Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 12.12.2013 – 2 Ws 477 - 478/13, 2 Ws 477/13, 2 Ws 478/13, 2 Ws 477 - 478/13 - 141 AR 520 - 521/13, 2 Ws 477/13 -

ECLI:DE:KG:2013:1212.2WS477.478.13.0A

Orientierungssatz

1. Zitierung zu Leitsatz 1: Fortführung KG Berlin, 7. Juni 2007, 2 Ws 361/07, StRR 2007, 202.

2. Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung KG Berlin, 1. März 2000, 1 AR 28/00 - 5 Ws 58/00, NStZ-RR 2001, 136.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 6. September 2013, 589/541 StVK 1309/06

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. September 2013 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

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Gegen den Beschwerdeführer wurden folgende Strafen verhängt:

2

a) durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten - (267) 1 Op Js 896/02 Ls (145/02) - vom 29. Januar 2003 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin - 574-16/03 - vom 20. März 2003, rechtskräftig seit dem 22. August 2003, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 27. April 2002) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren;

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b) durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten - (262) 1 Mü Js 173/98 Ls (30/98) - vom 8. März 2000 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin - 564-83/00 - vom 6. Oktober 2000, rechtskräftig seit dem Verkündungstag, wegen Geldfälschung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung (Bewährungszeit: drei Jahre). Die Strafaussetzung wurde später widerrufen.

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Nach Teilverbüßung beider Freiheitsstrafen bis über den gemeinsamen Zweidrittelzeitpunkt hinaus setzte das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Reststrafen aus beiden Verurteilungen mit Beschluss vom 15. Januar 2007, rechtskräftig seit dem 26. Januar 2007, ab dem 23. Januar 2007 (Tagesende) auf fünf Jahre zur Bewährung aus und unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers.

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Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 6. September 2013 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Strafaussetzung widerrufen, da der Beschwerdeführer während des Laufes der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist: Das Schöffengericht Tiergarten - (268) 273 Js 185/12 Ls (10/12) - verurteilte ihn am 15. Mai 2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 9. Januar 2012) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die in vollem Umfang eingelegte Berufung des Beschwerdeführers - der sein in erster Instanz abgelegtes Geständnis in der Berufungshauptverhandlung widerrief - wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin - 564-77/12 - vom 7. Dezember 2012 verworfen. Das Urteil hat infolge Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers durch das Kammergericht am 24. April 2013 Rechtskraft erlangt.

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Die sofortigen Beschwerden gegen die Widerrufsbeschlüsse sind zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Bewährungszeit - wenn auch erst gegen deren Ende - erneut ein Betäubungsmittelverbrechen begangen und dadurch gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, er werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat.

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a) Der Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die schuldhafte Begehung der neuen Tat zur Überzeugung des über den Widerruf der Strafaussetzung befindenden Gerichts feststeht (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris). Dies ist hier der Fall.

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Allerdings ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.). Das Gericht darf sich zwar auf ein rechtskräftiges Urteil (zu Besonderheiten bei einem rechtskräftigen Strafbefehl vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136 und Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 - mit weit. Nachweisen) stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; Senat NStZ-RR 2005, 94; Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 7; Stree a.a.O.). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

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Vorliegend steht die Begehung der neuen Betäubungsmittelstraftat aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers auch zur Überzeugung des Senats fest. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2012 als letztes tatrichterliches Urteil gibt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Anlass zu Bedenken.

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b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hindern auch die vom Verurteilten gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Anlassverfahrens und Strafaufschub nach § 360 Abs. 2 StPO den Widerruf nicht.

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Zutreffend ist allerdings, dass nach rechtskräftiger Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO, durch die die Urteilsrechtskraft beseitigt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 1979 - 5 Ss OWi 782/79 - juris; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 370 Rdn. 10), ein Widerruf nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56f Rdn. 3a; Krumm NJW 2005, 1832, 1835). Ob auch bereits die Feststellung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags einem Widerruf entgegensteht (befürwortend Krumm a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend ist auch dieses Stadium des Wiederaufnahmeverfahrens noch nicht erreicht. Vielmehr soll erst noch über die Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren entschieden werden.

