Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 13.12.2013 – 2 Ws 570/13, 2 Ws 570/13 - 141 AR 638/13

ECLI:DE:KG:2013:1213.2WS570.13.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Oktober 2013 - wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

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Das Landgericht Berlin - Schwurgericht - verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2001 wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zum unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB fest; einbezogen wurden dabei - nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe - die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2000 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe entgegen § 28 Abs. 1 WaffG sowie wegen des Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe entgegen § 28 Abs.1 Satz 1 WaffG einschließlich der dort einbezogenen Einzelfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 1999 wegen versuchter Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG in Tateinheit mit dem Überlassen einer solchen Waffe an einen nicht Berechtigten entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

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Der Beschwerdeführer verbüßt die lebenslange Freiheitsstrafe - mehrfach unterbrochen durch die Vollstreckung von Ordnungshaft - derzeit in der Justizvollzugsanstalt T. 15 Jahre der Strafe waren am 25. September 2012 verbüßt.

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Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Mindestverbüßungsdauer auf 22 Jahre fest. Dieser Zeitpunkt wird voraussichtlich am 26. September 2019 erreicht sein. Die Entscheidung erlangt durch den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2011 Rechtskraft.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Oktober 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt, da die Mindestverbüßungsdauer noch nicht erreicht und der Antrag deshalb unzulässig sei.

II.

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Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO) erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten hat keinen Erfolg.

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1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

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a) Einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers bedurfte es im Streitfall nicht. Denn dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO wie auch der Vorschrift des § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass über die aufgeführten Beispiele hinaus von einer mündlichen Anhörung auch dann abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen, und daher zu erwarten ist, dass ihre Durchführung zu einer reinen Formalie würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 95; 1987, 524; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 2/5 Ws 711/06 -). So liegt es hier, denn der Antrag ist verfrüht und damit unzulässig.

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b) Das Recht auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2013 der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung nicht vorlag. Denn dieses Schreiben ist - was der Beschwerdeführer nicht bestreitet - erst nach Ablauf der zehntägigen - und damit angemessenen - Stellungnahmefrist verfasst worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insbesondere eine unverschuldete Fristversäumnis, liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus einer Ungleichbehandlung gegenüber der Staatsanwaltschaft. Denn dieser wurde der Antrag des Verurteilten nicht nur zur Stellungnahme, sondern zur weiteren Veranlassung übersandt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin nicht nur das Vollstreckungsheft beigefügt, sondern auch eine Stellungnahme der Vollzugsanstalt eingeholt, die erst nach mehreren Wochen übersandt wurde, und sodann einen eigenen Antrag gestellt. Entgegen seiner Behauptung wurde dem Beschwerdeführer der Antrag der Staatsanwaltschaft auch vollständig mitgeteilt, denn dieser enthielt über den mitgeteilten Wortlaut hinaus lediglich noch einen Hinweis auf den - dem Beschwerdeführer zweifellos bekannten - Zeitpunkt des Ablaufs der Mindestverbüßungsdauer.

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c) Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall, in welchem es einer mündlichen Anhörung nach dem Vorstehenden nicht bedurfte, ein etwaiger Mangel rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hat, das vorzutragen, was er für bedeutsam hält (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2010 - 2 Ws 175/10 - und vom 9. November 2006 - 5 Ws 608-609/06 - jeweils mit weit. Nachweisen). Das ist inzwischen geschehen.

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2. Der rund sechs Jahre vor Ablauf der Mindestverbüßungsdauer gestellte Antrag auf Reststrafenaussetzung ist verfrüht und damit unzulässig.

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a) Der Gesetzgeber hat die Grundstruktur des Verfahrens zur Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 57a Abs. 1 StGB geregelt. § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO ist vom Bundesverfassungsgericht verfassungskonform dahin ausgelegt worden, dass im Falle der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Vollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, sondern im Falle der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 86, 288; BVerfG NJW 1995, 3246, 3247). Der Zeitpunkt für die Entscheidung in dem Verfahren nach § 454 Abs. 1 StPO i.V.m. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist im Gesetz nicht geregelt.

