr. 6).

III.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

6

Die Wertfestsetzung auf 10% des Nettonachlasswertes beruht auf § 65 GNotKG.

7

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.