Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 19.12.2013 – 1 AR 25/13

ECLI:DE:KG:2013:1219.1AR25.13.0A

Tenor

Das Erbscheinsverfahren ist von dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu führen.

Gründe

1

Das Kammergericht ist gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 4, 343 Abs. 2 S. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und Tempelhof-Kreuzberg bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das Amtsgericht Schöneberg das Verfahren aus wichtigem Grund verwiesen hat. Beide Gerichte gehören zum Bezirk des im Rechtsmittelzug übergeordneten Kammergerichts, vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG.

2

Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu bestimmen. Ursprünglich war das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig. Dies folgte aus dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Oktober 2013, an den das Amtsgericht Schöneberg gebunden war, § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG. Das Amtsgericht Schöneberg hat seine örtliche Zuständigkeit auch erkannt, sodann aber von seiner Befugnis gemäß § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG Gebrauch gemacht und die Bearbeitung der Sache dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg übertragen. Danach ist nunmehr - wiederum - das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg örtlich zuständig.

3

Der Verweisungsbeschluss vom 13. November 2013 ist ebenfalls gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG für das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg bindend; die Vorschrift gilt auch für die Verweisung aus wichtigen Gründen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 277; Zimmermann, in: Keidel, a.a.O., § 343 Rn. 67). Eine Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn es dem Beschluss an jeder rechtlichen Grundlage fehlt, so dass er objektiv willkürlich erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 175; Zimmermann, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

4

Einer (Weiter-)Verweisung des Verfahrens stand der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Oktober 2013 nicht entgegen. Zwar scheidet für das in einem Verweisungsbeschluss als zuständig bezeichnete Gericht regelmäßig eine Weiter- oder Zurückverweisung aus. Dies gilt aber nur insoweit das verweisende Gericht überhaupt eine Entscheidung getroffen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. März 1999 - 28 AR 28/99 -, juris). Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg verhält sich lediglich zur örtlichen Zuständigkeit. An diese Entscheidung ist das Amtsgericht Schöneberg gebunden, was es auch nicht in Frage gestellt hat. Nichts sagt der Beschluss vom 9. Oktober 2013 aber über die Befugnisse des Amtsgerichts Schöneberg aus, die ihm auf Grund des § 343 Abs. 2 FamFG zustehen. Nach dessen Satz 2 kann es die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen. Diese Gründe haben nichts mit der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg zu tun, die allein Gegenstand des Beschlusses vom 9. Oktober 2013 war. § 343 Abs. 2 FamFG findet vorliegend auch Anwendung, denn der Erblasser war auch Deutscher und hatte im Zeitpunkt des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt. Hierauf bezog sich die Verweisung durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

5

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13. November 2013 erscheint auch nicht aus anderen Gründen objektiv willkürlich. Vielmehr kann das Vorhandensein von Nachlassgegenständen im Bezirk eines Gerichts ein sachlicher Anknüpfungspunkt sein, was der Gesetzgeber für den Nachlass eines Ausländers ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland ausdrücklich geregelt hat, vgl. § 343 Abs. 3 FamFG (vgl. auch OLG Brandenburg, FGPrax 2006, 222). Ob die Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg, im Bezirk des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg befänden sich wegen eines von dem Erblasser bei einer dortigen Bankfiliale geführten Kontos Nachlassgegenstände, zutreffend ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 172, 173), kann dahinstehen, willkürlich ist die Entscheidung deshalb jedoch nicht (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 231).