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Hinzu kommt, dass die mit dem Wiederaufnahmegesuch vorgetragenen neuen Tatsachen nicht geeignet erscheinen, die Überzeugung des Senats von der Begehung der Betäubungsmittelstraftat durch den Beschwerdeführer zu erschüttern. Das Tatgeschehen ist von den Zeugen PK J. und PHK W. aufgrund eigener Beobachtung übereinstimmend und plausibel geschildert worden und in einem wesentlichen Punkt - Durchsuchung des Beschwerdeführers durch die Polizeibeamten vor dem K.-Markt - durch den vom Beschwerdeführer benannten Zeugen I. bestätigt worden. Soweit der ebenfalls in der Berufungshauptverhandlung vernommene Zeuge A. seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben nunmehr widerruft und eine unbekannte Person türkischer Herkunft der Entgegennahme der Tasche mit den Betäubungsmitteln sowie sich selbst als deren Überbringer bezichtigt, vermag dies die Überzeugung des Senats von der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. Die neue Aussage des A. - nach der sich nicht nur zwei, sondern drei Personen in dem von der Polizei beobachteten Bereich der W. Straße aufhielten - ist weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses nachvollziehbar. Ihr zufolge hätten die vor Ort anwesenden Polizeibeamten dem unbekannten Dritten zwar die Tasche mit den Betäubungsmitteln abgenommen, als Täter jedoch weder ihn noch A., sondern den an der Übergabe der Tasche vor dem K.-Markt gänzlich unbeteiligten, räumlich entfernt - vor seinem Café - telefonierenden Beschwerdeführer festgenommen.

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A. selbst will - was ebenso lebensfremd erscheint - trotz der von ihm bemerkten Beobachtung durch Polizeibeamte der unbekannten Person die Tasche mit den Betäubungsmitteln übergeben haben, anschließend in das Café des Beschwerdeführers gegangen sein und Tee bestellt haben, wobei er trotz seiner angeblichen Tatbeteiligung auch dort durch die später eintreffenden Polizeibeamten nicht verhaftet wurde. Ob die Polizeibeamten J. und W. das Café jeweils allein (wie der Beschwerdeführer behauptet), zu zweit in Begleitung des Beschwerdeführers oder noch in Begleitung weiterer Männer und Frauen betraten, ist anhand der wenig stringenten Angaben des Zeugen A. nicht nachvollziehbar.

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Weiteres Zuwarten auf den Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens ist unter diesen Umständen nicht veranlasst, zumal die Bewährungszeit seit nahezu zwei Jahren abgelaufen ist (vgl. entsprechend OLG Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8 für den Fall einer noch ausstehenden Entscheidung des Revisionsgerichts nach tatrichterlicher Verurteilung aufgrund eines [inzwischen widerrufenen] Geständnisses).

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2. Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) reichen nicht aus, zumal die kontinuierliche Unterstützung durch Bewährungshelfer den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Anlasstat abzuhalten vermocht hat.

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Mildere Mittel sind nur dann eine ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlverhalten, wenn neue Tatsachen vorliegen, die trotz des Bewährungsversagens die Erwartung rechtfertigen, der Verurteilte werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170; Beschlüsse vom 9. März 2011 - 2 Ws 25-27/11 -, 30. Juli 2010 - 2 Ws 424/10 - und 21. Dezember 2009 - 2 Ws 595/09 -; std. Rspr.). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Der Beschwerdeführer muss auch befähigt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen, sie kann nicht unterstellt werden (vgl. Senat a.a.O.). Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. Senat StV 2010, 311; Beschlüsse vom 9. März 2011 - 2 Ws 25-27/11 - und vom 30. März 2010 - 2 Ws 74/10 - mit weit. Nachw.).