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b) Bei der Festlegung des Zeitpunkts für diese Entscheidung sind mehrere Umstände von Bedeutung:

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Einerseits ist das Verfahren nach § 454 Abs. 1 StPO so rechtzeitig durchzuführen, dass genügend Zeit für die unmittelbare Entlassungsvorbereitung verbleibt und eine Entlassung nicht - etwa durch nicht abgeschlossene Rechtsmittelverfahren - verzögert wird (vgl. Appl in KK, StPO 7. Aufl. § 454 Rdn. 49 mit weit. Nachweisen). Auf der anderen Seite muss der Entscheidungszeitpunkt so gewählt werden, dass möglichst alle entscheidungserheblichen Fakten in die Prognoseentscheidung gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB einbezogen werden können. Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung auch Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen hat, die möglicherweise erst in einem späteren Stadium des Vollzuges eintreten, sich einstellen oder erkennbar werden (vgl. OLG Karlsruhe StV 1994, 29). Der Beobachtungszeitraum würde andernfalls in einer Weise verkürzt werden, die die Zuverlässigkeit der anzustellenden Prognoseentscheidung in Frage stellte; die zu berücksichtigende Persönlichkeitsentwicklung wird nämlich in nicht unerheblichem Umfang auch durch das Vollzugsverhalten und den Verlauf der - zum Teil gemäß § 13 Abs. 3 StVollzG erst nach Ablauf von zehn Jahren zulässigen - Vollzugslockerungen verdeutlicht (vgl. OLG Hamburg StV 1994, 257). Die für die Prognoseentscheidung anzustellende Gesamtbetrachtung kann indes nur dann mit der vom Rechtsstaatsprinzip geforderten Sicherheit und Verlässlichkeit vorgenommen werden, wenn die Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten möglichst umfassend einbezogen wird.

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c) Ein Orientierungspunkt für den Zeitpunkt der Entscheidung ist § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO. Aus dieser Regelung ergibt sich mittelbar, dass in der dort beschriebenen Konstellation eine Entscheidung früher als zwei Jahre vor dem Ablauf der Mindestverbüßungsdauer untunlich ist. Der Senat ist sich dabei bewusst, dass die in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO bestimmte Verbüßungszeit nur einen Hinweis für den Zeitpunkt einer Aussetzungsentscheidung im Verfahren nach § 454 Abs. 1 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB enthält; zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift eine frühere Entscheidung schon nach dem einfachen Recht grundsätzlich nicht ausschließt. Liegen im Einzelfall besondere Umstände - die vorliegend aber nicht ersichtlich sind - vor, ist eine frühere Entscheidung zulässig und sinnvoll. Unabhängig davon hat der jeweilige Anstaltsleiter zu bestimmen, wann nach Maßgabe des § 15 StVollzG mit der Entlassungsvorbereitung zu beginnen ist. Dass der Anstaltsleiter hierbei den Zeitpunkt der Entlassung im Wege einer „Prognose der Prognose“ zugrunde legen muss (vgl. dazu S/B/J/L-Ullenbruch, StVollzG 6. Aufl., § 15 Rdn. 2) steht dem nicht entgegen, sondern ist Ergebnis der verschiedenen Zuständigkeiten von Justizvollzugsanstalt einerseits und Strafvollstreckungskammer andererseits.

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d) Vorliegend ist eine Entscheidung über den Zeitpunkt der Aussetzung sechs Jahre vor dem Ablauf der Mindestverbüßungsdauer - wie hier - in jedem Fall unzulässig, da sie die Entscheidungsgrundlage verkürzt, ohne in diesem Ausmaß verfassungsrechtlich - nämlich zur Entlassungsvorbereitung zwecks Wiedererlangung der persönlichen Freiheit - geboten zu sein. Außerordentliche Umstände, die im Streitfall eine Aussetzungsentscheidung bereits zu einem so frühen Zeitpunkt erfordern könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Lockerungs- und sonstige vollzugsrechtliche Maßnahmen, die sich über einen Zeitraum von sechs Jahren hinziehen, können kaum als „Entlassungsvorbereitung“ bezeichnet werden (vgl. Appl in KK-StPO a.a.O.). Eine Vorverlagerung des Entscheidungszeitpunktes in dem genannten Umfang kommt daher nicht in Betracht.

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Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb den Antrag des Verurteilten zu Recht als noch verfrüht zurückgewiesen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.