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Für eine derartige günstige Prognose finden sich hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zutreffend ausgeführt hat, ist angesichts der wiederholten Bewährungsbrüche und mehrfachen Verurteilungen des bereits hafterfahrenen Verurteilten eine besonders sorgfältige Prüfung geboten, ob neu hervorgetretene Tatsachen nunmehr die Annahme rechtfertigen, dass es ihm gelungen ist, die tatursächlichen Umstände und Persönlichkeitsdefizite nachhaltig zu beheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 306/12 - und 26. August 2010 - 2 Ws 472/10 -). Der Beschwerdeführer, der seit 1995 immer wieder durch Straftaten aufgefallen ist, hat sich bislang weder durch Geld- noch durch Freiheitsstrafen beeindrucken lassen. Er ist bereits in der Vergangenheit bewährungsbrüchig geworden und hat sich auch durch die Erfahrung einer mehrjährigen Freiheitsentziehung nicht von der erneuten Begehung einer (hinsichtlich der Ausgangsverurteilung zu a)) einschlägigen Tat, durch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden, abhalten lassen. Es handelt sich bei dem Betäubungsmittelverbrechen im Übrigen nicht um den einzigen Bewährungsbruch. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus durch das Amtsgericht Tiergarten - (280 Ds) 10 Ju Js 2560/07 (39/08) - wegen unerlaubten Führens einer Schreckschusswaffe (Tatzeit: 12. Juni 2007) am 10. März 2009 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, die die Strafvollstreckungskammer für sich genommen noch nicht zum Anlass für einen Bewährungswiderruf oder sonstige Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB genommen hatte. Die Erwartung künftiger Straffreiheit ließe sich daher nur gewinnen, wenn der Beschwerdeführer sich aktiv mit seinen Straftaten und deren Ursachen auseinandergesetzt und Tatsachen geschaffen hätte, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er Tatanreizen künftig zu widerstehen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 Ws 472/10 -).

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Hierfür ist jedoch nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr stellen sich namentlich die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers weiterhin als prognostisch ungünstig dar. Nachdem ihm im Frühjahr 2009 die Gewerbeerlaubnis für ein von ihm betriebenes Lokal entzogen worden war, wurde dieses durch seine Tochter fortgeführt, während er selbst dort aushalf und Arbeitslosengeld II bezog. Ungeachtet dessen meldete er im September 2011 erneut ein Gewerbe an, woraufhin die Bewährungshelferin mehrfach mit ihm die Problematik des parallelen Bezuges von Arbeitslosengeld erörterte. Hieran wird deutlich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt unter Bedingungen bestreitet, die die naheliegende Gefahr neuer Straftaten begründen. Auch der Umstand, dass ihn das Amtsgericht Tiergarten am 22. Dezember 2010, rechtskräftig infolge beiderseitiger Berufungsrücknahme seit dem 21. Februar 2012, wegen (gemeinschaftlichen) Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen und wegen (gemeinschaftlicher) Steuerhinterziehung - begangen jeweils vor Beginn der hiesigen Bewährungszeit - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilte, veranlasste ihn nicht, seinen Lebensunterhalt auf eine zweifelsfrei legale Grundlage zu stellen.

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Die bereits ergangene erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in dem genannten Verfahren und das laufende Berufungsverfahren vermochten den Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht von der Begehung der Anlasstat abzuhalten.

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3. Der Umstand, dass die Bewährungszeit am 25. Januar 2012 endete, steht dem Widerruf nicht entgegen.

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Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 306/12 -, 1. Februar 2006 - 5 Ws 33/06 - und 15. Dezember 2003 - 5 Ws 657/03 -, std. Rspr.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 19a). Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit. Nachweisen, Arnoldi, StRR 2008, 84 [87]). Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 -; Fischer, § 56f Rdn. 19a m.w.N.).

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Angesichts der Einschlägigkeit und des Gewichts der in der Bewährungszeit begangenen Straftat konnte sich vorliegend ein Vertrauen des Verurteilten auf den Bestand der Strafaussetzung nicht bilden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -, 24. Juni 2011 - 2 Ws 215-216/11 - und 1. Februar 2006 - 5 Ws 33/06 -), zumal der sogleich am Tattag festgenommene Beschwerdeführer noch während der laufenden Bewährungszeit von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangte und bereits am 15. Mai 2012 in erster Instanz verurteilt wurde. Die Strafvollstreckungskammer hatte ihn zudem mehrfach - mit Schreiben vom 13. März 2012, 29. Juni 2012 und 11. Januar 2013 - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Straferlass bis zum Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens zurückgestellt werde. Das Abwarten des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 5 Ws 657/03 -). Ungebührliche Verzögerungen hat es weder in dem genannten Strafverfahren noch im Widerrufsverfahren gegeben.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.